Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder –
Änderungen im Sexualstrafrecht vom Bundesrat akzeptiert
19. Mai 2021
Am 07.Mai 2021 entschied sich der Bundesrat gegen die Einberufung eines Vermittlungsausschusses hinsichtlich des Beschlusses des Bundestages zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Damit ist das Gesetz zustande gekommen. Im Juli 2021 soll das Gesetz in Kraft treten und bringt damit zahlreiche Änderungen im Sexualstrafrecht mit sich.
Kinder bedürfen des besonderen Schutzes vor sexualisierter Gewalt. Die Folgen solcher Straftaten können erheblich und langwierig sein. Auch die Tatsache, dass sich ein großer Teil des Alltags inzwischen in das Internet verlagert, birgt Gefahren: So kann es beispielsweise für Täter mehr und leichtere Möglichkeiten geben, Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Außerdem wird unter anderem die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten dadurch zunehmend einfacher.
Das Gesetz sieht sowohl Änderungen hinsichtlich der Prävention solcher Straftaten, als auch deren strafrechtlicher Verfolgung vor. Außerdem werden die Strafen für einige Straftaten sexualisierter Gewalt gegen Kinder erheblich erhöht. Im Folgenden sind einige dieser Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder dargestellt.
Zahlreiche Änderungen der Rechtslage können die rechtliche Bewertung einer Situation verkomplizieren: Hier zeigt sich der Vorteil der besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist auf dem neuesten Stand der Entwicklungen der Rechtslage und kann infolgedessen den Mandanten bestmöglich beraten.
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Ein Kind ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Durch die entsprechenden Straftatbestände im Sexualstrafrecht sollen sowohl die sexuelle Selbstbestimmung, als auch die sexuelle Entwicklung von Kindern geschützt werden.
Was ist das Ziel des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder?
Die Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Fälle von zum Beispiel Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie, nehmen zu.
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sieht das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder deutliche Straferhöhungen und erleichterte Bedingungen der Strafverfolgung in diesem Bereich vor.
Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern präventiv entgegenwirken
Zum Beispiel die empfindlicheren Strafen, aber auch die erleichterten Bedingungen der Strafverfolgung haben unter anderem den Zweck, im Besten Fall die Begehung solcher Straftaten sexualisierter Gewalt gegen Kinder möglichst zu verhindern beziehungsweise die Fallzahlen zu reduzieren.
Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren
Zukünftig sollen in Kindschaftssachen bei einem Familiengericht Kinder grundsätzlich, unabhängig von deren Alter, angehört werden.
Sinn und Zweck dieser Regelung soll sein, eine Möglichkeit zu schaffen, sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Nur in Ausnahmefällen soll diese persönliche Anhörung ausbleiben können.
Erweiterte Anforderungen an Verfahrensbeteiligte
Allgemein sollen nun sowohl Verfahrensbeistände (in Kindschaftssachen), als auch Staatsanwälte und Richter in Jugend- und Familiensachen bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen und müssen für diese auch entsprechende Nachweise erbringen.
Hierzu gehören beispielsweise bestimmte Kenntnisse im Gebiet der Psychologie bezogen auf Kinder, die Familienrichter bzw. Familienrichterinnen grundsätzlich nachweisen müssen.
Aufgabe von Verfahrensbeiständen ist es insbesondere, die Interessen des Kindes in einem Verfahren zu vertreten.
Verurteilungen können länger in das Führungszeugnis aufgenommen werden
Verurteilungen werden unter bestimmten Voraussetzungen in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Diese Eintragungen werden allerdings nach Ablauf einer bestimmten Zeit gelöscht.
Für einige Sexualdelikte gegen Kinder belief sich diese Frist auf 10 Jahre.
Nach der Gesetzesänderung wird dieser Zeitraum für manche Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern, wie beispielsweise der sexuelle Missbrauch von Kindern, auf bis zu 20 Jahre angehoben. Diese 20 Jahre werden außerdem noch um die Dauer der Freiheitsstrafe (oder Jugendstrafe) erhöht.
