Die Kampagne zur Verschärfung des Sexualstrafrechts im Bereich Kindesmissbrauch – Welche Maßnahmen sind sinnvoll?

10. Juni 2020

Ein sich wiederholender Automatismus drängt sich seit zwei Tagen in die öffentliche Debatte. Nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens wegen Kindesmissbrauchs aus Münster und den neuen Erkenntnissen im Falle von Maddie McCann wird nun enormer öffentlicher Druck zur weiteren Verschärfung des Sexualstrafrechts aufgebaut. Die ersten Spitzenpolitiker werden zitiert mit Forderungen nach den Erhöhungen des Strafrahmens. Es stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen aus juristischer Perspektive.

Wie sind die Strafrahmen aktuell ausgestaltet? Sind die Strafrahmen im Vergleich zu anderen Straftaten angemessen? Würde eine Verschärfung der Strafrahmen dem Kinderschutz weiterhelfen oder müsste man andere Ansätze bemühen?

Es besteht Einigkeit, dass Kindesmissbrauch möglichst effektiv verhindert werden muss. Der Ansatz der Strafrahmenerhöhung soll dabei abgewogen werden mit dem Ansatz der Prävention von Straftaten und der Ausstattung der Ermittlungsbehörden.

 

Wie ist die aktuelle Situation im Sexualstrafrecht mit Blick auf den Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern?

Das Gesetz sieht im Schutzbereich der sexuellen Integrität von Kindern einen Grundtatbestand und mehrere Qualifikationstatbestände vor. Ein Kind ist als Person unter 14 Jahren definiert.

Der Grundtatbestand des § 176 I StGB stellt die Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind unter eine Strafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Gemeint sind dabei sexuelle Handlungen, die nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Es geht also beispielsweise um äußerliche Berührungen der Geschlechtsteile eines Kindes in sexueller Absicht.

Nach § 176 III StGB ist ein besonders schwerer Fall implementiert, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Die Verbrechensstrafbarkeit ist also bereits im Gesetz angelegt und kann zur Anwendung kommen, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich verkommenden Fälle in seiner Schwere abweicht. Es ist kein oberer Rahmen definiert, so dass hier in der Maximalhöhe bis zu 15 Jahre denkbar sind.

Die Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs im § 176a StGB verschärft den Strafrahmen des Grundtatbestands enorm. Der Strafrahmen liegt hier nicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe. Ein oberer Rahmen ist nicht definiert, so dass hier bis zu 15 Jahren möglich sind. Zu beachten ist hier, dass Bewährungsentscheidungen nur bis maximal 2 Jahre möglich sind. Eine Bewährungsmöglichkeit ist bei Vorliegen eines schweren sexuellen Missbrauchs nahezu ausgeschlossen. Die Qualifikation ist einschlägig bei Beischlafähnlichen Handlungen, gemeinschaftlicher Begehung und bei Gefahr für eine erhebliche Gesundheitsschädigung des Kindes.

Eine Besonderheit ist in § 176a I StGB normiert. Wenn ein Täter bereits innerhalb der letzten fünf Jahre nach dem Grundtatbestand bestraft wurde, gilt automatisch der erhöhte Strafrahmen von mindestens 2 Jahren.

Zusammengefasst gilt ein Strafrahmen für den Grundtatbestand von 6 Monaten bis zu 10 Jahren und in besonders schweren Fällen von einem Jahr bis zu 15 Jahren. Im Qualifikationstatbestand ist der Strafrahmen von mindestens 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorgesehen.

 

Vergleich der Strafrahmen zu anderen Straftaten, insbesondere Vergleich zum Drogenstrafrecht

Der Strafrahmen des Grundtatbestands des sexuellen Missbrauchs von Kindern findet sich an mehreren Stellen im Gesetz für andere Straftaten wieder. Beispiele dafür sind die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB, die Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB und dem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs gem. § 125a StGB.

Vergleichbar werden damit Fälle behandelt wie Messerstiche und Vergiftungen ohne Tötungsabsicht im Bereich der gefährlichen Körperverletzung.

Beispiele aus der Rechtsprechung für die Misshandlung von Schutzbefohlenen sind Gewaltanwendungen wie das eintauchen eines zweijährigen Jungen in heißes Wasser, was zu Verbrennungen zweiten Grades führte (BGH 3.7.2003 – 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94.) oder monatelanger schwerer Misshandlungen eines Kindes durch Schläge und Tritte mit einem Stock (BGH 30.3.1995 – 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113 = NJW 1995, 2045.)

