Einstellung des Verfahrens bei Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 StGB

01. März 2021

Am Ende einer langjährigen on-off-Beziehung wird ein junger Mann von seiner Ex-Freundin bezichtigt, sie körperlich misshandelt und mehrfach vergewaltigt zu haben.

Die Ex-Freundin sagt bei der Polizei aus und das Ermittlungsverfahren wird gegen den Beschuldigten eingeleitet.

Rechtsanwalt Grunst übernimmt die Verteidigung und beantragt zunächst Akteneinsicht.
Seinem Mandanten rät er, sein Schweigerecht wahrzunehmen. Auch wenn das Bedürfnis sich zu erklären oftmals groß und das Schweigen für den Beschuldigten dementsprechend schwer ist, stellt das Schweigerecht einen wichtigen Bestandteil einer effektiven Strafverteidigung dar.
Dieses Schweigen darf dem Beschuldigten außerdem im Laufe des Strafverfahrens nicht negativ ausgelegt werden.

Nach ausführlicher Analyse des Ermittlungsstandes, fallen Rechtsanwalt Grunst Widersprüche und Unklarheiten in den Schilderungen der angeblich Geschädigten auf. Er regt die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 II StPO an. Mit Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen den Beschuldigten ein.

Sexualstrafrecht im Wandel

Das Sexualstrafrecht hat in letzter Zeit zahlreiche Reformen erfahren.
Erst 2016 traten mehrere Neuerungen in Kraft.

Gerade hier zeigt sich die Wichtigkeit besonderer fachlicher Kenntnisse und die dementsprechenden Vorteile eines Fachanwalts für Strafrecht. Es reicht nämlich nicht immer aus, sich „nur“ mit der aktuellen Rechtslage auszukennen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Tat ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Begehung der Tat. Wurde die vorgeworfene Tat vor in Kraft treten einer gesetzlichen Neuerung begangen, ist also zur Bestimmung der Strafbarkeit der Tat grundsätzlich das alte Recht anzuwenden.

Wird eine Tat begangen, so wird sie nicht immer sofort strafrechtlich verfolgt.
Das kann beispielsweise daran liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden erst geraume Zeit später überhaupt von der Tat Kenntnis erlangen. Wichtig für die Verfolgbarkeit einer Tat ist jedoch, dass sie noch nicht verjährt ist. Und diese Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht können einen relativ langen Zeitraum umfassen.
Das betrifft insbesondere das Sexualstrafrecht, denn hier beginnt die Verjährung sogar teilweise erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Tatopfers.

Wird zum Beispiel eine 20-jährige Frau vergewaltigt, beginnt die Verjährung der Tat erst 10 Jahre nach der Tat.

Eine Vergewaltigung nach § 177 VI Nr.1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren bestraft.
Schreibt das Gesetz keine Höchstfreiheitsstrafe vor, beträgt diese 15 Jahre. Die Tat verjährt dann nach 20 Jahren. Diese Vergewaltigung würde also erst 30 Jahre nach Begehung der Tat verjähren. Und bis zu diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich auch die Verfolgung der Tat möglich und dabei ist die Tat nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen.

Was wurde 2016 im Sexualstrafrecht verändert?

Das Sexualstrafrecht dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers.
Der Wille des Opfers steht also im Mittelpunkt der strafrechtlichen Beurteilung.
Ausdruck findet das auch in § 177 StGB, der den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung unter Strafe stellt. Eine Strafbarkeit nach § 177 StGB setzt stets ein Handeln gegen den Willen des Opfers voraus.

Wichtig ist hierbei die Differenzierung, ob und inwieweit das Opfer der Tat einen, sexuellen Handlungen entgegenstehenden, Willen bilden und erkennbar ausdrücken kann.

Das Opfer kann einen entgegenstehen Willen bilden und ausdrücken: „Nein heißt Nein“

Die erste Konstellation betrifft den Fall, dass das Opfer der Tat tatsächlich einen Willen bilden und nach außen erkennbar ausdrücken kann.

Dabei muss das Opfer nicht zwangsläufig ausdrücklich „Nein“ sagen. Der entgegenstehende Wille kann sich auch aus den Umständen der Situation ergeben, also beispielsweise durch Wegstoßen, Kratzen, Schlagen, Beißen des Täters oder gegebenenfalls auch durch das bloße Weinen des Opfers während der Tat.
Nimmt der Täter trotz des erkennbaren entgegenstehen Willens sexuelle Handlungen vor, verwirklicht er objektiv den Tatbestand des § 177 StGB, denn:
„Nein heißt Nein“

Im Fall des Mandanten von Rechtsanwalt Grunst war die vermeintlich Geschädigte fähig, sowohl einen entgegenstehenden Willen zu bilden, als auch diesen zu äußern.
Das tat sie jedoch nicht.

Maßstab für die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ist die Beurteilung eines außenstehenden Dritten, also nicht die des Beschuldigten selbst.

Diese objektive Erkennbarkeit ist auch aus Sichtweise einer effektiven Strafverteidigung von Bedeutung.

Wenn beispielsweise der Beschuldigte gar nicht den Willen zur Begehung einer Vergewaltigung hatte, so sind solche subjektiven, inneren Umstände nur sehr schwer dem Beweis zugänglich.
Zudem hat der Beschuldigte im Strafverfahren keine ausdrückliche Wahrheitspflicht, solange er keine dritte Person unwahr einer Straftat bezichtigt, sodass stets die Gefahr besteht, dass die Aussagen als reine Schutzbehauptung eingeordnet werden.

