Strafrecht Berlin BHG
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Schwerer Vorwurf im Internetstrafrecht – Verfahren in Berlin eingestellt

17.03.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: § 184b StGB Besitz von Kinderpornografie
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin

Ausgangspunkt: Hinweis aus internationalem Cybercrime-Meldesystem

Gegen unseren Mandanten führte die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB). Auslöser war ein Hinweis aus dem internationalen Meldesystem NCMEC (CyberTipline).

Ein Messenger-Dienst hatte gemeldet, dass über einen bestimmten Nutzeraccount mehrere verdächtige Mediendateien hochgeladen worden sein sollen. Über technische Ermittlungen und eine IP-Adresszuordnung führten die Ermittlungen schließlich zu unserem Mandanten.

Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchung und Geräteauswertung

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Dazu gehörten unter anderem Bestandsdatenabfragen, technische Auswertungen sowie eine richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchung. Mehrere elektronische Geräte wurden sichergestellt und kriminaltechnisch untersucht.

Solche Maßnahmen stellen für Betroffene regelmäßig eine erhebliche Belastung dar – insbesondere bei Vorwürfen im Bereich des Internet- und Sexualstrafrechts.

Digitale Spuren müssen sorgfältig geprüft werden

Gerade bei Cybercrime-Verfahren gilt jedoch: Technische Zuordnungen allein beweisen noch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Accounts, IP-Adressen oder E-Mail-Verknüpfungen müssen immer im Gesamtzusammenhang bewertet werden.

Entscheidend ist, ob sich tatsächlich nachweisen lässt, wer einen Account genutzt hat und ob eine strafbare Handlung konkret einer Person zugerechnet werden kann.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Nach Abschluss der Ermittlungen konnte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unseres Mandanten nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Fazit

Für unseren Mandanten bedeutet dies vollständige Entlastung: keine Anklage, keine Verurteilung und keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen.

Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine frühzeitige und konsequente Strafverteidigung ist – insbesondere bei technisch komplexen Ermittlungen im Bereich des Internet- und Cyberstrafrechts.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Benjamin Grunst

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

Email: [email protected]

RA Sören Grigutsch

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

Email: [email protected]

RA Michael Voltz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Email: [email protected]

RA Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

Sophia Foukis

Sophia Foukis

angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei

Email: [email protected]

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