BGH bestätigt mehr als 4 Jahre Haft bei Subventionsbetrug mit Corona-Hilfen
24. Mai 2021
Die Beantragung unberechtigter Corona-Hilfen in Höhe von 50.000 Euro hat einem Mann eine Haftstrafe von mehr als drei Jahren eingebracht.
Sachverhalt zum Corona-Subventionsbetrug
Nach den Feststellungen des Landgerichts Stade beantragte der einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Zeitraum von März bis Mai 2020 in vier Bundesländer in sieben Fällen sogenannte Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Bundesländer. Tatsächlich existierten die von ihm angegeben Kleingewerbe nicht. In drei Fällen nutzte er sogar fremde Personendaten. Die beantragten Gelder wurden in vier Fällen ausgezahlt, so dass der Angeklagter insgesamt 50.000 Euro auf dieser Weise erlangte.
Das Landgericht Stade verurteilte den Angeklagten wegen Subventionsbetrug in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.
Wie hat der BGH in dem Betrugsfall zur Corona-Hilfe entschieden?
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Dies hat er damit begründet, dass die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Welche Vorschrift des StGB ist maßgeblich für den Betrug bei Corona-Soforthilfen?
Maßgebliche Vorschrift für die Festsetzung der Strafe ist der Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Liegen alle Voraussetzungen vor, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen eines Subventionsbetruges droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Subventionsbegriff
§ 264 StGB definiert es wie folgt:
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden.
Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Subventionen im Sinne der Vorschrift. Die werden als sogenannte verloren Zuschüsse an Betriebe und Unternehmen gewährt und dienen auch der Förderung der Wirtschaft.
Wann liegt ein Subventionsbetrug vor?
Ein Subventionsbetrug liegt vor, wenn
- bei Antragstellung über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind,
- die gewährte Subvention entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet wird,
- subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber verschwiegen werden, obwohl sie offenbarungspflichtig sind,
- der Antragssteller/-innen die in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
Welche Tatsachen sind subventionserheblich?
Welche Tatsachen subventionserheblich sind, regelt § 264 Abs. 9 StGB. Danach sind es zum einen solche Tatsachen, die durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Zum anderen solche von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich sein sowie auf den konkreten Fall Bezug werden. Ob einzelne Angaben subventionserheblich sind, lässt sich in Einzelfall nur unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsvorschriften, Richtlinien oder aufgrund eines Gesetzes erlassenen Förderungsbedingungen feststellen.
Nach der Rechtsprechung genügen die für die Auszahlung von Corona-Soforthilfen entwickelten Antragsformulare diesen Anforderungen.
Strafbares Handeln beim Subventionsbetrug mit Corona-Hilfen
Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug liegt nicht erst bei der Auszahlung einer Subvention, sondern bereits beim Täuschungsversuch gegenüber dem Subventionsgeber vor. Werden die Angaben vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, unvollständig oder unrichtig gemacht, begründet dies eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug. Dabei reicht auch ein bedingter Vorsatz aus.
Zu beachten ist aber auch, dass schon ein leichtfertiges Handeln für die Strafbarkeit ausreichend ist. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Deshalb genügt es, dass der Antragsteller die Angaben im Antragsformular, sei es auch nur aus Versehen, unvollständig macht.
Fazit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Im Hinblick auf die bereits aufgedeckten Fälle des Subventionsbetruges mit Corona-Sofort-Hilfen wir es deutlich, dass sowohl die Politik als auch die Justiz ein großes Interesse haben mit allen Mitteln ein Missbrauch aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen. Da es bei dem Subventionsbetrug um eine komplexe Rechtsnorm handelt, ist bereits bei Antragstellung höchste Sorgfalt geboten.