Das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ – Die StPO-Reform 2017
05. September 2017
Überraschenderweise hat die deutsche Gesetzgebung im Rahmen dieser Legislaturperiode es doch noch geschafft, die bereits seit dem Jahr 2016 im Raum stehende Änderung und Erweiterung der Strafprozessordnung (StPO) durchzusetzen. Mit der Verkündung am 23.08.2017 sind diese Gesetzesänderungen sogar bereits in Kraft getreten.
Ziel ist es gewesen, das deutsche Strafverfahren konsequenter und effektiver zu gestalten. Das Ergebnis ist mehr als zweifelhaft und wird stark diskutiert. Insbesondere die Verfassungsmäßigkeit einzelner Änderungen wird stark kritisiert und hinterfragt.
Die einzelnen Änderungen und Neuerungen im Überblick
Was ursprünglich als kleine Anpassungs- und Aktualisierungsaktion angedacht war, erwies sich nun als eine äußerst umfangreiche und in die unterschiedlichsten Teilbereiche eingreifende Gesetzesreform:
Die Fahrverbotsstrafe als allgemeine Sanktionierungsmethode
Mit der Erweiterung des § 44 StGB wird nun eingeführt, dass künftig ein Fahrverbot auch für solche begangenen Straftaten verhängt werden kann, die mit dem Straßenverkehr an sich nichts zu tun haben. Bislang sah das allgemeine Strafrecht nur die Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktionsmethode vor. Nun kommt die Möglichkeit eines bis zu sechsmonatigen Führerscheinentzugs hinzu.
Die damit erhoffte Präventivwirkung soll all jene erreichen, die sich bislang durch die angedrohten Geld- und Bewährungsstrafen zur Begehung einer Straftat nicht abschrecken ließen.
Wegfall des richterlichen Anordnungserfordernisses bei Blutprobenentnahmen
Bislang war bei dem Verdacht einer Alkohol- oder Drogenfahrt die Blutprobenentnahme nur nach vorheriger Rücksprache mit einem Richter möglich. Zugegebenermaßen war der Weg hierfür etwas umständlich, da die ermittelnde Polizei sich zunächst an die Staatsanwaltschaft wenden musste, die wiederum die Einholung einer Genehmigung vom Richter veranlassen musste. Je nach Tageszeit konnte dies im Schnitt bis zu dreißig Minuten dauern.
Vielfach vertreten war die Auffassung dieser richterliche Vorbehalt wäre überflüssig und stehe der Strafverfolgungseffektivität im Wege. Die verschiedenen Ansichten zeigten sich mitunter auch deutlich in unterschiedlichen Rechtsprechungen, weswegen eine eindeutige Klärung zu erwarten war.
Letztendlich führte dies dazu, dass nach der Neufassung des § 81a StPO die Anordnungskompetenz zur Blutentnahme praktisch gesehen auf die Ermittlungsbehörden, also auch auf die, Vorort anwesenden einzelnen Polizeibeamten, übertragen wurde.
Ob eine solche Kompetenzausweitung einer verfassungsrechtlichen Prüfung tatsächlich Stand halten kann, bleibt abzuwarten.
Ausweitung der DNA-Untersuchungsmöglichkeiten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
Mit der Neufassung des § 81e StPO soll künftig anhand beispielsweise im Rahmen der Ermittlung erlangter DNA-Spuren die Feststellung des Geschlechts und der Abstammung erlaubt sein. Man erhofft sich dadurch insbesondere im Rahmen von Sexualdelikten eine effektivere Straftäterverfolgung.
Im Vorfeld wurde dieser Aspekt besonders im Zusammenhang mit den Frauenmorden in Freiburg diskutiert. Dort war zumindest bei einem der beiden Tatvorgänge eine DNA-Spur des Täters am Tatort gefunden worden. Doch untersagte die damalige Gesetzeslage es den Ermittlungsbehörden anhand dieser DNA weitere, den Ermittlungsvorgang fördernde Informationen über den Täter festzustellen, obwohl der technische Fortschritt dies problemlos zugelassen hätte.
Zusätzlich erlaubt die Neufassung des §81h StPO bei Reihenuntersuchungen die DNA-Spuren auch auf die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Probengeber und dem DNA-Träger zu untersuchen. Allerdings unterliegt dies der Einschränkung, dass der Probengeber einer solchen ausgeweiteten Untersuchung im Vorfeld zugestimmt haben muss.
Die „Online-Durchsuchung“
Diese Art der Durchsuchungsmöglichkeiten wird durch die Einführung des § 100b StPO völlig neu geschaffen und ist angesichts des technologischen Standes mehr als überfällig gewesen.
Doch auch hier werden harsche Kritiken gegenüber der konkreten Umsetzung geäußert.
Nach dem neuen Gesetzesstand dürfen sich die Strafverfolgungsbehörden jetzt in den elektronischen Übertragungsweg einschalten und den Datenverkehr vor einer Verschlüsselung abfangen. Diese Vorgehensweise ermöglicht das Ausspähen von elektronischen Geräten mit Blick auf verdächtige Dateien, die im Zusammenhang mit schwerwiegender Straftat stehen könnten. Der gesetzlich festgelegte Katalog solcher schwerwiegender Straftaten ist lang.
Eine Einschränkung wurde zwar dahingehend geregelt, dass nur der Beschuldigte selber durch die Online-Untersuchung betroffen wird – doch dies gilt auch nur solange, wie es vermeidbar ist. Bei Unvermeidbarkeit müssen auch etwaige Dritte, die mit der zu ermittelnden Straftat offenkundig nicht im Zusammenhang stehen, eine Überwachung dulden.
Es geht allerdings noch weiter.
Erlaubt ist es ferner auch einen sogenannten Staatstrojaner unbemerkt auf Smartphones, Tablets oder Computer von Verdächtigen zu installieren. Darüber hinaus sollen anhand von Überwachungsprogrammen die Mikrofone und Kameras von solchen Geräten von Staatsseite unbemerkt aktiviert werden können.
Es bleibt auch hier abzuwarten, ob diese Gesetzesfassung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten kann.
Videoaufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung
Bislang wurde eine Beschuldigtenvernehmung nur in schriftlicher Art aufgezeichnet. Dies führte zu häufigen Hinterfragungen und auch die Analyse von Mimik, Gestik und Tonfall war damit nicht möglich, obwohl diese häufig auch wichtige Anhaltspunkte bieten können.
Die Einführung des § 136 Abs.4 StPO macht eine Videoaufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung zumindest bei Tötungsdelikten und besonders schutzwürdigen Personen zur Pflicht.
Die Erscheinungspflicht eines Zeugen
Diese Neufassung des § 163 StPO geht eindeutig zugunsten der Staatsanwaltschaft. Die Erscheinungspflicht eines Zeugen wurde nämlich dahingehen ausgeweitet, dass diese nicht erst bei einer gerichtlichen Anhören, sondern bereits bei einer polizeilichen Vernehmung verpflichtet sind zu erscheinen. Auch über das Zeugnisverweigerungsrecht, die Geheimhaltung der Identität und die Beiordnung eines Zeugenbeistandes soll nun die Staatsanwaltschaft entscheiden können.