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Darf die Presse Geheimdokumente veröffentlichen? Fachanwalt für Strafrecht informiert

4.05.2023 | Medien- und Wirtschaftsrecht, Strafrecht

Gerade als Angehöriger bzw. Mitarbeiter bei der Presse stellt sich unter Umständen regelmäßig die Frage, ob man bestimmte Dinge veröffentlichen darf oder nicht. In besonderem Maße stellt sich die Frage, wenn die Presse an geheime Dokumente gelangt.

Darf die Presse Geheimdokumente veröffentlichen oder drohen hier sogar trotz Pressefreiheit Strafen?

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

Sollten Sie vor der Frage stehen, ob Sie als Angehöriger der Presse bestimmte Dokumente veröffentlichen dürfen, prüfen wir gerne als Fachanwälte für Strafrecht für Ihren Fall, ob hierdurch eine Strafbarkeit droht, begründet zu werden.

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Machen sich Redakteure der Presse strafbar, wenn sie Geheimdokumente veröffentlichen?

Hinsichtlich der Frage, ob und nach welchen Vorschriften sich die Presse bei Veröffentlichen von Geheimdokumenten strafbar machen kann, hängt maßgeblich vom Inhalt der Dokumente ab und woher die Dokumente stammen.

In Betracht kommen hier insbesondere Strafbarkeiten z.B. wegen

Zu beachten ist bei allen in Betracht kommenden Strafbarkeiten die Pressefreiheit. Die Pressefreiheit ist ein fundamentales Recht in einer demokratischen Gesellschaft. Sie trägt in bedeutendem Maße dazu bei, dass Bürger sich eine Meinung bilden können, beispielsweise über politische oder gesellschaftliche Themen.

Diese Freiheit muss auch bei der Frage, ob sich ein Angehöriger der Presse strafbar macht, berücksichtigt werden, damit diese Freiheit nicht durch eine solche Strafbewehrung ungerechtfertigterweise eingeschränkt wird.

Wann macht sich die Presse beim Veröffentlichen von Geheimdokumenten wegen Landesverrats strafbar?

Abhängig vom Inhalt und woher die Dokumente stammen, kann das Veröffentlichen von Geheimdokumenten durch die Presse unter Umständen ein Strafverfahren wegen Landesverrats und ähnlichen, teilweise damit zusammenhängenden, Delikten nach sich ziehen.

Voraussetzung ist hierfür in der Regel vor allem, dass es sich bei dem Inhalt der in Frage stehenden Dokumente um ein Staatsgeheimnis handelt.

Was ist ein Staatsgeheimnis?

Was ein Staatsgeheimnis im Sinne der Strafvorschriften zu Landesverrat und der Gefährdung der äußeren Sicherheit ist, definiert das Strafgesetzbuch selbst.

Gem. § 93 Abs.1 StGB sind Staatsgeheimnisse „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.“

Bei der Frage, ob ein Dokument nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist (also nur von bestimmten Personen zur Kenntnis genommen werden kann), kann beispielsweise – zumindest als Indiz – auf die Kennzeichnung des Dokuments abgestellt werden. So sind beispielsweise Verschlusssachen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) gem. § 4 Abs.1a SÜG nur bestimmten Personen (einem begrenzten Personenkreis also) zugänglich. Dabei gibt es verschiedene Grade der Geheimhaltungsbedürftigkeit. Es gibt hier zum Beispiel streng geheime Verschlusssachen (§ 4 Abs.2 Nr.1 SÜG) und nur für den Dienstgebrauch zugelassene Verschlusssachen (§ 4 Abs.2 Nr.4 SÜG).

Notwendig ist es allerdings nicht, dass eine solche Einordnung vorgenommen wurde. Auch ohne eine derartige Bezeichnung kann es sich um ein einem nur begrenzten Personenkreis zugängliches Dokument handeln. Maßgeblich ist also nicht eine rein formelle Betrachtungsweise, sondern vielmehr eine Inhaltliche. Muss das Dokument geheim gehalten werden?

