AG Tiergarten – Schöffengericht: Kurze Bewährungsstrafe beim Vorwurf Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen erwirkt
25. Juni 2018
Der Angeklagte kultivierte in einem Zimmer in seiner Wohnung eine Indoorplantage mit insgesamt 123 Cannabispflanzen. Er verfügte zudem über bereits abgeerntetes und abgepacktes Cannabismaterial sowie über 93 Kekse aus THC-haltiger Zubereitung.
Insgesamt verfügte der Angeklagte über 407, 151 g Blütenbestände von Cannabispflanzen mit einem Wirkstoffgehalt von 29,92 g THC, 662, 597 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 34,70 g THC sowie über 93 Kekse aus THC- haltiger Zubereitung.
Das Ermittlungsverfahren gegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in nicht geringen Mengen
Für die Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschuldigten können aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.
Vorliegend öffneten Beamte der Feuerwehr während eines routinemäßigen Einsatzes wegen Brandes die Tatwohnung des Beschuldigten und stellten die Cannabispflanzen fest.
Nach Rücksprache mit einer Bereitschaftsstaatsanwältin wurde ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt.
Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen.
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
Gem. § 29a I Nr. 2 BtMG wird bestraft, wer mit Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt, herstellt, oder abgibt oder sie besitz ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
Die Rechtsprechung stellt bei der Feststellung der „nicht geringen Menge“ auf den Wirkstoffgehalt ab, weil die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln von dem Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist von der Einzelmenge auszugehen, die für einen einzelnen Konsum maßgeblich und dann mit der vom BGH festgelegten Maßzahl zu multiplizieren ist. Dabei ist die äußert gefährliche Dosis eines drogenunerfahrenen Erstkonsumenten oder die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes.
Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid;
Methadon: 3 g Levomethadonhydrochlorid oder 6 g Methadonhydrochlorid;
Opium: 6 g Morphinhydrochlorid;
Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid; Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid;
Speed: 10 g Amphetamin-Base;
Crystal-Speed: 5 g Metamphetamin-Base;
Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid oder 30 g MDMA-Base; LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid;
Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol.
Handel treiben und Besitz von/mit nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln stellt einen Verbrechenstatbestand dar, d.h. die Straferwartung liegt bei mindestens 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Unter Handeltreiben versteht man jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder vermittelnd darstellt.
Das Herstellen erfasst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) das das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmitteln.
Abgeben ist die unerlaubte Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne Gegenleistung z.B. Verschenken oder teilhaben lassen.
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsmacht über ein BtM (unabhängig vom Eigentumsrecht). Besitz hat nur derjenige, der es bereitstellt.
In § 29 a Abs. 2 BtMG ist ein minder schwerer Fall normiert. Der Strafrahmen liegt bei drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ausgang des Verfahrens vor dem Schöffengericht
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Berlin konnten sich die Vorstellungnen zur Strafhöhe der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen.
Das Gericht sah besondere Strafschärfungsgründe nicht gegeben, so dass ein minderschwerer Fall angezeigt war.
Rechtsanwalt Benjamin Grunst konnte dadurch eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für den Mandanten erreichen.
Diese konnte zu Bewährung ausgesetzt werden. Das Gesetz sah nach dem Anklagevorwurf eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor.
Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.
Sind Sie betroffen?
Verhaltenstipps vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin
Treten sie deshalb gerne mit mir als Strafverteidiger in Kontakt, um sich beraten zu lassen. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich ihnen unabhängig von Schuld oder Unschuld zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in einem unserer Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick.