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Symbolbild (Foto: ©Door Coloures-Pic – stock.adobe.com)

Einstellung des Strafverfahrens wegen Geldwäsche durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) erreicht

13.09.2023 | Strafrecht

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Wirtschaftsstrafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)

Es begann mit einem Kauf einer Tasche im Internet und endete mit einem Strafverfahren.

Unser Mandant kaufte eine Tasche im Internet und wurde in diesem Zusammenhang Opfer eines Internetbetrugs. Seine Bankdaten wurden abgefangen und unberechtigte Zahlungen von seinem Konto abgebucht. Zudem kam es zu unbekannten Überweisungen auf das Konto.

Dadurch, dass der Mandant in der Folge eine recht hohe Summe an Bargeld bei seiner Bank abhob, um seine laufenden Kosten trotz gesperrten Onlinebankings abdecken zu können, wurde die Bank hierauf aufmerksam und der Mandant wurde Beschuldigter eines Strafverfahrens.

Der Vorwurf: Geldwäsche.

Wir übernahmen das Mandat, analysierten die Ermittlungsakten und stellten einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts.

Strafbare Geldwäsche nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit

Der zuständige Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht stützte die Verteidigung insbesondere darauf, dass unserem Mandant gerade kein Vorsatz und auch kein leichtfertiges Verhalten in Bezug auf Geldwäsche vorgeworfen werden konnte.

Stark vereinfacht ausgedrückt, droht eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche dann, wenn man Geld aus kriminellen Quellen (also beispielsweise einer Straftat wie Betrug) wieder in den legalen Finanzmarkt gelangen lässt, zum Beispiel indem man ohne an der vorherigen Straftat (aus der das Geld stammt) beteiligt gewesen zu sein aber in Kenntnis seiner rechtswidrigen Herkunft dieses ausgibt, sich also z.B. etwas davon kauft oder seine Miete hiermit begleicht.

» Hier haben wir Ihnen nähere Informationen zum Vorwurf der Geldwäsche zusammengestellt.

 

Der Vorwurf stützte sich in unserem Fall also insbesondere auf die fraglichen Zahlungen auf das Konto (die wohl krimineller Herkunft waren) und das Abbuchen von Geldbeträgen durch unseren Mandanten (das wäre dann die strafbare Geldwäsche-Handlung gewesen)

Vorliegend war der Knackpunkt, dass unser Mandant keine Kenntnis von der kriminellen Herkunft des Geldes hatte bzw. davon, dass diese entsprechenden Geldbeträge auf das Konto gebucht wurden. In unserem Fall musste von dem Mandanten auch nicht erwartet werden, dass er in entsprechend regelmäßigen Abständen zuvor seinen Kontostand und die Buchungen kontrollierte.

Der zuständige Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht arbeitete die hierfür sprechenden sich aus den Ermittlungen ergebenden Argumente und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geldwäsche, da kein hinreichender Tatverdacht bestand.

Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder stellt das Strafverfahren wegen Geldwäsche mangels hinreichenden Tatverdacht ein

Unser Antrag führte zum Erfolg. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) verneinte ebenfalls einen hinreichenden Tatverdacht der Geldwäsche und stellte das Strafverfahren ein.

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