Egal wie gut verschlossen, wie wenig zugänglich, ein Dokument ist, so setzt die Einstufung als Staatsgeheimnis doch stets voraus, dass das Bedürfnis besteht, den Inhalt vor einer fremden Macht (z.B. eine Regierung oder ein anderer Staat) geheimzuhalten, weil ansonsten ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit Deutschlands droht. Zur äußeren Sicherheit in diesem Sinne gehören beispielsweise (aber nicht nur) „Angelegenheiten der Landesverteidigung“ (BGH, Urteil v. 22.01.1971 – 3 StR 3/70 II (Köln) in NJW 1971, 715). Hier ist es also erforderlich, den Inhalt des Dokuments genau einzuordnen, ob durch die Veröffentlichung eine solche Gefahr entsteht. Dabei genügt, dass die Veröffentlichung zur Verursachung einer solchen Gefahr geeignet ist.

Es bedarf einer präzisen Betrachtung und Einordnung des konkreten Einzelfalles.

Die Klärung, ob es sich bei dem in Frage stehenden, veröffentlichten oder zu veröffentlichenden, Dokument um ein Staatsgeheimnis in diesem Sinne handelt, ist von großer Bedeutung für die Beurteilung der durch die Veröffentlichung möglicherweise begründeten Strafbarkeiten. Die Strafnorm des Landesverrats und die hiermit zusammenhängenden Vorschriften bauen größtenteils auf der Verbreitung bzw. auf dem zugänglich machen gerade von Staatsgeheimnissen auf, sodass in jedem Fall geklärt werden muss, ob es sich bei dem Inhalt des Dokuments um ein Staatsgeheimnis handelt oder nicht.

Strafbarkeit wegen Landesverrats durch das Veröffentlichen von Geheimdokumenten durch die Presse

Gerade bei der Veröffentlichung von Geheimdokumenten durch die Presse kann möglicherweise, soweit es sich hierbei um ein Staatsgeheimnis handelt, eine Strafe wegen Landesverrats begründet werden. Voraussetzung ist dann aber, dass dies in der Absicht geschieht, „die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen“ (§ 94 Abs.1 Nr.2 StGB).

Insbesondere an letztgenanntem Merkmal kann im Zusammenhang mit Pressearbeit gezweifelt werden, da hier in der Regel – auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit – wohl das Ziel, dem Öffentlichkeitsinteresse gerecht zu werden (was ja gerade eine Aufgabe der Presse ist), das leitende Motiv der Presseangehörigen ist, nicht aber das Zufügen eines Schadens oder eine etwaige Bevorteilung.

Des Weiteren muss im Rahmen des Landesverrats gerade durch die Veröffentlichung „die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ verursacht worden sein (§ 94 Abs.1 StGB).

Macht man sich tatsächlich wegen Landesverrats strafbar, so droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 94 StGB). In bestimmten – sogenannten besonders schweren – Fällen, ist die Strafandrohung eine höhere, nämlich eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (§ 94 Abs.2 StGB).

Strafbarkeit der Presse wegen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen

Die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen nach § 95 StGB gleichen im Grunde denen des Landesverrats, mit der Ausnahme, dass es sich um solche Staatsgeheimnisse handeln muss, die „von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten“ werden (§ 95 Abs.1 StGB).

Eine Strafe – genauer gesagt eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren – wegen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen droht aber nur dann, wenn man sich durch das in Frage stehende Verhalten – die Veröffentlichung des Dokuments – nicht bereits wegen Landesverrats strafbar gemacht hat.

Veröffentlichen von Geheimdokumenten durch die Presse als Landesverräterische Ausspähung bzw. Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

Eine Strafe für landesverräterische Ausspähung bzw. das Auskundschaften von Staatsgeheimnissen droht demjenigen, der „sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten“ (§ 96 Abs.1 StGB) und zwar im Sinne eines Landesverrats.

Damit handelt es sich also im Grunde um ein Art Vorbereitungsstadium zum Landesverrat, das bereits strafbewehrt ist. Es droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.

Werden der Presse bestimmte Geheimdokumente zugeschickt und veröffentlicht die Presse diese, so stellt sich die Frage, ob in der Entgegennahme und oder dem Veröffentlichung ein sich Verschaffen im Sinne der Strafnorm liegt.

