Einstellung des Verfahrens wegen Fälschung eines Impfausweises gegen die Erfüllung von Auflagen durch das Amtsgericht Berlin erreicht
Rechtsgebiet: Allgemeines Strafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO
Wo? Amtsgericht Berlin Tiergarten
Der Vorwurf bezog sich des weiteren darauf, dass unser Mandant wohl im Anschluss seine persönlichen Daten eingetragen habe und den gefälschten Impfausweis in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt zu haben.
Der Vorwurf nun: Urkundenfälschung.
Hierfür droht grundsätzlich gem. § 267 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Dem Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts folgte die Staatsanwaltschaft nicht. Vielmehr erhielt unser Mandant einen Strafbefehl. Ein Strafbefehl steht ab seiner Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleich. Der Beschuldigte gilt damit auch als strafrechtlich verurteilt.
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Drohende berufliche Folgen eines Strafverfahrens für Gewerbetreibende
Das Problem im vorliegenden Fall war auch, dass unser Mandant Geschäftsführer einer GmbH ist. Für Gewerbetreibende und Geschäftsführer einer GmbH insbesondere ist im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung neben drohender Geld- oder Freiheitsstrafen auch drohende berufliche Folgen zu beachten. Es droht insbesondere eine Gewerbeuntersagung (wegen Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung, z.B. nach § 35 GewO), die Abberufung Geschäftsführer einer GmbH (vgl. § 38 GmbHG) oder unter Umständen eine Eintragung ins Wettbewerbsregister.
Nach Abwägung aller noch offenen Möglichkeiten und möglichen Vorgehensweisen regten wir eine Einstellung des Strafverfahrens unter Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO gegenüber dem Amtsgericht Berlin Tiergarten an.
Einstellung des Strafverfahrens gegen die Zahlung eines Geldbetrages erreicht
Mit Erfolg. Das Amtsgericht Berlin Tiergarten stimmte einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Impfpassfälschung gem. § 153a StPO gegen die Zahlung eines Geldbetrages zu. Damit ist das Verfahren zunächst vorläufig und mit Zahlung des Geldbetrages endgültig eingestellt. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO kann zudem das Strafverfahren nur unter bestimmten – erhöhten – Bedingungen wieder aufgenommen werden, sollten später noch beispielsweise andere Beweismittel auftauchen.