Markenrecht: Unberechtigte Abmahnung gegen Berliner Gastronomiebetrieb erfolgreich abgewehrt
Rechtsgebiet: Markenrecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.
In einem aktuellen Mandat konnten wir für unsere Mandantin, Betreiberin eines Restaurants und einer Eventlocation in Berlin, eine weitreichende Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung vollständig abwehren.
Ausgangssituation: Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung
Unsere Mandantin erhielt eine anwaltliche Abmahnung einer süddeutschen Brauerei. Diese berief sich auf mehrere eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken und machte geltend, die Bezeichnung des Berliner Gastronomiebetriebs verletze ihre Markenrechte. Gefordert wurden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über Umsätze, Schadensersatz sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf Basis eines hohen Gegenstandswerts.
Die Gegenseite stützte sich ausdrücklich auf § 14 MarkenG und leitete daraus Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ab, verbunden mit einer kurzen Fristsetzung und der Androhung gerichtlicher Schritte.
Für unsere Mandantin hätte dies im Kern bedeutet, den etablierten Namen des Betriebs vollständig aufzugeben, sämtliche Außendarstellungen anzupassen und erhebliche wirtschaftliche Nachteile in Kauf zu nehmen.
Unsere Verteidigungsstrategie: Prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage haben wir die Abmahnung als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zurückgewiesen.
Zentral war dabei die Berufung auf ein prioritätsälteres, nicht eingetragenes Unternehmenskennzeichenrecht gemäß § 5 MarkenG. Unsere Mandantin führt den Gastronomiebetrieb unter der streitgegenständlichen Bezeichnung in tatsächlicher Fortführung eines seit Jahrzehnten bestehenden Restaurants. Das Kennzeichen wurde bereits lange vor den maßgeblichen Markeneintragungen der Gegenseite im geschäftlichen Verkehr benutzt.
Wir haben die Priorität durch eine Vielzahl belastbarer Unterlagen belegt, darunter historische Dokumente, alte Bau- und Lagepläne, Presseberichte, Postkarten sowie Nachweise über die durchgehende Nutzung der Bezeichnung über Jahrzehnte hinweg.
Rechtlich maßgeblich war, dass das Unternehmenskennzeichenrecht aus § 5 Abs. 1, 2 MarkenG gegenüber später angemeldeten Marken gemäß § 6 MarkenG Vorrang genießt. Das ältere Kennzeichenrecht sperrt in diesem Fall die markenrechtlichen Ansprüche.
Zugleich haben wir klargestellt, dass die Abmahnung eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung darstellt und deshalb Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche unserer Mandantin auslösen kann. Entsprechend haben wir die Gegenseite aufgefordert, einen rechtsverbindlichen Anspruchsverzicht zu erklären und die durch unsere Beauftragung entstandenen Kosten zu erstatten.
Taktisches Vorgehen: Druck aufbauen und Lösung ermöglichen
Trotz der aus unserer Sicht klaren Rechtslage haben wir eine pragmatische Lösung angeboten. Unsere Mandantin war bereit, auf die Kostenerstattung zu verzichten, sofern die Gegenseite sämtliche geltend gemachten Ansprüche endgültig fallen lässt und die Angelegenheit kurzfristig beendet.
Diese Kombination aus klarer rechtlicher Positionierung und strategischem Vergleichsangebot hat sich bewährt.
Ergebnis: Vollständiger Verzicht auf Ansprüche
Die Gegenseite hat schließlich auf die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Erstattungsansprüche verzichtet.
Damit steht fest:
Unsere Mandantin darf den Namen ihres Restaurants und ihrer Eventlocation weiterhin uneingeschränkt verwenden.
Eine kostenintensive Umfirmierung ist nicht erforderlich.
Schadensersatz ist nicht zu leisten.
Auch die geforderte Unterlassungserklärung musste nicht abgegeben werden.
Bedeutung für das Markenrecht in der Praxis
Der Fall zeigt exemplarisch, dass eingetragene Marken nicht automatisch Vorrang genießen. Gerade im Gastronomie- und Eventbereich bestehen häufig seit Jahrzehnten benutzte Etablissementbezeichnungen, die als Unternehmenskennzeichen geschützt sind – auch ohne Eintragung im Markenregister.
Für Unternehmen ist entscheidend, frühzeitig zu prüfen,
ob ein eigenes prioritätsälteres Kennzeichenrecht besteht,
ob eine Abmahnung im Markenrecht tatsächlich berechtigt ist,
und ob gegebenenfalls Gegenansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung bestehen.
Eine vorschnelle Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Umgekehrt lassen sich unberechtigte Markenabmahnungen mit der richtigen Strategie und sauberer Prioritätsdarlegung erfolgreich abwehren.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
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David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
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Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]








