Illegale Veröffentlichung von Intimfotos: Vollständige Löschung innerhalb weniger Stunden erreicht
Rechtsgebiet: Medienrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse
Worum ging es in diesem Fall?
Unsere Mandantin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf einer anonym betriebenen Website Intimbilder von ihr ohne jede Einwilligung öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet wurden. Die Bilder stammten aus einem geschützten Profil unserer Mandantin und waren ersichtlich ohne Zustimmung übernommen worden.
Wie sind wir vorgegangen?
Nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung wurde die Betreiberin der Website noch am selben Tag anwaltlich zur unverzüglichen Löschung aufgefordert. In der Löschungsaufforderung machten wir umfassend die bestehenden Ansprüche geltend:
Die Veröffentlichung stellte eine eindeutige Urheberrechtsverletzung dar. Die Lichtbilder sind als Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG geschützt. Durch die unbefugte Veröffentlichung und Speicherung wurden insbesondere die ausschließlichen Verwertungsrechte unserer Mandantin aus §§ 15 ff. UrhG verletzt, namentlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sowie das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG). Hieraus folgen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
Daneben lag eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Die Veröffentlichung der Fotos verstieß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Unsere Mandantin machte daher ihren Anspruch auf unverzügliche Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO geltend.
Zusätzlich stellte die Verbreitung der Bilder einen schwerwiegenden Bildnisverstoß nach §§ 22, 23 KUG dar. Eine Einwilligung lag nicht vor, ebenso wenig griff ein Ausnahmetatbestand. Auch aus diesem Grund bestanden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG i.V.m. § 1004 BGB analog.
In der Abmahnung wurde eine kurze Frist zur Löschung gesetzt und zugleich auf die strafrechtliche Relevanz der Veröffentlichung hingewiesen. Die unbefugte kommerzielle öffentliche Zugänglichmachung fremder Lichtbilder kann die Straftatbestände der §§ 108, 108a UrhG erfüllen und ebenso eine Strafbarkeit nach § 33 KUG begründen.
Bereits innerhalb weniger Stunden nach Zugang der Löschungsaufforderung bestätigte die Gegenseite die vollständige Entfernung sämtlicher Bilder. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte damit schnell und effektiv beendet werden.
Fazit:
Der Fall zeigt, wie entscheidend ein konsequentes und rechtlich präzises Vorgehen bei der rechtswidrigen Veröffentlichung von Intim- und Nacktbildern ist.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
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Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
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