
Verfahren nach § 188 StGB eingestellt – Erfolg für die Meinungsfreiheit
Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Beleidigung
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts / 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Flensburg
Ausgangslage
Wir vertraten einen Mandanten aus Schleswig-Holstein. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war eine Äußerung über die Oppositionsführerin Alice Weidel. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Vorwurf nach § 188 StGB („Straftaten gegen Personen des politischen Lebens“).
Unser Ansatz
Wir haben die Äußerung rechtlich als Werturteil im Rahmen des politischen Meinungskampfes eingeordnet und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe aus Art. 5 Abs. 1 GG konsequent herausgearbeitet. Maßgeblich war der Kontext: politische Auseinandersetzung, keine bloße Schmähung, keine Formalbeleidigung. Zur Einordnung verwiesen wir auf vergleichbare Formulierungen in einschlägigen Sendungen sowie auf Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung zulässiger Zuspitzung von unzulässiger Herabsetzung.
Ergebnis
Die Staatsanwaltschaft folgte unserer Argumentation und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant ist damit vollständig entlastet.
Warum das wichtig ist
§ 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens vor gezielten Ehrangriffen. Zugleich gilt: Politische Debatten dürfen klar und pointiert geführt werden. Entscheidend ist die sorgfältige Kontextanalyse und die verfassungsrechtliche Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit – genau hier haben wir angesetzt.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]