Stark dagegen spricht, dass das Veröffentlichen eines Staatsgeheimnisses schon eine Strafbarkeit wegen Landesverrats begründen kann. Die Strafnorm der Landesverräterischen Ausspähung bzw. des Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen ist allerdings wie bereits dargelegt als eine Art strafbewehrte Vorbereitungshandlung zu Landesverrat oder dem Offenbaren von Staatsgeheimnissen entworfen, so dass das strafbewehrte Verhalten vor dem Veröffentlichen liegen muss. Zwar könnte dies in der Entgegennahme der Dokumente liegen, allerdings ist dies ein rein passives Verhalten, ein bloßes zur Kenntnis nehmen. Sich Verschaffen klingt allerdings schon des allgemeinen Verständnisses des Begriffs nach, nach einem aktiven Tätigwerden, einem sich zu Eigen machen, was in einer bloßen Entgegennahme wohl nicht liegt.

Hier kann allerdings ein diskussionswürdiger Punkt liegen. Ihr spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht weiß dabei, welche stichhaltigen Argumente hier eine Rolle spielen können und weiß die Verteidigungsstrategie gegebenenfalls entsprechend hiernach auszurichten.

Strafbarkeit wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen durch das Veröffentlichen von Geheimdokumenten

Die Preisgabe von Staatsgeheimnissen unterscheidet sich vom Offenbaren von Staatsgeheimnissen dadurch, dass bei der Preisgabe „die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 97 Abs.1 StGB) nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht wird. Fahrlässig handelt derjenige, der eine einzuhaltende Sorgfaltspflicht verletzt, also nicht beachtet, und hierdurch eine solche Gefahr schafft, obwohl dies vorhersehbar und vermeidbar war.

Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen der Strafbarkeit nach § 97 Abs.1 StGB der Täter vorsätzlich das Dokument öffentlich bekanntmacht und allein die Gefahr fahrlässig verursacht.

In bestimmten Konstellationen kann gem. § 97 Abs.2 StGB auch das nicht vorsätzliche, sondern nur leichtfertige Gelangen lassen an einen Unbefugten und das fahrlässige Verursachen der Gefahr eine Strafe nach sich ziehen.

Leichtfertigkeit ist vereinfacht ausgedrückt eine gesteigerte Form von Fahrlässigkeit, also das Missachten einer Sache, die sich jedem aufdrängen müsste.

Ob eine solche Gefahr durch das Veröffentlichen geschaffen wird, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab und kann im Vornherein gegebenenfalls nur schwer beurteilt werden.

Wann macht sich die Presse wegen Verrats illegaler Geheimnisse strafbar?

Der Begriff des Staatsgeheimnisses ist speziell und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. § 93 Abs.2 StGB schränkt den Begriff weiter ein, in dem diese Vorschrift bestimmte Tatsachen aus dem Begriff des Staatsgeheimnisses herausnimmt.

Aber auch wenn der Begriff des Staatsgeheimnisses an § 93 Abs.2 StGB grundsätzlich scheitert, so kann eine Strafe durch das Mitteilen des Geheimnisses an fremde Mächte oder ihre Mittelsmänner begründet werden, soweit hierdurch eine „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ bewirkt wird (§ 97a Abs.1 StGB).

Auch vorbereitende Tätigkeiten in Gestalt des Sich Verschaffens, um einen Landesverrat durch Mitteilung eines solchen illegalen Geheimnisses an eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner zu begehen, sind hiernach strafbewehrt.

Zu beachten ist allerdings, dass die Tathandlung sich hier – im Gegensatz zum „Normalfall“ des Landesverrats – auf das Mitteilen des Geheimnisses an eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner beschränkt; das öffentliche Bekanntmachen also nicht erfasst.

Das ist im Hinblick auf die Frage der Strafbarkeit des Veröffentlichens von Geheimdokumenten durch die Presse insofern relevant, als hierin wohl regelmäßig nicht ein Mitteilen des Geheimnisses an eine fremde Macht oder Mittelsmann liegt.

