Die Gefahrengebiete Berlins: Polizeiliche Kontrolle ohne konkreten Tatverdacht möglich
18. Oktober 2017
Nach mehreren Jahren schaffte es die Regierung nun die „geheime Liste“ der Polizei veröffentlichen zu lassen. Diese Liste beinhaltet nicht etwa die Namen der meistgesuchten Bandenkriminellen der Stadt oder ähnliches. Es handelt sich dabei um die Auflistung der gefährlichsten Orte Berlins.
Die Berliner Polizei hatte sich bislang geweigert diese Liste sogenannter kriminalitätsbelasteter Orte (kbO) zu veröffentlichen, damit sich Straftäter nicht darauf einstellen können. Es sollte ein Katz-und-Maus-Spiel verhindert werden, wo Täter einfach zur nächsten Hausnummer gehen oder die Straßenseite wechseln und damit diese besonderen Orte wieder verlassen.
Was genau bedeuten diese „kriminalitätsbelastende Orte“?
Grundsätzlich ist die polizeiliche Personenkontrolle nur möglich, wenn eine Gefahrenabwehr stattfinden soll oder eine bereits erfolgte Straftat verfolgt wird. Es bedarf also immer einer sachlichen Begründung und in der Regel eines konkreten Verdachts.
Nicht aber in diesen „gefährlichen Gebieten“. Hier darf die Polizei nach dem Zufallsprinzip jede Person ohne den konkreten Verdacht einer Straftatbegehung nach dessen Ausweispapiere überprüfen und sogar ihre Sachen durchsuchen. Dies hat die Konsequenz, dass selbst die Personen kontrolliert und durchsucht werden können, welche augenscheinlich nicht mit Drogen dealen oder zu einer kriminellen Bande dazugehören. Sollten sich jedoch Drogen bei dieser verdachtsunabhängigen Person finden lassen, so können auch diese strafrechtlich belangt werden.
Grenzen findet diese Durchsuchungserlaubnis allerdings bei Wohnungen und Gebäuden, die sich in dieser „Risikozone“ befinden. Diese dürfen weiterhin nur bei einem konkreten Verdacht und richterlichem Beschluss durchsucht werden.
Wann wird ein Ort als besonders gefährlich eingestuft?
Die gesetzliche Grundlage für diese Ausdehnung der polizeilichen Eingriffskompetenzen findet sich in § 21 des Berliner Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln). Doch nicht nur Berlin hat auf Landesebene solch eine Regelung eingeführt. In Hamburg wurde beispielsweise im Jahr 2014 ein ganzes Stadtviertel zum sogenannten „Gefahrengebiet“ ernannt. Auch in anderen Großstädten finden sich ähnliche Handhabungen.
Dabei können sich die kriminalitätsbelasteten Orte (kbO) im Laufe der Zeit ändern. So hatte die Berliner Liste vor einigen Jahren beispielsweise noch über 20 Gebiete darauf notiert. Heute sind es nur noch elf.
Die Einstufung eines solchen Ortes ist davon abhängig, ob dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden. Erhebliche Bedeutung hat insoweit beispielsweise der Drogenhandel, die bandenmäßig organisierten Diebstähle, Raubtaten und gefährliche Körperverletzungen.
Auch können Orte dazu zählen, wo sich bekannterweise Straftäter verstecken oder an denen Prostitution betrieben wird.
Welche Orte sind in Berlin betroffen?
Derzeit haben es wie bereits erwähnte elf Orte auf die Berliner Gefahrenliste geschafft: ganz vorn mit dabei sind der Alexanderplatz, der Leopoldplatz und der Görlitzer Park. Aber auch die Warschauer Brücke, Kottbusser Tor und die Rigaer Straße dürfen nicht fehlen. In Schöneberg ist es der Nollendorfplatz und der „Regenbogen-Kiez“ und in Neukölln die Hermannstraße und der Hermannplatz. Als letztes kommt noch der Kleine Tiergarten hinzu.
Das Schweigerecht gilt trotzdem
Unabhängig von der Kompetenzerweiterung der Polizei gilt für die betroffenen Personen weiterhin ihr Schweigerecht. Zwar kann aufgrund von § 111 OWiG die Identitätsfeststellung nicht verweigert werden, ohne dass man sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht. Doch besteht kein rechtlicher Zwang, Fragen die darüber hinaus gestellt werden zu beantworten. Im Gegenteil, es ist dringend zu raten jedwede Aussage zu unterlassen.
Sollte nichtsdestotrotz ein konkreter Tatverdacht entstanden sein, beispielsweise durch die verdachtsunabhängige Durchsuchung Ihrer Sachen, so ist eine frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes auf dem Gebiet des Strafrechts maßgeblich. Damit kann bereits in einem frühen Stadium die Verfolgung einer effektiven Verteidigungsstrategie gewährleistet werden.
Als bundesweit tätiger Rechtsanwalt im Strafrecht bin ich bei akuten Fällen gerne rund um die Uhr für Sie da und begebe mich notfalls auch zur Polizeiwache, um Sie als mein Mandant bestmöglich zu verteidigen.
i Mehr Infos zum Thema Handel mit Betäubungsmitteln / Drogen erhalten Sie hier »
i Mehr Infos zum Thema Drogenstrafrecht erhalten Sie hier »
i Mehr Infos zum Thema Diebstahl und Hehlerei erhalten Sie hier »
i Mehr Infos zum Thema Raub und räuberische Erpressung erhalten Sie hier »
i Mehr Infos zum Thema Gefährliche Körperverletzung erhalten Sie hier »