Sexualstrafrecht: Einstellung des Verfahrens bei einem mehr als 20 Jahre alten Vorwurf des Kindesmissbrauchs erreicht

08. November 2020

Melina M. wurde wegen Mordes angeklagt. Während ihrer Zeugenaussage erzählt sie von angeblichen Missbrauchshandlungen, denen sie in ihrer Kindheit zum Opfer gefallen ist. Beschuldigt wird danach der Mann ihrer Schwester, Kai S., der durch diese Handlungen den Stein für ihre spätere psychische Instabilität ins Rollen gebracht haben soll. Kai S. möchte sich jedoch nicht zum Tatvorwurf einlassen und streitet alles ab. Es gibt keine Zeugen, keine Beweise, keine Indizien – eine klassische „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation.

Rechtsanwalt Grunst übernimmt das Verfahren und regt die Einstellung des Verfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht nach § 170 II StPO an. In seiner Begründung setzt er sich mit den rechtlichen Maßstäben des Bundesgerichtshofs zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafrecht auseinander. Die Staatsanwaltschaft folgt der Argumentation des Strafverteidigers und stellt das Verfahren ein.

Welche Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung gibt es überhaupt? Welche Faktoren spielen in einer solchen Konstellation eine Rolle, um eine erfolgreiche Einstellung zu erzielen?

Für alle Fragen hat Ihre Fachanwaltskanzlei für Strafrecht aus Berlin die passende Antwort.

Was bedeutet „Einstellung eines Verfahrens“?

Nicht jede Anklage wird in Deutschland mit einem Urteil beendet. Im Jahr 2012 sind 4,8 Millionen Strafverfahren durch eine Einstellung sachgerecht auch ohne Urteil abgeschlossen worden. Somit stellt das Verfahren ein wichtiges Instrument in der Praxis dar, um die Gerichte vor einer möglichen Überlastung zu bewahren. Verfahrenseinstellungen sind oftmals gerechtfertigt, da die Schuld des Angeklagten sehr häufig als eher gering einzuschätzen ist.

Wann ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?

Die Einstellung eines Verfahrens kann entweder im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung erfolgen, jedoch wird eine Einstellung häufiger im Ermittlungsverfahren erzielt. Dies hat den Vorteil, dass eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden kann und das Verfahren demnach wesentlich verkürzt wird. Zusätzlich hat der Beschuldigte frühzeitig Gewissheit darüber, ob und wie er für eine Tat einstehen muss.

Zu den häufigsten Einstellungsmöglichkeiten im Sexualstrafrecht gehören:

  • Einstellung des Verfahrens nach §153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
  • Einstellung des Verfahrens nach §170 Abs.2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts

Bei einer Einstellung des Verfahrens nach §153 a StPO, bei der dem Beschuldigten Weisungen oder Auflagen wie Zahlung an gemeinnützige Organisationen auferlegt werden, gilt die Unschuldsvermutung weiterhin.

Objektiv betrachtet, macht diese Einstellung, die mit einer Sanktion behaftet ist, den Eindruck, als hätte sich der Beschuldigte in irgendeiner Weise strafbar gemacht und wäre demnach schuldig. Richtigerweise ist dem Beschuldigten jedoch gerade keine Schuld anzuhaften, weder positiv noch negativ.

Im anfänglichen Fall wurde der Vorwurf des Kindesmissbrauchs nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt, da ein hinreichender Tatverdacht fehlt.

Diese Einstellung wird in Betracht gezogen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Beweislage zu dem Entschluss kommt, dass die Wahrscheinlichkeit zu gering ist, dass der Angeklagte die Straftat begangen hat und verurteilt werden kann. Das ist der Fall, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.

Da diese Möglichkeit der Einstellung nur im Ermittlungsverfahren besteht, stellt es somit das Pendant zum Freispruch im Hauptverfahren dar. Für die Mandanten gibt es aber im Gegensatz zum Freispruch bei der Einstellung im Ermittlungsverfahren keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Staat.

Melina M. kann ihre Aussage nicht durch Zeugen stützen. Da die Tat schon lange zurück liegt, können auch nachträglich kaum noch Beweise am Tatort fündig gemacht werden. Des Weiteren wurde Melina M. wegen Mordes angeklagt, wodurch es nicht ausgeschlossen ist, dass diese Behauptung nur geschildert wurde, um eine mildere Strafe zu erzielen. Es können also kaum Anhaltspunkte gefunden werden, die die Glaubhaftigkeit der Aussage belegen.

Resultierend kann man nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass Kai S. der Täter ist und die Aussage von Melina M. bestätigt werden kann.

Die Einstellung des Verfahrens wurde durch die Staatsanwaltschaft gemäß §170 Abs.2 StPO verfügt und das Verfahren ist für den Mandanten beendet.

Was bedeutet die Einstellung des Verfahrens in einem Sexualstrafverfahren für den Beschuldigten und für die Geschädigten?

Die Einstellung des Strafverfahrens nach §170 Abs.2 StPO kann eine positive Nachricht oder eine negative Nachricht sein. Erhält man als Beschuldigter die Information, dass das Verfahren gemäß §170 Abs.2 StPO eingestellt wurde, kann man aufatmen. Die Sache hat sich grundsätzlich für den Beschuldigten erledigt.

Für den Geschädigten der Tat bedeutet dies im Gegenzug, dass die Straftat von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter verfolgt wird und der Täter nicht bestraft wird. Es besteht jedoch ein Beschwerderecht für den Geschädigten, was zu einer Überprüfung der Entscheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft führt.

Sind Sie betroffen?

Verhaltenstipps vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Treten sie deshalb gerne mit mir als Strafverteidiger in Kontakt, um sich beraten zu lassen. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich ihnen unabhängig von Schuld oder Unschuld zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in einem unserer Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick.

Bewertungen auf ProvenExpert

Ihre Ansprechpartner:

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

Angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: kontakt@kanzlei.law

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: kontakt@kanzlei.law