Mehr zu den verschiedenen Arten von Führungszeugnissen und welche Eintragungen diese enthalten können, erfahren Sie hier.
Ist es möglich, dass eine Verurteilung gar nicht aus dem erweiterten Führungszeugnis gelöscht wird?
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen manche Delikte lebenslang im erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden können. Das betrifft die Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge. Wird ein Täter wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren verurteilt oder wird der Täter wiederholt wegen dieser Straftaten (zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) verurteilt, so kann diese Verurteilung auf Lebenszeit im erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.
Strafschärfungen im Sexualstrafrecht – Welche Änderungen treten bald in Kraft?
Kern der Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sind insbesondere die erhöhten Strafandrohungen dieser Delikte.
Sexueller Missbrauch von Kindern ist nun ein Verbrechen
Auch wenn im Titel des Gesetzes von „sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ die Rede ist, so bleibt es dennoch bei der Bezeichnung „sexueller Missbrauch von Kindern“.
Nach alter Rechtslage konnte sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft werden und war damit ein Vergehen (Delikte mit einer Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe).
Das ändert sich nun mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt: Das Gesetz sieht durch die Gesetzesänderung grundsätzlich einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren vor. Damit wird der sexuelle Missbrauch von Kindern zu einem Verbrechen (Delikte mit einer Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe von einem Jahr).
Strafschärfungen auch bei Straftaten in Bezug auf Kinderpornografie
Die Verbreitung, der Besitz und der Erwerb von kinderpornografischen Inhalten konnte bislang grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft werden. Auch dieses Delikt wird durch die Gesetzesänderung von einem Vergehen in ein Verbrechen gewandelt: Täter müssen nun mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren rechnen.
Wird die Tat gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied begangen, so kann die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren (also zwischen 2 und 15 Jahren Freiheitsstrafe) bestraft werden, soweit die kinderpornografischen Inhalte ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Bislang galt hierfür eine Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Der Abruf und der Besitz tatsächliche oder wirklichkeitsnahe Geschehen wiedergebender kinderpornografischer Inhalte und die Besitzverschaffung hieran soll nun grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 5 Jahren bestraft anstatt wie zuvor mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.
Außerdem soll die Zeitspanne, in der das Herstellen kinderpornografischer Inhalte (genauer: solche, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben), verfolgt werden kann verlängert werden: Die Verjährung beginnt dann erst mit dem vollendeten 30. Lebensjahres des Tatopfers.
Die Verjährungsfrist bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren bedroht sind, beträgt 10 Jahre.
Das bedeutet, dass das Herstellen von tatsächliche Geschehen wiedergebenden kinderpornografischen Inhalten grundsätzlich erst mit Vollendung des 40. Lebensjahres des Opfers der Tat verjähren kann.
Erweiterung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Bislang machte sich wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem. § 174 I Nr.1 StGB strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer unter 16 Jahre alten Person, die dem Täter aufgrund bestimmter Situationen (bspw. zur Erziehung) anvertraut ist, vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Diese Altersgrenze soll nun auf Tatopfer im Alter von unter 18 Jahren festgesetzt und der Tatbestand somit erweitert werden.
Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wird auch insofern erweitert, dass nun eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift auch dann in Betracht kommt, wenn der Täter den Schutzbefohlenen (also das Opfer) dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor Dritten vorzunehmen oder dazu bestimmt, eine Dritte Person sexuelle Handlungen an dem Schutzbefohlenen vornehmen zu lassen.
Die Strafandrohungen verändern sich durch die Gesetzesänderung allerdings nicht: Abhängig davon, welche der Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren beziehungsweise eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.
Strafbarkeit des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von kindlichen Sexpuppen
Vor dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder war das Inverkehrbringen, der Erwerb und Besitz von kindlichen Sexpuppen nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte dieser Fall jedoch unter den Tatbestand der Verbreitung, des Besitzes und Erwerbs von kinderpornografischen Inhalten fallen.