Dagegen, dass das Veröffentlichen zugleich eine solche Mitteilung ist spricht, dass in § 94 StGB, wonach Landesverrat strafbewehrt ist, diese beiden Handlungsvarianten (das öffentliche Bekanntmachen und die Mitteilung an eine fremde Macht oder einen Mittelsmann) gerade voneinander getrennt werden. Der Gesetzgeber differenziert also grundsätzlich zwischen diesen beiden unterschiedlichen Handlungen. § 97a StGB nimmt ausweislich seines Wortlauts Bezug auf § 94 StGB (Landesverrat), so dass es nahe liegt, dass die gesetzgeberische Wertung des § 94 StGB auch dem Verrat illegaler Geheimnisse zugrunde zu legen ist.

In bestimmten Fällen droht auch dann eine Strafe, wenn der Täter objektiv einen Landesverrat, ein Offenbaren von Staatsgeheimnissen, Landesverräterische Ausspähung bzw. Auskundschaften von Staatsgeheimnissen oder eine Preisgabe von Staatsgeheimnissen verwirklicht, dabei aber subjektiv davon ausgeht, es handele sich nicht um ein Staatsgeheimnis (dann scheitert eine Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften aufgrund mangelnden erforderlichen Vorsatzes), weil er denkt, dass es sich bei dem gegenständlichen Dokument um ein Geheimnis im Sinne des § 93 Abs.2 StGB handelt (also ausweislich des Gesetzes kein Staatsgeheimnis).

Grundsätzlich könnte man nun davon ausgehen, der Presseangehörige habe sich nun wegen Verrats illegaler Geheimnisse strafbar gemacht. Schließlich geht er davon aus, es handele sich um ein illegales Geheimnis. Allerdings ist es ja kein illegales Geheimnis, sondern ein Staatsgeheimnis.

Zur Begründung einer Strafbarkeit wegen Vollendung eines Delikts müssen sich grundsätzlich das objektiv tatsächlich Geschehene und das subjektiv Gewollte decken. Verwirklicht man unvorsätzlich objektiv einen Straftatbestand, so kann man sich gegebenenfalls – aber nur soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt – wegen fahrlässiger Begehung der Straftat strafbar machen. Im umgekehrten Fall, wenn man „nur“ subjektiv davon ausgeht, eine Strafnorm zu verwirklichen, so macht man sich grundsätzlich entweder wegen Versuchs der Straftat strafbar oder gar nicht strafbar (wenn es sich in der konkreten Konstellation lediglich um ein sog. Wahndelikt handelt).

 

  • 97b StGB formuliert im Grunde eine Art Ausnahme hiervon, da hier eine vollendete Strafbarkeit wegen Landesverrats, Offenbarens von Staatsgeheimnissen, Landesverräterischer Ausspähung bzw. Auskundschaften von Staatsgeheimnissen oder einer Preisgabe von Staatsgeheimnissen begründet wird, obwohl man keinen dahingehenden – eigentlich erforderlichen – Vorsatz hatte.

 

Eingeschränkt wird eine Strafbarkeit dadurch, dass man sich wegen Verrats in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses nach § 97b StGB nach Maßgabe der §§ 94 – 97 StGB nur dann strafbar macht, wenn einer der drei nun folgenden Fälle vorliegt:

  1. der Irrtum dem Täter vorgeworfen werden kann,
  2. der Täter „nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken“ (§ 97b Abs.1 Nr.2 StGB)
  3. „die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist“ (§ 97b Abs.1 Nr.3 StGB), was in der Regel dann der Fall ist, „wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat“ (§ 97b Abs.1 S.2 StGB).

Für bestimmte Personengruppen, beispielsweise Amtsträger oder Soldaten, gelten noch gesonderte Anforderungen (vgl. § 97b Abs.2 StGB).

Wann ist das Veröffentlichen von Geheimdokumenten eine strafbare Landesverräterische Agententätigkeit oder eine Geheimdienstliche Agententätigkeit der Presse?

