Amtsgericht Tostedt: Niedrige Bewährungsstrafe erreicht trotz Anklage wegen Handel mit Drogen in nicht geringer Menge

10. Oktober 2017

Als Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht vertraten wir unseren Mandanten in einem umfangreichen Verfahren vor dem Amtsgericht Tostedt in Niedersachsen. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, wurde vor dem Schöffengericht verhandelt. Dem Mandanten wurde der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a BtMG vorgeworfen.

Nach intensiven Diskussion mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung der weiteren Angeklagten konnte für den Mandanten ein Deal erreicht werden. Es gelang eine Vereinbarung zu schließen, die noch unter der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung lag. Um dieses Ergebnis zu erreichen, wurden alle strafmildernden Faktoren in den Fokus gestellt und ausführlich erörtert.

Die besondere Schwierigkeit in dem hiesigen Fall lag, in der großen Anzahl an Marihuanapflanzen, die in der Indoorplantage gefunden wurden.

Welche strafmildernde Faktoren können im Betäubungsmittelstrafrecht eine Rolle spielen?

Das zuständige Strafgericht hat sich den vorliegenden Fall intensiv anzuschauen und alle strafschärfenden und strafmildernd den Faktoren in seinem Urteil zu berücksichtigen. Als strafmildernde Faktoren zählt dabei insbesondere das Vorleben des jeweiligen Angeklagten. Im sogenannten Bundeszentralregisterauszug findet sich eine Übersicht der möglichen Vorstrafen. Umso weniger Vorstrafen ein Angeklagter hat, desto stärker ist dies positiv zu berücksichtigen. Insbesondere negativ wirken einschlägige Vorstrafen, d.h. wenn aus dem selben Deliktsbereich schon einmal Verurteilung erfolgt sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, um welches Betäubungsmittel es sich handelt. Hier wird gemeinhin zwischen weichen Drogen und harten Drogen unterschieden. Bei harten Drogen ist die Rechtsprechung wesentlich strenger als beispielsweise bei Marihuana. Ein weiterer spannender Aspekt kann auch die Frage sein, ob die Drogen tatsächlich in den Handel und in den Verkauf gelangt sind. Zum Teil finden die Behörden die Drogen schon vor dem Verkauf, dann ist diese Tatsache positiv zu berücksichtigen. Wichtig ist natürlich auch die tatsächliche Menge die gefunden wurde und die Höhe des jeweiligen Wirkstoffs. Dieser Fakt wirkt sich einmal auf Tatbestandsebene aus. Hier fragt man sich, ob das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge erfüllt ist. Wenn dieses Merkmal erfüllt ist, erfolgt aber noch eine Berücksichtigung auf der Strafzumessungsebene. Es muss dabei natürlich ein Unterschied machen ob die Grenze zum nicht geringen Menge erheblich oder nur leicht überschritten wurde.

 
Wir vertreten Sie in diesem Deliktsbereich Betäubungsmittel bundesweit. Begehen Sie keine Fehler mal mit uns Verfahren und lassen Sie sich möglichst zeitig beraten. Pflichtverteidigung sind in diesem Deliktsbereich meist möglich.
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