Strafrecht: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Sachbeschädigung gem. § 170 Abs. 2 StPO als Beschuldigte

02. August 2017

Welcher Sachverhalt liegt der gegenseitigen Anzeige wegen u.a. Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zugrunde?

Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen Nachbarschaftsstreit, welcher in die gegenseitige Anzeige ausartete.

Unsere Mandantin brachte am Tattag den Müll heraus und traf dabei auf ihren Nachbarn, welcher Gestrüpp mit einer Heckenschere gestutzt hatte. Er ließ das Werkzeug unter dem Auto unserer Mandantin liegen, sodass diese einen Schaden an ihrem PKW befürchtete. Selbst nach mehrmaligem Auffordern, die Schere anders zu positionieren, reagierte der Nachbar nicht, weshalb unsere Mandantin besagtes Werkzeug auf der anderen Straßenseite positionierte. Dabei hat diese laut Aussage des Nachbarn einen Schaden genommen, welcher sich auf ca. 200,00 EUR belief.

Daraufhin bewarf der Nachbar unsere Mandantin mit ihrer 120 l Mülltonne, wobei unsere Mandantin eine Platzwunde am Knie erlitt. Außerdem wurde die Tonne derart beschädigt, dass sie am Folgetag ausgewechselt werden musste.

 

Ab wann wurde die Polizei hinzugezogen und wer erstattete als Erster Anzeige?

Unsere Mandantin fotografierte aus einem ihrer Fenster, wie der Streitgegner nachträglich mehrmals gegen die Mülltonne trat. Daraufhin kontaktierte sie umgehend die örtliche Polizei, welche einen Streifenwagen vorbeischickte. Zunächst gab unsere Mandantin ihre Anzeige sowohl wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB auf. Die Gegenanzeige erfolgte wegen Sachbeschädigung.

 

Strafverteidiger Benjamin Grunst tritt für die Geschädigte ein

Nachdem sich die nunmehr die Beschuldigte an die Kanzlei für Strafrecht aus Berlin mit Sitz in Charlottenburg und Köpenick gewandt hat, wurde umgehend ein Termin bei Strafverteidiger Benjamin Grunst vereinbart. Zunächst stellte Rechtsanwalt Grunst im Verfahren gegen seine Mandantin Antrag auf Akteneinsicht gegenüber der zuständigen Polizeibehörde. Weiter regte Grunst bereits an dieser Stelle an, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Hinsichtlich der gestellten Strafanzeige wurde noch der Strafantrag ergänzt.

Nachdem die Angelegenheit an die Amtsanwaltschaft übergeben wurde, zeigte Rechtsanwalt Grunst an, dass seine Mandantin beabsichtige sich dem Strafverfahren als Nebenklägerin anzuschließen.

 

Stellungnahme in beiden Ermittlungsverfahren

Nach erfolgter Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Grunst jeweils Stellung und gab an, dass seine Mandantin des Vorwurfs der Sachbeschädigung nicht hinreichend verdächtig sei. Was unter anderem an der Tatsache festzumachen war, dass die Zeugen (darunter der Anzeigende) offensichtlich in ihren sehr ambivalenten polizeilichen Aussagen die Unwahrheit gesagt haben. Des Weiteren bestanden Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, dass die Madnantin die Heckenschere geworfen hätte, da ein weiterer Zeuge aussagte, sie habe sie hingelegt. Rechtsanwalt Grunst fügte ergänzend hinzu, dass der Anzeigende selbst ausgesagt hätte, die Schere wäre bereits zuvor an exakt derselben Stelle beschädigt gewesen.

In der Geschädigtenstellungnahme wegen § 224 StGB betonte Rechtsanwalt Benjamin Grunst, seine Mandantin hätte bei diesem Vorfall großes Glück gehabt, dass lediglich ihr Knie getroffen wurde. – Was dem Beschuldigten an dieser Stelle nicht positiv anzurechnen sei. Bereits zuvor hatte Rechtsanwalt Grunst ärztliche Atteste bezüglich der Verletzung angefordert, welche er nun hinzufügte. Unter anderem war eines dabei, welches eine Allergie gegen Hausstaubmilben verifizierte. Womit die Falschaussage der beiden bereits erwähnten Zeugen belegt wäre, die ihrerseits behaupteten, unsere Mandantin habe sich die Platzwunde beim Sturz über ihren eigenen Teppich zugezogen. Einen eigenen Teppich hatte die Geschädigte jedoch aufgrund besagter Allergie nicht besessen.

 

Entscheidung der Amtsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung

In Bezug auf das Verfahren gegen unsere Mandantin wegen § 303 StGB entschied sich die Amtsanwaltschaft für eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO.

Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung wurde gem. § 153a Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Dem Beschuldigten wurde eine Geldstrafe auferlegt, die er an eine gemeinnützige Einrichtung einzuzahlen hatte. Somit sei aus Sicht der Amtsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt.

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