Steuerstrafrecht BUSE HERZ GRUNST
Symbolbild (Foto: © RDNE Stock project)

Einstellung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung durch das Finanzamt Frankfurt (Oder)

8.08.2023 | Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Wirtschaftsstrafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO
Wo?: Finanzamt Frankfurt Oder

In den Steuererklärungen unseres Mandanten fielen dem Finanzamt Unstimmigkeiten auf.

Unser Mandant zeigte sich zwar sehr kooperativ, korrigierte falsche Angaben und reichte angeforderte fehlende Unterlagen umgehend und eigenständig nach, dennoch versah er sich mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) konfrontiert.

Das Gesetz sieht für eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.1 AO grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Unter bestimmten Umständen kann die Strafe aber auch durchaus höher ausfallen.

Übernahme der Verteidigung und Analyse des Falles durch Anwalt für Steuerstrafrecht

Als Kanzlei für Steuerstrafrecht übernahmen wir die Verteidigung und erarbeiteten eine passende Verteidigungsstrategie.

Dabei regten wir gegenüber dem Finanzamt Frankfurt Oder eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs.2 StPO, also wegen der Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung, an.

Hier arbeiteten wir insbesondere heraus, dass unser Mandant zum Einen vergleichsweise unerfahren und zudem auch im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen nicht steuerlich beraten war. Zum Anderen übersandte und korrigierte er umgehend als die Fehler und Ungenauigkeiten im Rahmen der Steuererklärungen auffielen alle noch fehlenden erforderlichen Unterlagen und Angaben.

In diesem Fall prüften und bejahten wir die Erfüllung der Voraussetzungen einer sog. Selbstanzeige nach § 371 Abs.1 der Abgabenordnung. Eine wirksame Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren führt im Hinblick auf die Steuerhinterziehung dann zur Straffreiheit.

Insbesondere die Unerfahrenheit und Unwissenheit unseres Mandanten waren Fundament der Begründung, auch eine leichtfertige Steuerverkürzung zu verneinen.

Vor allem auf dieser Grundlage regten wir eine Einstellung des Strafverfahrens wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts gegenüber dem Finanzamt Frankfurt (Oder) an.

Erfolg im Ermittlungsverfahren: Einstellung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung mangels hinreichenden Tatverdachts

Mit Erfolg. Das Finanzamt Frankfurt Oder stellte das Strafverfahren wegen Einkommenssteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung gem. § 170 Abs.2 StPO also mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Prof. Dr. Thomas Bode

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