Freispruch für fünf Angeklagte. Vorwürfe nach dem Vereinsgesetz erhärten sich nicht.

14. Juni 2018

Auf einer Kundgebung zum Thema „Freiheit für Öcalan“ tanzten die Angeklagten den typischen türkischen Hochzeitstanz, in dem sie sich mit den Fingern einhakten. Dabei seien Ausrufe wie „Lang lebe der Führer/Onkel“, „Es lebe der Widerstand der YPG“, „Freiheit für Öcalan“, „PKK PKK“ gefallen.

Die dort eingesetzten Polizeibeamten beobachteten das Geschehen. Einer nach dem Anderen wurde aus der Gruppe herausgenommen, um seine Personen zu identifizieren. Die fünf Angeklagten gaben bereitwillig ihre Personalien an.

Das Ermittlungsverfahren gegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote

Für die Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung Zuwiderhandlungen gegen Verbote. Die Beschuldigten können aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen.

Zuwiderhandlungen gegen Verbote

Nach § 20 VereinsG wird bestraft, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG oder nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwider handelt.

Eine unanfechtbare und bestandskräftige Verbotsverfügung stellt etwa die Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 dar, welche der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Betätigung im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verbietet.

Für die Erfüllung der Strafbarkeit gem. § 20 VereinsG bedarf es zunächst, dass die Tat im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetztes, mithin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen worden ist.

Gem. § 20 I Nr. 1 VereinsG macht sich strafbar, wer den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt.

Die Tathandlung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 stellt unter Strafe, wer den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind, aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt.

Auch strafbar ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, wer den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt.

Die Tathandlung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst alle Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können.

Es ist ausreichend, dass das Verhalten konkret geeignet ist, im Inland eine vorteilhafte Wirkung für den Verein zu erzielen. Dabei reicht es aus, wenn ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider handelt, indem sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dafür förderlich ist.

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ist strafbar, wer Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet.

Täter der Zuwiderhandlung kann zum einen jede mitgliedschaftlich und sonst organisatorisch eingebundene Person sein.

Dessen Verhalten muss sich jedoch auf die verbotene Vereinstätigkeit beziehen und zumindest dafür förderlich sein. Dazu ist es erforderlich, dass sein Handeln eine Außenwirkung zu Gunsten des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins entfaltet.

Täter der Zuwiderhandlung kann zum einen jede mitgliedschaftlich und sonst organisatorisch eingebundene Person sein.

Dessen Verhalten muss sich jedoch auf die verbotene Vereinstätigkeit beziehen und zumindest dafür förderlich sein. Dazu ist es erforderlich, dass sein Handeln eine Außenwirkung zu Gunsten des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins entfaltet.

Der Strafrahmen bei einer Zuwiderhandlung gegen das Betätigungsverbot liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Da es sich hierbei um ein politisches Delikt handelt, ist immer die Staatsschutzkammer am Landgericht gem. § 74 a Ans. 1 Nr. 4 GVG sachliche zuständig.

Aufgrund dessen, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet, ist auch gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig.

Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin konnte sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen.

Zwar wurden drei der damals anwesenden Polizeibeamten als Zeugen geladen. Diese konnte aber nicht mehr konkrete Angaben über Tatbeiträge der jeweils angeklagten Täter machen.

Das Gericht machte in seiner Urteilsbegründung klar deutlich, dass für eine Verurteilung es eben nicht ausreiche, dass irgendwelche Ausrufe getätigt werden. Im Gegenteil es muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, wer, welchen konkreten Ausruf getätigt hat. Dieser Ausruf muss demnach strafbar sein. Zudem muss der Angeklagte zum einen auch den Vorsatz haben, eine strafbare Handlung vorzunehmen und zum anderen Kenntnis darüber haben, dass überhaupt ein Verbot gegen dessen er zuwiederhandelt, vorliegt.

Rechtsanwalt Benjamin Grunst konnte einen Freispruch vom Vorwurf des Zuwiderhandels gegen Verbote erreichen. Der Mandant gilt damit weiter als nicht vorbestraft und muss auch keine Eintragung in das Führungszeugnis befürchten.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.

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