Sexualstrafrecht: Einstellung des Verfahrens bei einem mehr als 20 Jahre alten Vorwurf des Kindesmissbrauchs erreicht
08. November 2020
Rechtsanwalt Grunst übernimmt das Verfahren und regt die Einstellung des Verfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht nach § 170 II StPO an. In seiner Begründung setzt er sich mit den rechtlichen Maßstäben des Bundesgerichtshofs zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafrecht auseinander. Die Staatsanwaltschaft folgt der Argumentation des Strafverteidigers und stellt das Verfahren ein.
Welche Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung gibt es überhaupt? Welche Faktoren spielen in einer solchen Konstellation eine Rolle, um eine erfolgreiche Einstellung zu erzielen?
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Was bedeutet „Einstellung eines Verfahrens“?
Nicht jede Anklage wird in Deutschland mit einem Urteil beendet. Im Jahr 2012 sind 4,8 Millionen Strafverfahren durch eine Einstellung sachgerecht auch ohne Urteil abgeschlossen worden. Somit stellt das Verfahren ein wichtiges Instrument in der Praxis dar, um die Gerichte vor einer möglichen Überlastung zu bewahren. Verfahrenseinstellungen sind oftmals gerechtfertigt, da die Schuld des Angeklagten sehr häufig als eher gering einzuschätzen ist.
Wann ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?
Die Einstellung eines Verfahrens kann entweder im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung erfolgen, jedoch wird eine Einstellung häufiger im Ermittlungsverfahren erzielt. Dies hat den Vorteil, dass eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden kann und das Verfahren demnach wesentlich verkürzt wird. Zusätzlich hat der Beschuldigte frühzeitig Gewissheit darüber, ob und wie er für eine Tat einstehen muss.
Zu den häufigsten Einstellungsmöglichkeiten im Sexualstrafrecht gehören:
- Einstellung des Verfahrens nach §153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
- Einstellung des Verfahrens nach §170 Abs.2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts
Bei einer Einstellung des Verfahrens nach §153 a StPO, bei der dem Beschuldigten Weisungen oder Auflagen wie Zahlung an gemeinnützige Organisationen auferlegt werden, gilt die Unschuldsvermutung weiterhin.
Objektiv betrachtet, macht diese Einstellung, die mit einer Sanktion behaftet ist, den Eindruck, als hätte sich der Beschuldigte in irgendeiner Weise strafbar gemacht und wäre demnach schuldig. Richtigerweise ist dem Beschuldigten jedoch gerade keine Schuld anzuhaften, weder positiv noch negativ.
Im anfänglichen Fall wurde der Vorwurf des Kindesmissbrauchs nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht fehlt.
Diese Einstellung wird in Betracht gezogen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Beweislage zu dem Entschluss kommt, dass die Wahrscheinlichkeit zu gering ist, dass der Angeklagte die Straftat begangen hat und verurteilt werden kann. Das ist der Fall, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.
Da diese Möglichkeit der Einstellung nur im Ermittlungsverfahren besteht, stellt es somit das Pendant zum Freispruch im Hauptverfahren dar. Für die Mandanten gibt es aber im Gegensatz zum Freispruch bei der Einstellung im Ermittlungsverfahren keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Staat.
Melina M. kann ihre Aussage nicht durch Zeugen stützen. Da die Tat schon lange zurück liegt, können auch nachträglich kaum noch Beweise am Tatort fündig gemacht werden. Des Weiteren wurde Melina M. wegen Mordes angeklagt, wodurch es nicht ausgeschlossen ist, dass diese Behauptung nur geschildert wurde, um eine mildere Strafe zu erzielen. Es können also kaum Anhaltspunkte gefunden werden, die die Glaubhaftigkeit der Aussage belegen.
Resultierend kann man nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass Kai S. der Täter ist und die Aussage von Melina M. bestätigt werden kann.
Die Einstellung des Verfahrens wurde durch die Staatsanwaltschaft gemäß §170 Abs.2 StPO verfügt und das Verfahren ist für den Mandanten beendet.
Was bedeutet die Einstellung des Verfahrens in einem Sexualstrafverfahren für den Beschuldigten und für die Geschädigten?
Die Einstellung des Strafverfahrens nach §170 Abs.2 StPO kann eine positive Nachricht oder eine negative Nachricht sein. Erhält man als Beschuldigter die Information, dass das Verfahren gemäß §170 Abs.2 StPO eingestellt wurde, kann man aufatmen. Die Sache hat sich grundsätzlich für den Beschuldigten erledigt.
Für den Geschädigten der Tat bedeutet dies im Gegenzug, dass die Straftat von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verfolgt wird und der Täter nicht bestraft wird. Es besteht jedoch ein Beschwerderecht für den Geschädigten, was zu einer Überprüfung der Entscheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft führt.
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