Collage Paragraph 86a StGB
Collage: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Ermittlungsverfahren wegen § 86a StGB eingestellt

16.03.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: § 86a StGB Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hildesheim

Ausgangspunkt: Foto in sozialen Netzwerken führt zu Strafanzeige

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim führte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Anlass war ein Foto, das über einen Messenger-Status sowie zeitweise über ein Social-Media-Profil veröffentlicht worden war.

Auf dem Bild war eine Armbewegung zu sehen, die von Dritten als möglicher „Hitlergruß“ interpretiert wurde. Aufgrund dieser Wahrnehmung wurde Strafanzeige erstattet und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Strafbarkeit nach § 86a StGB

Der Straftatbestand des § 86a StGB stellt das öffentliche Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. Neben Symbolen oder Parolen können auch Gesten erfasst sein, wenn sie eindeutig als nationalsozialistische Symbolik verstanden werden können.

Entscheidend ist dabei jedoch stets der konkrete Kontext der Handlung sowie der nachweisbare Vorsatz des Betroffenen. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass eine Geste objektiv als Kennzeichen im Sinne des Gesetzes verwendet wird und der Handelnde dies auch bewusst so intendiert.

Rechtliche Bewertung des Falls

Nach umfassender Akteneinsicht und rechtlicher Prüfung konnte aufgezeigt werden, dass weder der objektive Tatbestand noch ein entsprechender Vorsatz mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar sind.

Der Kontext des Bildes ließ mehrere Interpretationen zu. Auch weitere Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf eine extremistische Gesinnung oder eine bewusste Verwendung nationalsozialistischer Symbolik.

Ergebnis: Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim folgte dieser rechtlichen Bewertung und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Damit ist das Verfahren endgültig beendet. Eine Anklage oder gerichtliche Hauptverhandlung fand nicht statt.

Fazit

Der Fall zeigt, dass bei Vorwürfen nach § 86a StGB eine sorgfältige juristische Prüfung erforderlich ist. Nicht jede missverständlich wirkende Geste erfüllt automatisch den Straftatbestand. Maßgeblich sind stets der Gesamtzusammenhang sowie der nachweisbare Vorsatz.

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