Strafbarkeit Brandverursachung durch Himmelslaternen, Raketen, u.ä an Silvester

03. Januar 2020

Insbesondere aber nicht nur zu Silvester ist das Steigenlassen von Raketen, Himmelslaternen und ähnlichen Flugobjekten beliebt. Die Verwendung von Letzteren hat in der Silvesternacht den Brand im Affenhaus des Krefelder Zoos und damit den Tod von 30 Affen zur Folge. Nur selten machen
sich die Verwender Gedanken über die teilweise immensen Schäden, die ein solcher Flugkörper auslösen kann, geschweige denn über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.

Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung § 306d StGB

Eine Brandverursachung durch das Abfeuern von Raketen oder das Steigenlassen von Himmelraketen wird – soweit die Verursachung eines Brandes nicht vorsätzlich ist – meist eine fahrlässige Brandstiftung darstellen. Eine fahrlässige Brandstiftung begeht, wer fahrlässig etwa fremde Wohngebäude, Kfz oder Wälder in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise
zerstört. Ein Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn zumindest für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile so vom Feuer erfasst sind, dass das Feuer aus eigener Kraft, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Ein Gegenstand ist durch Brandlegung zerstört, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist. Eine
teilweise Zerstörung liegt vor, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind.

Was bedeutet Fahrlässigkeit bei Brandstiftung?

Fahrlässig handelt, wer ungewollt einen Straftatbestand verwirklicht, weil er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können. Eine Fahrlässigkeit kommt insbesondere bei Außerachtlassung der nach
Brandverhütungsvorschriften gebotenen Sorgfalt in Betracht. Aber auch die Verwendung von Himmelslaternen kann eine Fahrlässigkeit begründen. Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise von Himmellaternen hat bereits das OLG Koblenz geurteilt, dass die von Himmelslaternen ausgehende Brandgefahr für den Verwender erkennbar sei und dass es sich bei Himmelslaternen um „fliegende Brandstifter“ handele.

Als Gegenstück zur Fahrlässigkeit handelt vorsätzlich, wer wissentlich und willentlich einen Straftatbestand verwirklicht.

Welche Strafe ist bei fahrlässiger Brandstiftung vorgesehen?

Das fahrlässige Inbrandsetzen oder Zerstören von den im Gesetz vorgesehenen Gegenständen (z.B. Wohngebäude, Betriebsstätten, Kfz, Wälder) sowie das vorsätzliche Inbrandsetzen oder Zerstören dieser Gegenständen unter fahrlässiger Herbeiführung einer konkreten Gesundheitsgefahr für eine andere Person wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe bestraft.

Für das fahrlässige Inbrandsetzen oder Zerstören dieser Gegenständen unter fahrlässiger Herbeiführung einer konkreten Gesundheitsgefahr für einen anderen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe verhängt werden.

Kann eine Strafbarkeit der Brandstiftung ausscheiden?

Für eine fahrlässige Brandstiftung wird insbesondere nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, die sog. tätige Reue. Wird der Brand ohne Zutun des Verursachers gelöscht – etwa durch eine Sprinkleranlage – reicht ein freiwilliges und ernsthaftes Löschbemühen des Verursachers aus. Ein erheblicher Schaden ist anzunehmen, wenn konkret Personen gefährdet wurden oder eine Gesundheitsschädigung wie eine Rauchvergiftung tatsächlich eingetreten ist. Bei Wohngebäuden ist ein erheblicher Schaden anzunehmen, wenn für die Schadensbeseitigung mindestens 2.500 € erforderlich sind.

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich befürchte, fahrlässig einen Brand verursacht zu haben – Tipps vom Anwalt für Strafrecht?

Zunächst sollten Sie ruhig bleiben und die Feuerwehr alarmieren. Versuchen Sie dann den Brand zu löschen, wobei Sie sich nicht in unnötige Gefahr begeben sollten. Soweit Sie im Anschluss an die Brandlöschung von der Polizei befragt werden sollten, machen Sie keine Angaben zum Geschehen. Gegenüber den Polizeibeamten sind Sie nur verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Generell sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen, insbesondere bevor Sie sich gegenüber der Polizei äußern wollen. Als Anwalt für Strafrecht hat man das Recht auf Akteneinsicht und kann sich von der Beweislage einen Eindruck machen. Der Nachweis ist bei Brandstiftungsdelikten oft nicht eindeutig zu führen. Eine Aussage bei der Polizei kann diesen Verteidigungsansatz stark einschränken.

Sollte es zu einer Strafanzeige gegen Sie kommen oder sogar eine Festnahme erfolgen, wenden Sie sich auf jeden Fall schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht und lassen Sie sich beraten.

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