Anwalt für
Unternehmensgründung
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Dann sind Sie bei uns richtig. Die Anwälte unserer Kanzlei für Wirtschaftsrecht mit Standorten in Berlin und Hamburg unterstützen Sie bundesweit bei der Gestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen und Mitarbeiterverträgen (insbes. Arbeitsverträgen).
Ein Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensgründung stellt die Beratung bei der Auswahl der für die jeweiligen Ansprüche am besten passenden Rechtsform dar. Dabei zeigen wir Ihnen die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen auf und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer konkreten Vorstellungen.
Wir vertreten Sie dabei sowohl bei der Gründung von Unternehmen als auch bei der Umstrukturierung von Unternehmen.
Unsere anwaltlichen Leistungen bei der Unternehmensgründung:
- Gestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen
- Beratung zur Rechtsformwahl
- Beratung und Vertretung im Gründungsprozess
- Erstellung und Prüfung von Geschäftsführerverträgen
- Erstellung und Prüfung von Mitarbeiterverträgen
Unternehmensgründung im Einzelnen
Bei einem Großteil der Unternehmensgründungen entscheiden sich die Unternehmer für die Gründung einer GmbH. Dies hängt mit einer Vielzahl von Vorteilen der GmbH zusammen. Insbesondere ist hier natürlich die beschränkte Haftung zu nennen.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich nicht um eine Personengesellschaft, sondern um eine Kapitalgesellschaft und zugleich um eine juristische Person. Eine solche ist eine Körperschaft des privaten Rechts, die auf einem Gesellschaftsvertrag beruht und deren Mitglieder einen gemeinsamen – in der Regel wirtschaftlichen – Zweck verfolgen. Kapitalgesellschaften sind dabei durch gesetzliche Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln gekennzeichnet. Das garantierte Kapital wird dabei als Stammkapital bezeichnet. Dieses muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen. Das Stammkapital teilt sich dabei in einzelne Stammeinlagen auf. Diese bestimmen dabei in ihrer Höhe den Geschäftsanteil des einzelnen Gesellschafters, vgl. § 14 GmbHG. Der Geschäftsanteil ist dabei entscheidend für das Stimmrecht des Gesellschafters und die Gewinnverteilung auf den einzelnen Gesellschafter.
Die GmbH ist außerdem gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG unabhängig von ihrem jeweiligen Geschäftsgegenstand Formkaufmann.
Die Unternehmensbezeichnung (sog. Firma) muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ enthalten. Die maßgeblichen Organe der GmbH bilden im Regelfall die Gesellschafterversammlung i.S.v. § 48 GmbHG und der Geschäftsführer (§ 6 GmbHG).
Aus der Struktur und dem Rechtscharakter der GmbH treffen die Gesellschafter schließlich nachfolgende Pflichten:
- Die Hauptpflicht der Gesellschafter besteht in der Pflicht zur Leistung der versprochenen Stammeinlage, vgl. § 5 GmbHG).
- Die Gesellschafter treffen als „Eigentümer“ der GmbH aber auch Mitverwaltungs- und Vermögensrechte. Mitverwaltungsrechte stellen dabei insbesondere das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nach den §§ 45 ff. GmbHG sowie das Recht, von den Geschäftsführern unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in die Bücher und Schriften zu verlangen (§ 51 a GmbHG).
- Daneben besteht auch eine Treuepflicht der Gesellschafter. Diese verlangt von ihm, alles zu tun, um den Gegenstand und Zweck der GmbH zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Gegenstand und Zweck der GmbH schadet.
Haftungsfragen
Die GmbH haftet per Gesetz nach § 13 Abs. 2 GmbHG mit ihrem Gesellschaftsvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt.
Eine Haftung der Gesellschafter kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. In diesen Fällen haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sog. „Durchgriffshaftung“. Diese kommt in folgenden Konstellationen in Betracht:
- Vermögensvermischung – wenn wegen mangelhafter oder fehlender Buchführung eine Vermögenszuordnung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht möglich ist,
- Sphärenvermischung – wenn eine Trennung zwischen der GmbH und den Gesellschaftern verwischt wird und in der Organisationsstruktur nicht mehr zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft getrennt werden kann.
- Institutsmissbrauch – wenn die Stellung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft so gestaltet ist, dass z.B. unter bewusstem Nutzen der Haftungsbeschränkung die Gesellschaft jeglicher Gewinnchance beraubt ist, aber alle Haftungsrisiken trägt.
Darüber hinaus haften die Gesellschafter für Verluste aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nur, wenn sie die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in rechtswidriger Weise verursacht haben. Der BGH hat in diesem Zusammenhang das Institut der sog. „Existenzvernichtungshaftung“ entwickelt.
Wird die GmbH dagegen bereits vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags tätig, haften die Gründer bzw. Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner. Wird die GmbH nach Errichtung, aber vor der Eintragung ins Handelsregister tätig, liegt eine sog. „Vor-GmbH“ vor, bei der hinsichtlich der Haftung zu unterscheiden ist:
Ist das Stammkapital bereits gebildet und handelt es sich um notwendige Gründungsgeschäfte oder ein sonstiges Geschäft, zu dem der Gesellschafter bevollmächtigt wurde, haftet die GmbH mit ihrem Stammkapital.
Soweit Verpflichtungen vor der Eintragung in das Handelsregister entstanden sind und diese Verpflichtungen das Nettovermögen zum Zeitpunkt der Eintragung unter die Kapitalziffer fallen lässt, hat die GmbH Durchgriffsansprüche gegen die Gesellschafter in Höhe der jeweils übernommenen Geschäftsanteile. Diese Ansprüche sind durch Gläubiger pfändbar. Obige Haftung dient dem Schutz vor einem bereits anfänglichen Aufbrauchen des Stammkapitals.
Praktisch bedeutsam sind schließlich auch vertragliche Haftungsvereinbarungen. Solche werden oftmals errichtet, da Kreditgebern das Gesellschaftsvermögen bei entsprechender Vergabe nicht als ausreichende Haftungsmasse genügt. Daher werden zumeist Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Garantien oder Schuldbeitritt vereinbart.
Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH
Die Gründung einer GmbH erfolgt durch einen notariellen Gesellschaftsvertrag, § 2 GmbHG. Dieser muss nach § 3 GmbHG Folgendes beinhalten:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
- den Gegenstand des Unternehmens,
- den Betrag des Stammkapitals und
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
Bei der Errichtung der Gesellschaft besteht die Möglichkeit, die einzubringende Einlage entweder in bar (sog. „Bareinlage“) oder durch Einbringung von anderen Gegenständen zu bewirken (sog. „Sacheinlage“).
Für die wirksame Gründung der GmbH ist weiterhin eine Eintragung ins Handelsregister nach § 11 GmbHG erforderlich. Erst mit der Eintragung der Gesellschaft entsteht diese. Die Eintragung ist daher konstitutiv.
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin und Hamburg berät Sie zu allen Fragen rund um die Unternehmensgründung.
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