
Bewährungszeit im Beschwerdeverfahren von 4 auf 1 Jahr verkürzt – erfolgreiche Anwendung des § 58 Abs. 2 StGB
Rechtsgebiet: Sexualstrafrecht
Ergebnis: Bewährung mit nur einem Jahr Bewährungszeit
Wo? Amtsgericht Königs Wusterhausen
Ausgangslage:
Unser Mandant war zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden; die Vollstreckung wurde zur Bewährungausgesetzt. Das Gericht setzte zunächst eine Bewährungszeit von vier Jahren fest – trotz schwerwiegender Vorwürfe (u. a. sexueller Missbrauch von Kindern sowie Besitz kinderpornographischer Schriften).
Unser Vorgehen:
Im Beschwerdeverfahren haben wir die Spezialregelung des § 58 Abs. 2 StGB konsequent durchgesetzt. In Konstellationen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erlaubt diese Norm, das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit unter Berücksichtigung bereits abgelaufener Bewährungszeiten zu reduzieren – jedoch nicht unter ein Jahr. Parallel wurden die allgemeinen Grenzen des § 56a StGB zur Bewährungsdauer (Regelrahmen zwei bis fünf Jahre) dogmatisch sauber abgegrenzt.
Ergebnis:
Die Bewährungszeit wurde von 4 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung blieb bestehen.
Warum das wichtig ist:
Bei Gesamtstrafen entscheidet die präzise Verzahnung von § 56a StGB (Dauer der Bewährungszeit) und § 58 Abs. 2 StGB (Besonderheiten bei Gesamtstrafen) über spürbare praktische Folgen. Eine fundierte, normenkonforme Argumentation kann bewirken, dass die Belastungen der Bewährung auf das gesetzliche Minimum reduziert werden – hier: ein Jahr.
Kernaussagen in Kürze:
- Gesamtfreiheitsstrafe weiterhin zur Bewährung ausgesetzt
- Bewährungszeit: 4 Jahre → 1 Jahr
- Erreicht im Beschwerdeverfahren durch Anwendung des § 58 Abs. 2 StGB
- Leitplanken: § 56a StGB (Regelrahmen 2–5 Jahre), Mindestmaß bei Gesamtstrafe nach Anrechnung abgelaufener Bewährungszeiten nicht unter 1 Jahr
Diskretion & Hinweis:
Der Fall ist anonymisiert. Jeder Sachverhalt ist individuell; ein Erfolg kann nicht garantiert werden.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]