Datenträger der TKÜ müssen überlassen werden
01. Dezember 2015
Das Landgericht Bremen hat mit der Verfügung vom 16.06.2015 – 4 KLs 500 Js 63429/14 die Rechte der Verteidigung gestärkt. Demnach sind auch die Datenträger mit den Aufnahmen der Telekommunikationsüberwachung überlassungsfähig.
Sachverhalt zur Fragestellung
Das Landgericht hatte über die Reichweite des Akteneinsichtsrechts zu entscheiden. Die Ermittlungsbehörden trugen in dem Fall 33 CDs mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen, Kurznachrichten und der Spiegelung beschlagnahmter Mobiltelefone zusammen. Die Verteidigung begehrte Einsicht und die Überlassung der Datenträger. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass die Datenträger nur vor Ort besichtigt werden dürften.
Verfügung des Gerichts zur Überlassung der CDs
Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf den § 147 IV StPO. Nach dieser Vorschrift, sollen dem Verteidiger die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme mitgegeben werden. In Abrede stand, ob die Datenträger Beweisstücke im Sinne der Norm sind. Das LG Bremen verneinte dies deutlich mit dem Argument das Kopien der aufgezeichneten Telefongespräche auch nicht „besichtigt“ werden können. Der Gesetzgeber hatte dabei den typischen Fall der beschlagnahmten Tatwaffe im Auge, die dem Rechtsanwalt nicht in die eigenen Kanzleiräume geschickt werden soll. Es sprechen auch noch weitere Argumente für die rechtliche Einschätzung des Landgerichts.
Im Rahmen eines fairen Verfahrens, muss der Verteidigung eine bestmögliche Vorbereitung gestattet werden. Das Anhören einer solchen Datenmenge in den Räumlichkeiten des Staatsanwaltschaft würde die Verteidigungsarbeit erheblich erschweren. Im gewöhnlichen Ablauf werden von den mitgeschnittenen Telefongesprächen schriftliche Protokolle angefertigt, um eine Sortierung für die Verteidigung zu ermöglichen.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte verfügte das Gericht die Überlassung der 33 Kopien an die jeweiligen Verteidiger. Das Gericht verband die Überlassung mit der Auflegung erhöhter Sorgfaltspflichten für die Strafverteidiger, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Abgehörten zu wahren.
Schlussfolgerung aus der Verfügung zur Telekommunikationsüberwachung
Die Verfügung hat die Rechte der Strafverteidiger gestärkt und ein effektives Arbeiten durch die Übersendung der Dateien ermöglicht. Das faire Verfahren setzt einen Informationsgleichlauf zwischen der Anklagebehörde und der Verteidigung voraus. Es ist auch festzuhalten, dass die Ansicht des LG Bremen nicht von allen Gerichten geteilt wird.
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