Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Betruges, Urkundenfälschung, Untreue gem. § 170 Abs. 2 StPO als Beschuldigter
07. Dezember 2017
Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Untreue und Urkundenfälschung gegen unseren Mandanten wurde auf unser Anregen hin durch die Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Wie stellte sich der zugrunde liegende Sachverhalt dar?
Unser Mandant war Geschäftsführer einer Gesellschaft und schloss zur Ausweitung des Unternehmens Franchise-Verträge mit Dritten ab.
Im betreffenden Fall hatte unser Mandant einen Franchise-Vertrag mit zwei Personen geschlossen. Die beiden zahlten an den Mandanten einen Betrag in Höhe von mehr als 20.000 € für die Suche eines geeigneten Geschäftsraums und die Gründung des Geschäfts. Im Verlaufe des Geschäftsverhältnisses kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftspartnern. Die Gründer warfen dem Mandanten verschiedene Handlungen vor in denen sie sich benachteiligt gefühlt haben. Es war von gefälschten Verträgen und unstimmigen Zahlungen die Rede, was auch zur Anzeige gebracht wurde.
Stellungnahme des Strafverteidigers Benjamin Grunst
Strafverteidiger Grunst wurde mit den Interessen unseres Mandanten betraut und nahm zunächst die Akteneinsicht wahr, um sich ein Bild der Geschehnisse zu machen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Zunächst stand der Tatbestand der Urkundenfälschung durch eine Veränderung eines Vertrages gem. § 267 Abs. 2 StGB im Raum. Rechtsanwalt Grunst fand heraus, dass die Geschäftspartner die beiden Ausfertigungen handschriftlich unterschrieben hatten, obwohl sie unterschiedlich waren. Es war auch keine Urkunde nachträglich verfälscht worden, was ein nachträgliches Verändern des gedanklichen Inhalts voraussetzt. Eine solche nachträgliche Veränderung konnte nicht nachgewiesen werden.
Weiterhin wurde dem Mandanten Untreue gem. § 266 Abs. 1 zu Lasten der gegründeten Gesellschaft der Geschäftspartner vorgeworfen. Dazu müsste der Mandant eine ihm eingeräumte Befugnis über das für ihn fremde Vermögen der Gesellschaft zu verfügen missbraucht haben. Außerdem hätte ihm eine Vermögensbetreuungspflicht obliegen müssen. Eine Vermögensbetreuungspflicht stellt eine Fürsorgepflicht für fremdes Vermögen von gewisser Bedeutung dar, deren wesentlicher Inhalt die Besorgung eines fremdnützigen Geschäfts mit eigenem Entscheidungsspielraum ist.
Der Mandant hatte die Befugnis über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen, welches für ihn fremd war, denn er war mit dem Geld betraut, um die Geschäftsinteressen voranzutreiben. Ihm oblag auch eine Vermögensbetreuungspflicht. Allerdings nahm die eigentlichen Überweisungen der monatlichen Miete an den Vermieter der Geschäftsräume ein Mitgesellschafter des Mandanten vor. Es war nicht eindeutig, ob ein Missbrauch durch den Mandanten vorlag. Dass dieser die Überweisungen angewiesen hatte, wurde von den Zeugen nicht nachgewiesen.
Ein hinreichender Tatverdacht wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB konnte daher nicht angenommen werden.
Als weiterer Tatbestand kam der des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Dazu müsste der Mandant über Tatsachen getäuscht haben, wodurch die Zeuginnen eine Vermögensverfügung veranlassten, durch die dann ein Vermögensschaden entstanden wäre.
Strafverteidiger Grunst machte jedoch geltend, dass die tatbestandsmäßige Handlung des Täuschens über Tatsachen bereits nicht vorlag. Dadurch, dass die Geschäftspartner die beiden Ausfertigungen des Mietvertrages unterzeichnet hatten, musste davon ausgegangen werden, dass sie Gelegenheit hatten, Kenntnis von der abweichenden Regelung zu nehmen.
Darüber hinaus ergab sich für Rechtsanwalt Grunst nach Studium der Ermittlungsakte, dass der Mandant keine Gelder für sich oder Dritte abgehoben hatte.
Der hinreichende Tatverdacht wegen Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB war damit auch beseitigt.
Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen des Rechtsanwalts Grunst an und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.
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