Corona-Regelung: Darf die Polizei an den Weihnachtsfeiertagen oder an Silvester in meine Wohnung und die Personenanzahl dort kontrollieren?

 

23. Dezember 2020

Weihnachten steht vor der Tür. Doch nicht nur die Weihnachtsfeiertage, sondern auch die Zeit zwischen den Jahren und Silvester werden dieses Jahr wohl anders verlaufen als sonst. Neben dem Lockdown sollen die strengen Kontaktbeschränkungen regeln, dass sich nicht zu viele Menschen während der Festlichkeiten treffen.

Doch wie steht um eine Hausdurchsuchung aufgrund der Beschränkungen? Dürfte die Polizei in die Wohnung kommen und kontrollieren, wie viele Menschen sich dort aufhalten und ob die Regeln eingehalten werden?

Die Freiheit der Wohnung ist im Grundgesetz verankert – Art. 13 GG

Die Freiheit und Privatsphäre der Wohnung ist in Art. 13 des Grundgesetzes verankert. Absatz eins des Grundrechts gibt vor, dass die Wohnung als solche unverletzlich ist. Grundsätzlich darf die Polizei deshalb nicht ungefragt eine Wohnung betreten.

Eingriffe zur Abwehr einer Gefahr – Art. 13 Abs. 7 GG

Im siebten Absatz des Artikel 13 ist jedoch festgelegt, dass Eingriffe und Beschränkungen in dieses Grundrecht zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr möglich sind. Auf Grund eines Gesetzes soll dies auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermöglicht werden. Insbesondere wird im zweiten Satz die Bekämpfung von Seuchengefahr genannt.

Grundsätzlich könnte also damit argumentiert werden, dass Einschränkungen des Grundrechts auf Freiheit der Wohnung möglich sind.

Wo liegen die Grenzen polizeilichen Handelns?

Allerdings sind dem Handeln der Polizei Grenzen gesetzt, gerade wenn die Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen ist. Demnach bedarf es eines richterlichen Beschlusses als Grundlage dafür, dass die Polizei private Räume betreten darf. Hierzu müsste dann wiederum ein Verdacht vorliegen – im Falle von Corona-Beschränkungen zum Bespiel eine Ordnungswidrigkeit/ein Verstoß gegen die Corona-Verordnungen – der verfolgt werden muss.

Gefahr im Verzug als Ausnahme

Abstand von dieser Regelung darf nur genommen werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leib und Leben einer Person besteht, die durch das sofortige Eingreifen der Polizei abgewendet werden kann. Die Situation einer sogenannten Gefahr im Verzug ist somit nicht ohne weiteres zu begründen. Gerade im Fall von meist friedlichen Familienzusammenkünften wird dies in der Regel nicht der Fall sein.

Gibt es in Berlin oder Hamburg besonderes zu beachten?

In Berlin gelten nicht die vom Bund einheitlich beschossenen Regeln. Gleiches gilt in der Freien und Hansestadt Hamburg – auch hier gelten nicht immer die vom Bund einheitlich beschlossenen Corona-Regelungen. Da Berlin weiterhin als Corona-Hotspot gilt, hat sich Bürgermeister Michael Müller (SPD) dafür entschieden, keine Lockerungen bei der Kontaktbeschränkung über Weihnachten einzuräumen. Es gilt deshalb weiterhin maximal 5 Personen bei privaten Zusammenkünften sind erlaubt.

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Wir wünschen allen ein besinnliches und sicheres Weihnachten 2020.

 

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