Justitia Statue

Justitia Statue in der Großstadt (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht wegen Geringfügigkeit durch die Staatsanwaltschaft Berlin erreicht

21.08.2023 | Strafrecht

Bearbeiter: Sören Grigutsch
Rechtsgebiet: Allgemeines Strafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin

Unser Mandant fiel der Polizei auf, als er im ersichtlich betrunkenen Zustand seinen Kinderwagen an einer Straße geschoben haben soll und beim Hochheben des Kindes dieses wohl nicht sicher halten konnte.

Auch später fiel er den Beamten in alkoholisiertem Zustand auf.

Der Vorwurf nun: Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gem. § 171 StGB.

Das Gesetz sieht hierfür grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Aktenanalyse und Prüfung des Bestands des Tatvorwurfs der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegen unseren Mandanten

Wir übernahmen das Mandant, analysierten die Ermittlungsakten und prüften den strafrechtlichen Vorwurf.

Dabei fiel uns unter anderem auf, dass unser Mandant weder tatsächlich das Kindeswohl gefährdete, noch seine Pflichten gröblich – also in besonders starkem Ausmaß – verletzte. Auch bestand tatsächlich zu keiner Zeit in den beiden Situationen eine konkrete Gefahr für das Kind.

Dies und weitere Feinheiten arbeiteten wir heraus und beantragten die Einstellung des Verfahrens.

Erfolg im Strafverfahren – Die Staatsanwaltschaft stellt Verfahren wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein

Zwar bejahte die Staatsanwaltschaft weiterhin einen hinreichenden Tatverdacht der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, doch führte unsere Argumentation dazu, dass die Staatsanwaltschaft erkannte, dass unser Mandant eine nur geringe Schuld bei der Tatbegehung traf und stellte – mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts – das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit ein. Hierfür sprach wohl auch, dass unser Mandant von sich heraus erkannte, ein Problem mit Alkohol zu haben und sich in eine entsprechende Entzugseinrichtung zur Behandlung begab.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Norman Buse

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

Email: grunst@kanzlei.law

RA David Herz

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

Email: grigutsch@kanzlei.law

RA David Herz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: voltz@kanzlei.law

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Email: bode@kanzlei.law

Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: trautmann@kanzlei.law

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