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Vertriebsrecht

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Unser Anwaltsteam unterstützt Sie bundesweit bei der Gestaltung und Überprüfung von Vertriebsverträgen, der Durchsetzung und der Abwehr von vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen und vertreten Sie dabei außergerichtlich sowie gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Vertriebsrechts stellt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung zur Durchsetzung von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen dar. Dabei setzen wir uns mit allen rechtlichen Mitteln für Ihre vertriebsrechtlichen Rechte ein.

Wir vertreten Sie dabei sowohl bei der Durchsetzung von Ansprüchen als auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen in Zusammenhang mit Ihren Vertriebsverträgen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Kommissionsvertrag oder einen sonstigen Vertrag handelt.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Vertriebsrecht:

  • Überprüfung und Gestaltung von Verträgen, insbesondere Handelsvertreterverträge, Vertragshändlerverträge und Kommissionsverträge
  • Anpassung von Verträgen, insbesondere Handelsvertreterverträge, Vertragshändlerverträge und Kommissionsverträge
  • Geltendmachung von vertraglichen Primäransprüchen
  • Geltendmachung von vertraglichen Sekundäransprüchen
  • Abwehr von unberechtigten Forderungen in Zusammenhang mit den Vertriebsverträgen

Das ist das Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht regelt die Absatzorganisation von Waren und Dienstleistungen. Es findet sich in einer Vielzahl von Gesetzen und stellt mit den einzelnen Vertriebskanälen eine rechtliche Querschnittmaterie  auch dar.

Die Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen dem Absatz dienenden Vertriebspartner können in verschiedenen Formen ausgestaltet werden. Am häufigsten geschieht dies in Form von Vertragshändlerverträgen, Handelsvertreterverträgen und Kommissionsverträgen.

Vertragshändlervertrag

Der Vertragshändler steht in einer besonderen Beziehung zum Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen er vertreibt. Der Vertragshändler ist ein Unternehmen, das in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden ist. Ein wesentlicher Unterschied zum Handelsvertreter und Kommissionär ist insbesondere, dass der Vertragshändler die Produkte des Herstellers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt.

Bei der Kooperation mit Vertragshändlern stellt sich oft die Frage, wie weit der eingeräumte Gebiets- oder Kundenschutz reicht und was zu tun ist, wenn z.B. der Gebietsschutz (oft auch als Exklusivität bezeichnet) aufgehoben werden soll.

Problematisch in der Zusammenarbeit mit Vertragshändlern können unter Umständen auch Preisvorgaben für den Vertrieb sein. Denn hierbei können insbesondere kartellrechtliche Probleme entstehen.

Handelsvertretervertrag

Der Handelsvertretervertrag ist in §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Der Handelsvertreter tritt also im Gegensatz zum Vertragshändler oder Kommissionär im fremden Namen auf fremde Rechnung auf. Diese Besonderheit macht den Handelsvertreter besonders schutzbedürftig, da er in besonderem Maße von dem Hersteller bzw. Unternehmer abhängig ist.

Wird der Handelsvertretervertrag beendet, steht dem Handelsvertreter grundsätzlich der sog. Handelsvertreterausgleich (§ 89 b HGB) zu. Dieser bemisst sich danach, welcher Vorteil nach Beendigung des Handelsvertretervertrages bei dem Unternehmen verbleibt. Dabei ist jedoch immer auch die sog. Billigkeit des Handelsvertreterausgleichs zu berücksichtigen.

Kommissionsvertrag

Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383 ff. HGB geregelt. Danach ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder verkaufen.

Ein wesentlicher Unterschied des Kommissionsvertrages zu den Vertragshändlern und Handelsvertretern ist, dass der Kommissionär die Waren und Dienstleistungen des Herstellers im eigenen Namen und auf fremde Rechnung verkauft. Dies macht den Kommissionär ein Stück weit unabhängiger als den Handelsvertreter oder Vertragshändler und damit weniger schutzbedürftig.

Dennoch wendet die Rechtsprechung den Handelsvertreterausgleich analog auf den Kommissionsvertrag an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss der Kommissionär z.B. bei Beendigung des Kommissionsvertrages zur Überlassung der Kundendaten an den Hersteller verpflichtet sein.

 
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin und Hamburg berät Sie zu allen Fragen rund um das Vertriebsrecht.

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