Facebook: Immer wieder neue Verurteilungen wegen Volksverhetzung
13. April 2016
Kürzlich hatte das Amtsgericht Freising erneut einen „Facebook-Fall“ zu entscheiden gehabt. Der 54-Jährige erboste sich in einer privaten Facebook-Gruppe über einen Beitrag eines Nachrichtenmagazins, wo es hieß, dass in den nördlichen Landkreisen Discounter aufgrund von den häufigen Diebstählen durch Flüchtlinge schließen müssten. Die Discounter können sich kein Sicherheitspersonal leisten.
Der Angeklagte forderte, dass man den Asylbewerbern den Kopf mit einem Knüppel einschlagen müsse. Schließlich seien sie nichts anderes von der Heimat her gewöhnt.
Diese Aussage kostet diesen Mann nun 3150 € Geldstrafe, da das Amtsgericht Freising diese als Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB ansah.
Die Besonderheit an diesem Fall ist, dass der Kommentar des Angeklagten im eigentlichen Sinne nicht öffentlich war. Er postet es in einer privaten Facebook-Communtiy, wo man nur die Einsicht auf gepostete Beiträge erhält, wenn man, nachdem man beim Administrator die Erlaubnis zum Gruppenbeitritt angefragt hat, Teil der Gruppe geworden ist.
Diese, auch vom Verteidiger des Angeklagten vorgebrachten, Aspekte wurden vom Gericht als irrelevant abgetan. Der Richter hinterfragte das System der Zulassung zur Gruppe und der Angeklagte konnte keine genauen Zulassungskriterien nennen, nach welchen eine solche erteilt oder unterlassen wurde. An sich wird eine beleidigungsfreie Zone nur im engsten Verwandtenkreis oder zwischen Vertrauenspersonen angenommen. Sollte beispielsweise in einer privaten Diskussion zwischen Eheleuten Beleidigung, Verleumdung oder ähnliches gegen Dritte fallen, so entstehen hierbei in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen. Darüber hinaus wird es schwierig eine Privatsphäre glaubhaft zu machen, auch wenn, wie in diesem Beispiel, die Gruppe privat ist.
Fazit aus dem Urteil für das Internetstrafrecht:
Auch dieses Urteil zeigt nochmal ziemlich deutlich, dass man im Internet immer mehr Vorsicht walten lassen sollte.
Kommentare in Social Medias, die dazu geeignet sind volksverhetzend im Sinne des § 130 StGB zu sein oder Beleidigung, Verleumdung oder eine üble Nachrede darstellen, werden strafrechtlich streng verfolgt. Ungeachtet, ob sie der Allgemeinheit zugänglich sind oder diese nur einer Hand von anderen Usern zur Einsicht stehen.
Angesichts der derzeitigen politischen Lage sollte man daher umso mehr mit Bewusstsein und Achtsamkeit an einer Diskussion im Internet teilnehmen. Unter welchen Umständen genau eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Es ergehen immer wieder Urteile, die neue Handlungen unter Strafe stellen.
So wurden beispielsweise zwei Männer aus Freyung-Grafenau zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie ein Kommentar „geliket“ haben und sich somit der passiven Volksverhetzung schuldig gemacht haben. Eine höchstrichterliche Entscheidung in solch einem Fall ist aber noch nicht ergangen. Denkbar wäre auch, dass das „Teilen“ eines Posts, welches volksverhetzenden Inhalt aufweist, strafrechtlich relevant werden kann. Aber auch hierzu ist ein höchstrichterliches Urteil noch nicht bekannt.
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