Landesverräterische Agententätigkeit oder Geheimdienstliche Agententätigkeit bezeichnen Tätigkeiten zugunsten fremder Mächte (gerichtet auf die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder dem sich bereit Erklären hierzu) (§ 98 StGB) oder für Geheimdienste fremder Mächte bestimmte gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Tätigkeiten ausübt oder sich hierzu bereit erklärt (§ 99 StGB).

Dies liegt bei der Pressearbeit in der Regel wohl eher fern. Es bedarf auch hier aber selbstverständlich einer exakten und präzisen Prüfung des konkreten Einzelfalles, ob dies im konkreten Fall erfüllt ist oder nicht.

Macht sich die Presse durch das Veröffentlichen von Geheimdokumenten wegen Verletzung von Privatgeheimnissen oder Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht strafbar?

Zu beachten ist bei der Frage nach einer Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB, dass es sich hierbei um eine solche Straftat handelt, die nur von bestimmten Personen begangen werden kann. Nicht jeder kann sich wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen. Hier sind z.B. solche Berufsgruppen aufgezählt, bei deren Tätigkeit zu demjenigen, der diese Tätigkeit in Anspruch nimmt, ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (z.B. Ärzte) oder andere Berufsgruppen, die in besonderem Maße zur Geheimhaltung verpflichtet sind (z.B. Amtsträger). In der Folge ist festzustellen, dass Angehörige der Presse nicht in § 203 StGB als taugliche Täter genannt sind, sodass bei der Veröffentlichung von Geheimdokumenten durch die Presse eine Strafbarkeit wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen grundsätzlich nicht gegeben ist. Zwar kommt dennoch eine Strafbarkeit wegen der Beihilfe zur Verletzung von Privatgeheimnissen in Betracht, wenn die Presse ihr von einem Angehörigen der genannten Berufsgruppen zugespielte Dokumente veröffentlicht. Allerdings ist hier zu beachten, dass das Veröffentlichen wohl naturgemäß dann stattfindet, wenn der Presse das Geheimdokument bereits übermittelt wurde. Eine Beihilfe nachdem die Verletzung von Privatgeheimnis durch denjenigen, der die Geheimdokumente übermittelte, bereits begangen wurde, ist grundsätzlich nicht möglich.

Auch hier ist aber wieder in besonderem Maße eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalles nötig.

Im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b StGB ist der Gesetzgeber zum Schutz der Presse tätig geworden und hat einen besonderen Rechtfertigungsgrund für die Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht geschaffen.

Im Bereich der Presseangehörigen scheidet eine täterschaftliche Begehung von Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wieder aus, da sich auch wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (täterschaftlich) nur bestimmte Personengruppen strafbar machen können (z.B. Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, § 353b Abs.1 StGB).

Wegen Beihilfe, also wegen vorsätzlicher Hilfeleistung, zur Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, können sich aber auch Personen außerhalb dieser genannten Gruppen strafbar machen.

353b Abs.3a StGB regelt, dass Angehörige der Presse (genauer gesagt Personen im Sinne des § 53 Abs.1 Nr.5 StPO) dann bei Begehung einer Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nicht rechtswidrig handeln (und sich in der Folge auch nicht hiernach strafbar machen), wenn sie

  1. dasjenige, das geheimgehalten werden soll, nur entgegennehmen, auswerten oder veröffentlichen
  2. dies eine bloße Beihilfetätigkeit darstellt (und eben keine täterschaftliche Begehung).

 

Sollten Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf der Veröffentlichung von Geheimdokumenten erhalten haben, mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume konfrontiert sein oder vor der Frage stehen, ob Sie als Angehöriger der Presse bestimmte Dokumente veröffentlichen dürfen, sollten Sie sich bestenfalls an einen auf das Presserecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser weiß, worauf in solchen Fällen zu achten ist, kennt die einschlägigen Normen und die Rechtsprechung und kann Sie entsprechend umfassend und für Ihren Fall passend beraten.

Gerade wenn Fälle Schnittstellen zwischen verschiedenen Rechtsgebieten – wie dem Presserecht und dem Strafrecht – aufweisen, arbeitet unser Anwaltsteam im Strafrecht eng mit unserem Anwaltsteam im Presserecht.

 

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