Strafrecht BHG
Symbolbild (Foto: © BUSE HERZ GRUNST RECHTSANWÄLTE)

Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch das Amtsgericht erreicht

8.08.2023 | Strafrecht

Bearbeiter: Michael Voltz
Rechtsgebiet: Allgemeines Strafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO
Wo?: Amtsgericht Aue-Bad Schlema

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhalt für sein Kind nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Zwar zahlte er Unterhalt, jedoch nicht in der vollen geschuldeten Höhe.

Der Vorwurf nun: Verletzung der Unterhaltspflicht. Dies ist gem. § 170 StGB strafbar.

Es droht grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Unsere Anwälte für Strafrecht übernahmen die Verteidigung und beantragten zunächst Akteneinsicht. Die ausführliche und präzise Analyse der Ermittlungsakten ergab dabei Bedenken hinsichtlich des Tatvorwurfs, sodass zunächst gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Strafverfahrens angeregt wurde.

Aktenanalyse und Herausarbeitung der Zweifel am Tatvorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht

Hier legten wir insbesondere unsere Bedenken dar, ob unser Mandant tatsächlich – wie für eine Strafbarkeit nach § 170 StGB erforderlich – vorsätzlich seine Unterhaltspflicht verletzte. Vorsatz bedeutet, dass man in Kenntnis aller Tatumstände willentlich den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.

Hiergegen führten wir an, dass unsere Mandant durchaus Unterhalt zahlte und damit zum Ausdruck brachte, dass er gewillt ist, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Auch war er bereit – und das noch bevor Strafanzeige gestellt wurde – einen höheren Betrag an Unterhaltszahlungen zu leisten.

Auch dies spreche gegen die Annahme einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Unterhaltszahlungen.

Des Weiteren legten wir – für den Fall, dass die Ermittlungsbehörden unseren Ausführungen zum fehlenden Vorsatz nicht folgen würden – Ausführungen zur geringen Schuld des Mandanten dar, welche eine Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO und in gewissem Maße auch für § 153a StPO ist. Hierfür sprachen insbesondere die konstanten Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter. Auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO legten wir schlüssig dar.

Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht durch das Amtsgericht

Die Staatsanwaltschaft Chemnitz folgte dieser Ansicht zunächst nicht; unsere Argumentation führte schlussendlich dennoch zum Erfolg. Das zuständige Amtsgericht stellte das Verfahren gegen die Zahlung eines Geldbetrages an die Kindesmutter gem. § 153a StPO ein.

Eine solche Einstellung des Strafverfahrens ist zunächst vorläufiger Natur. Eine endgültige Einstellung tritt dann ein, wenn die Auflage tatsächlich erbracht wird.

In diesem Fall stellt die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen eine Geldzahlung an die Kindesmutter für unseren Mandanten vor allem insofern einen großen Erfolg dar, als dass er diesen Geldbetrag im Rahmen seiner geschuldeten Unterhaltspflicht gegenüber der Kindesmutter ohnehin hätte zahlen müssen und diese Zahlung auf die ohnehin geschuldete Unterhaltszahlung vollständig angerechnet werden konnte.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Norman Buse

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

Email: [email protected]

RA David Herz

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

Email: [email protected]

RA David Herz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Email: [email protected]

Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

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