AG Tiergarten: Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB wird gem. § 153 II StPO in der Hauptverhandlung eingestellt

25. Juni 2018

Dem heranwachsenden Angeklagten wurde vorgeworfen, im Mai 2016 morgens einen Mitarbeiter der DB Sicherheit mit den Worten „Du Arschloch“ beleidigt zu haben. Weiterhin soll der Angeklagten diesen Mitarbeiter der DB Sicherheit, beim Auffordern die Bahn zu verlassen, in den Rücken gesprungen sein, so dass dieser zu Boden ging. Dabei fiel eine andere Mitarbeiterin der DB Sicherheit mit dem Kopf gegen ein Aufsichtshäuschen. Danach kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den beiden Mitarbeitern der DB Sicherheit. Dabei soll der Angeklagte gemeinschaftlich mit einem anderen den Mitarbeiter der DB Sicherheit ins Gesicht geschlagen und gegen den Körper getreten haben.

Das Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Köperverletzung und Beleidigung

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen.

 

Straftatbestand: Gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung stellt einen Qualifikationstatbestand zur einfachen Körperverletzung dar, so dass zunächst eine einfache Körperverletzung vorliegen muss.

Eine solche liegt vor, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wurde.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Dabei ist das körperliche Wohlbefinden der Zustand des Körperempfindens des Opfers, der von der Einwirkung vorhanden war, Die körperliche Unversehrtheit ist der zum Zeitpunkt der Einwirkung bestehender Zustand körperlicher Integrität und somatischer Funktionsfähigkeit des Opfers.

Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.

Eine solche einfache Körperverletzung ist qualifiziert, wenn eines der fünf Alternativen des § 224 I StGB vorliegt.

Nr. 1 kennzeichnet das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Gift stellt jeden Stoff dar, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Mengen generell geeignet ist, ersthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind danach solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken, z.B. zerstoßenes Glas, zerhacktes Metall, heiße Flüssigkeiten, Bakterien, Viren oder sonstige Krankheitserreger.

Sowohl das Gift als auch der andere gesundheitsschädigende Stoff müssen beigebracht werden. Beigebracht ist das Gift bzw. der gesundheitsschädliche Stoff dann, wenn eine Verbindung mit dem Körper hergestellt wurde, so dass das Gift bzw. der gesundheitsschädliche Stoff dort seine schädliche Wirkung entfalten kann.

Eine Verletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, ist in § 224 I Nr. 2 StGB normiert.

Mittels des Werkzeuges oder einer Waffe ist eine Körperverletzung begangen, wenn sie mit dessen Hilfe, also „durch“ das Werkzeug, unter dessen zweckgerichteter Verwendung durch den Täter verursacht wurde.

Ein Werkzeug stellt jeder bewegliche Gegenstand dar, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Ein gefährliches Werkzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach seiner Art seiner Benutzung geeignet, erhebliche Körperverletzungen einer anderen Person zuzufügen. Gefährliche Werkzeuge sind z.B. Eisenstangen, Feuerzeuge, Messer, Klebebänder, Scheren, Nadeln, Pfefferspray, Rasierklingen.

Waffen definieren sich dadurch, dass ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.

Ein weiteres Qualifikationsmerkmal stellt die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls dar. Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert.

Nr. 4 qualifiziert die Körperverletzung durch eine gemeinschaftliche Tatbegehung mit einem anderen, da dadurch die Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation erhöht wird.

Als letztes qualifiziert die Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Nr. 5 qualifiziert die Körperverletzung. Dabei kommt es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung an und nicht auf die Schwere der Verletzung. Eine lebensgefährdende Behandlung kann auch durch Unterlassen erfolgen. Hierunter fallen z.B. Schläge gegen den Kopf, Würgegriffe, Kopfstoß,

Der Straftatbestand Beleidigung

Die Beleidigung gem. § 185 StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung der Ehre voraus. Ehre ist zunächst ein nicht verfügbarer Aspekt personaler Würde, der dem Menschen auch bei Vorliegen elementarer Unzulänglichkeiten zukommt. Faktische Ehre ist die Geltung der Person in der Gesellschaft, ihr „guter Ruf“.

Tathandlung ist dabei eine Äußerung. Diese kann wörtlich, schriftlich, bildlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.

Zum einen kann mittels herabsetzenden Werturteilen über den Achtungsanspruch des Rechtsgutsträgers die Ehre verletzt werden und zum anderen auch mit ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, wenn diese gegenüber dem Betroffenenselbst geäußert werden.

Die Beleidigung erfordert in der Regel ein positives Tun. Eine Tatbegehung durch Unterlassen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Inhalt der Äußerung muss eine Missachtung oder Nichtachtung sein.

Erfolgreicher Ausgang des Verfahrens

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten konnte sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen.

Beide Geschädigten kamen ihrer ordnungsgemäßen Ladung nicht nach. Drei Mitarbeiter der DB konnten keine Angaben, aufgrund von Erinnerungslücken mehr zum Sachverhalt angeben.

Eine weitere Zeugin konnte durch ihre Aussagen den Tatvorwurf entkräften.

Rechtsanwalt Benjamin Grunst konnte dadurch einen Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 II StPO erreichen.

Voraussetzung für die Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO ist, dass die

  • Schuld des Täters gering anzusehen wäre,
  • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht und
  • es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt.

Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor und wurden vom Strafverteidiger durchgesetzt.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.

Bewertungen auf ProvenExpert

Ihre Ansprechpartner:

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

Angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: kontakt@kanzlei.law

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: kontakt@kanzlei.law