Für den Vergleich zum Drogenstrafrecht ist das Betäubungsmittelgesetz näher zu betrachten. Auch hier sieht das Gesetz einen Grundtatbestand und verschiedene Qualifikationen vor. So wird etwa ein Täter der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betreibt und dabei eine Waffe bei sich führt mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Es liegt hier ein mehr als doppelt erhöhter Mindeststrafrahmen vor für einen Täter, der mit einer Menge von ca. 60g Marihuana (je nach Wirkstoffgehalt) und einem Butterflymesser im Rucksack erwischt wird. In einem minderschweren Fall sieht das Gesetz wieder den Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Zusammenfassend befindet sich der Strafrahmen des Grundtatbestands für sexuellen Missbrauchs für Kinder im Verhältnis zu den Straftaten mit gleichem Strafrahmen in einem vergleichbaren Verhältnis mit dem Blick auf die Tatfolgen der Geschädigten. Ein Missverhältnis insbesondere zur Misshandlung von Schutzbefohlenen ist nicht festzustellen. Der Blick zum Drogenstrafrecht zeigt, dass auch ein deutlich erhöhter Strafrahmen nicht zum Rückgang der Kriminalität in dem jeweiligen Bereich führen muss.

 

Ansätze zur Kriminalitätsbekämpfung im Bereich des Kindesmissbrauchs

Die Verschärfung des Strafrahmens und einer damit einhergehenden erhöhten Strafe als Ergebnis hilft zunächst den Geschädigten nicht weiter. Aus meiner praktischen Erfahrung als Anwalt für Sexualstrafrecht und Opfervertretung kann ich berichten, dass die Strafhöhe für die betroffenen Kinder keine Linderung der Tatfolgen mit sich trägt.

Ziel der Diskussion muss es sein präventiv die Straftaten zu verhindern, bevor Sie geschehen. Ob die Erhöhung der Strafrahmen eine Straftat verhindern kann, ist zweifelhaft. Halten einen Täter im Moment der Tatbegehung der Gedanke an zwei Jahre mehr Freiheitsstrafe tatsächlich auf?

Strafzweck ist auch Abschreckung für zukünftige Straftaten beim Täter selbst und der Bevölkerung. Strafrechtliche Verhandlungen werden öffentlich geführt, um eine Transparenz und die beschriebene Abschreckungswirkung zu ermöglichen.

Die Diskussion sollte zwei andere Aspekte in den Fokus nehmen. Der eine Ansatz ist die Kriminalitätsprävention durch Therapiemöglichkeiten und Anlaufstellen für pädophile Menschen und eine bessere personelle und strukturelle Ausstattung der Ermittlungsbehörden.

Die Charité führt seit 2005 das Präventionsprojekt „Kein Täter werden“. Hier können sich pädophile oder hebephile Personen an die Charité wenden und lernen mit diesen Neigungen umzugehen, um Missbrauchstaten zu verhindern. Das Projekt setzt damit gezielt vor einer Tatbegehung an. Die Förderung dieses mittlerweile bundesweiten Präventionsnetzwerks bietet vielversprechende Ansätze zur Verhinderung von sexuellen Missbrauchstaten.

Ein weiterer Ansatz für eine effektive Strafverfolgung ist die personelle und strukturelle Ausstattung der Ermittlungsbehörden. Im Bereich der Internetkriminalität bestehen in den Staatsanwaltschaften und den Landeskriminalämtern keine ausreichenden Kapazitäten für effektive Verfolgung Kinderpornografie im Internet. Viele Strafverfahren beginnen nur auf Zuarbeit der Ermittlungsbehörden aus den USA und Kanada, die den deutschen Behörden die Hinweise und IP-Adressen liefern. Die Staatsanwaltschaft, zumindest in Berlin, sucht seit Jahren nach ausreichend Personal, um die Straftaten auch zeitlich angemessen anklagen zu können. Die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen eines Staatsanwalts im Vergleich zu den Arbeitsmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, machen es den Behörden schwer ausreichend qualifizierte Bewerber einzustellen.

 

Zusammenfassend ist der Appell nicht dem ersten Impuls nach höheren Strafrahmen nachzugeben, sondern zu schauen wie kann man effektiv Kindesmissbrauch verhindern und welche Stellschrauben müssen dafür gedreht werden. Die Forderung nach höheren Strafen soll nicht dazu dienen, die wahren Probleme zu

Bewertungen auf Proven Expert

Ihre Ansprechpartner:

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

Angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: kontakt@kanzlei.law

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: kontakt@kanzlei.law