Ist der Beifahrer auf dem Blitzerfoto erkennbar, kann dieses verwertet werden

04. Januar 2016

Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hatten im Rahmen einer Rechtsbeschwerde Az.: 2 Ss OWI 20/15 zu entscheiden, ob das Foto eine Beifahrers zur Ermittlung des Fahrers verwertet werden durfte.

Ablauf des Blitzerverfahrens

Der Angeklagte erhielt eine Geldbuße über 150 €, da er dabei erwischt wurde wie er den erforderlichen Abstand zu dem PKW vor ihm nicht eingehalten hat. Der Bußgeldadressat wandte sich gegen den Bescheid mit dem Argument nicht der Fahrer gewesen zu sein. Das für das ordnungswidrigkeitsverfahren zuständige Amtsgericht hatte diesen Fall nun zu verhandeln. Aus den Akten ergab sich das die Fotoaufnahme der Fahrers tatsächlich keine eindeutige Identifizierung dessen zulässt.

Der Einzelrichter des Strafgerichts griff daraufhin in die juristische Trickkiste und stellte einen Querverweis über die gut zu erkennende Tochter des Angeklagten auf dem Beifahrersitz her. Das juristisch Interessante ist die Frage, ob das Foto der Beifahrerin für das Verfahren gegen den Fahrer verwendet werden durfte. Die Beifahrerin berief sich auf ihr Recht zu informationellen Selbstbestimmung und betonte keine Verdächtige in diesem Verfahren zu sein. Das Amtsgericht entsprach dem nicht und zog das Bild der Beifahrerin mit in die Beweiswürdigung ein. Gegen die Verurteilung wendete sich der Angeklagte an das OLG Oldenburg

Die Entscheidung des Senats

Der Senat sah in dem konkreten Fall durchaus Nachholbedarf im Rahmen der Beweiserhebung und hob das Urteil des Amtsgericht Bersenbrück auf. Juristisch spannend nahm der Senat jedoch ausführlich Stellung zur Einbeziehung von Bildaufnahmen des Beifahrers. Zunächst gilt der § 100 h Absatz 1 StPO als Eingriffsgrundlage, da er regelt, dass auch ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht bejahte in diesem Zusammenhang zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, sah diesen jedoch im Rahmen der Strafverfolgung als gerechtfertigt an.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt in der Verwertung der Bildaufnahme eines Dritten. Der § 100 h Absatz 3 StPO regelt dies mit dem Wortlaut: Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn ein Dritter unvermeidbar betroffen werden. Der Senat sieht die Beweisverwertung durch diese Vorschrift gedeckt, da bei der Fertigung des Lichtbilds keine Möglichkeit bestehe nur den Fahrer abzubilden. Ausdrücklich offen lässt der Senat jedoch, ob es zulässig ist das Bild ohne Unkenntlichmachung der Beifahrerin zu übernehmen. Diese Frage wäre jedoch höchst klärungsbedürftig.

Fazit aus dem Urteil zur Wertung des Beifahrers auf dem Blitzerfoto

Die Verwertung des Fotos eines Beifahrers stellt einen grundrechtlichen Eingriff in die Rechte des Beifahrers da. Grundsätzlich haben die Behörden die Beifahrerseite unkenntlich zu machen. Wenn dies nicht geschehen ist und das Bild vollständig in die Akte gelangt ist es daher auch verwertbar. Die Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot werden mit dieser Entscheidung weiter nach oben gesetzt.

Foto: © fotolia.com – S. Engels

 
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