Dies ändert sich nun: § 184l StGB soll nun Strafbarkeiten in Bezug auf kindliche Sexpuppen ausdrücklich in das Strafgesetzbuch aufnehmen. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, zum Beispiel für den Fall des Herstellens, Anbietens, Handeltreibens, Veräußerns oder sonstigen Inverkehrbringens einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild vor. Der Straftatbestand kann aber auch durch andere Handlungen, als die hier beispielhaft Aufgezählten, verwirklicht werden.
Der Erwerb, der Besitz und das Verbringen durch oder in den Geltungsbereich des Strafgesetzes (hauptsächlich die Bundesrepublik Deutschland) kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Ist die Tat übrigens nach dem Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischen Inhalte mit einer höheren Strafe bedroht, so ist nach dieser, eine schwerere Strafe vorsehenden, Vorschrift zu bestrafen.
Änderungen auch in der Strafverfolgung von Taten sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder bringt nicht nur Änderungen der einschlägigen Tatbestände mit sich, sondern auch Änderungen in der Strafverfolgung solcher Delikte.
Geringere Anforderungen an die Anordnung von Untersuchungshaft
Soll Untersuchungshaft angeordnet werden, so setzt dies unter anderem das Vorliegen eines Haftgrundes voraus. Ein Haftgrund in diesem Sinne kann insbesondere die Flucht, die Fluchtgefahr, und die Verdunkelungsgefahr sein.
Im Falle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge sieht das Gesetz mit der Gesetzesänderung vor, dass die Untersuchungshaft sodann auch ohne dass einer der Haftgründe vorliegt, angeordnet werden kann, soweit ein dringender Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Ein weiterer Haftgrund zur Anordnung der Untersuchungshaft ist die Wiederholungsgefahr: Diese ist allerdings nur bei bestimmten Delikten ein tauglicher Haftgrund. Zu diesen Straftaten, bei denen die Wiederholungsgefahr einen Haftgrund darstellt, sollen nun auch bestimmte gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangene Tathandlungen des Tatbestandes des Verbreitens, Erwerbens und Besitzens von kinderpornografischen Inhalten gehören, wenn diese kinderpornografischen Inhalte ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Hierzu gehört beispielsweise das gewerbs- oder bandenmäßige Verbreiten, Zugänglichmachen oder Herstellen eines solchen kinderpornografischen Inhalts.
Hier finden Sie einige Tipps, was man in der Untersuchungshaft beachten sollte.
Schnellere Verfahren bei minderjährigen Tatopfern – Einführung eines Beschleunigungsgebots
Ein Strafverfahren kann, insbesondere für Opfer von Sexualdelikten, eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Doch oftmals dauern Strafverfahren lange Zeit, wodurch die Belastung schlimmstenfalls noch verstärkt wird.
Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sieht die explizite Einfügung eines Beschleunigungsgebots für Strafverfahren vor, in denen das Opfer der Tat minderjährig ist. Dazu gehört zum Beispiel die grundsätzlich beschleunigte Durchführung von Vernehmungen oder Verhandlungen.
Erleichterte Ermittlungen – Verkehrsdatenerhebung und Onlinedurchsuchungen
Bei bestimmten (besonders schwerwiegenden) Straftaten kann eine Onlinedurchsuchung oder die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet werden. Zu diesen schweren Straftaten soll nun beispielsweise auch der sexuelle Missbrauch von Kindern und außerdem weitere Tatbestandsvarianten des Tatbestandes der Verbreitung, des Besitzes und Erwerbs kinderpornografischer Inhalte zählen.
Verkehrsdaten in diesem Sinne sind gem. § 96 Telekommunikationsgesetz zum Beispiel Anschlussnummern von Personen, mit denen der Betroffene kommuniziert. Verkehrsdaten können aber zum Beispiel gegebenenfalls auch Standortdaten sein.
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