War der entgegenstehende Wille des Tatopfers aber gar nicht objektiv erkennbar, kommt es auf die subjektiven Umstände des Beschuldigten gar nicht an.
Eine Strafverfolgung oder gar eine Verurteilung hängt somit nicht unerheblich von der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Tatopfers ab.

Nach Analyse der Zeugenaussage stellte sich heraus, dass die Zeugin, im Rahmen einer der vermeintlichen Vergewaltigungen, ihrem damaligen Partner in keiner Weise, weder verbal noch nonverbal, zu erkennen gab, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, obwohl ihr dies zumutbar war.

In einem rein passiven Gewähren lassen kann und muss in einer solchen Konstellation weder ein außenstehender Dritter noch der Beschuldigte einen dem Geschlechtsverkehr entgegenstehenden Willen erkennen.

Es kann vorkommen, dass das Opfer zwar grundsätzlich fähig ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und auszudrücken, aber von dem Täter derart überrumpelt wird, dass es dazu gar keine Zeit hat.
Mit der Gesetzesreform wurde 2016 dieser Fall des Ausnutzens eines Überraschungsmoments in den § 177 StGB aufgenommen.

Geht also beispielsweise ein Mann von hinten unbemerkt auf eine Frau zu, nutzt diese Situation aus und fasst ihr an die Brust, hat die Frau zwar zunächst keinen entgegenstehenden Willen gebildet, es steht jedoch trotzdem eine Strafbarkeit nach § 177 StGB im Raum.

Das Opfer kann aus anderen Gründen keinen entgegenstehenden Willen bilden oder diesen nicht ausdrücken: „Ja heißt Ja“

Nicht nur aus Zeitgründen kann eine Person unter Umständen keinen entgegenstehenden Willen bilden. Auch körperliche oder psychische Einschränkungen einer Person können die Willensbildung oder die Willensäußerung verhindern oder erheblich einschränken.

Das betrifft nicht nur diejenigen Fälle, in denen eine Person aufgrund einer geistigen Behinderung in ihrer Willensbildung oder -betätigung eingeschränkt ist, sondern kann auch den Fall des Abschlusses eines feuchtfröhlichen Abends mit nicht unerheblichen Mengen Alkohol erfassen.

Dieser Person wird hier nicht zugemutet, „Nein“ sagen zu können.
Dem (potentiellen) Täter wird jedoch zugemutet, eine Zustimmung, also ein „Ja“, einzuholen:
„Ja heißt Ja“.

Ist demnach beispielsweise eine Person nach Alkoholkonsums erkennbar erheblich in der Willensbildung oder -betätigung eingeschränkt, muss vor Vornahme etwaiger sexueller Handlungen grundsätzlich die Zustimmung eingeholt werden.

Das Wissen und Wollen des Beschuldigten

Wichtig ist jedoch in allen Konstellationen eines entgegenstehenden Willens des Opfers, dass dieser Wille auch von dem Beschuldigten erkannt werden konnte. Nur wenn es für den Täter möglich ist, den entgegenstehenden Willen des Opfers zu erkennen, er zumindest billigend in Kauf nimmt, gegen den Willen des Opfers zu handeln und er trotzdem willentlich sexuelle Handlungen vornimmt, kommt eine Strafbarkeit nach § 177 StGB in Betracht.

Relevant wurde dies auch im Fall des Mandanten von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Benjamin Grunst.
Im Rahmen einer der vorgeworfenen Vergewaltigungen nahm der Beschuldigte sofort Abstand, als er erkannte, dass seine damalige Freundin nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Eine wissentliche und willentliche Vergewaltigung lag hier also nicht vor.

„Aussage gegen Aussage“ im Sexualstrafrecht

Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Freundin war gekennzeichnet von zahlreichen Trennungen und ebenso zahlreichen Anzeigen und Gegenanzeigen bei der Polizei. Eifersucht, Hass und emotionale Nähe eines Hauptbelastungszeugen gebieten, die objektiven Gegebenheiten der Tatvorwürfe besonders genau zu analysieren.

Dies tat Rechtsanwalt Grunst.
Ihm fiel dabei unter anderen auf, dass die Zeugin, trotz vermeintlicher Vergewaltigungen, weiterhin den größtenteils harmonischen Kontakt zu dem Beschuldigten Aufrecht erhielt. Mit Ausnahme ihrer späteren Aussage bei der Polizei lagen keinerlei Hinweise auf tatsächlich begangene Vergewaltigungen vor.
Bei aufmerksamer Betrachtung der Aussage, fiel außerdem auf, dass die Zeugin oftmals ihre eigenen Aussagen selbst widerlegte: So änderten sich die Räumlichkeiten, in denen die Vergewaltigungen stattgefunden haben sollen oder auch deren Zeitpunkte.

Am Ende der Ermittlungen der Erfolg: Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

All diese Widersprüche erkannte Rechtsanwalt Grunst nach Analyse der Akten und regte die Einstellung des Verfahrens an.

Diese Ansicht teilte die Staatsanwaltschaft und stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen ein.

Durch diesen Verteidigungserfolg konnten bereits zu einem frühen Zeitpunkt etwaige nachteiligen Folgen eines Strafverfahrens für den Beschuldigten abgemindert, beziehungsweise gänzlich abgewendet werden.

Sind Sie betroffen? Verhaltenstipps vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Treten sie deshalb gerne mit mir als Strafverteidiger in Kontakt, um sich beraten zu lassen. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich ihnen unabhängig von Schuld oder Unschuld zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in einem unserer Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick.

 

………………………

Foto: Dietmar Schmidt

 

Bewertungen auf ProvenExpert

Ihre Ansprechpartner:

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

Angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: kontakt@kanzlei.law

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: kontakt@kanzlei.law