Verfahren wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung nach § 153a StPO eingestellt
Rechtsgebiet: Volksverhetzung
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO
Ausgangsinstanz: Staatsanwaltschaft Arnsberg
Die Staatsanwaltschaft prüfte zunächst, ob die Äußerungen den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen könnten – ein Vorwurf, der häufig erhebliche rechtliche wie persönliche Konsequenzen nach sich zieht.
Bei der Auswertung der Ermittlungsakte zeigte sich jedoch schnell, dass die rechtliche Einordnung keineswegs eindeutig war. Zwar waren die Kommentare unangemessen und überspitzt formuliert, sie erreichten jedoch nicht ohne Weiteres die hohe Schwelle, die § 130 StGB voraussetzt. Ausschlaggebend waren zudem die persönlichen Umstände: Der Account war bereits gelöscht, unser Mandant war bislang strafrechtlich unauffällig und hatte sich von seinen früheren Aussagen klar distanziert.
Wir regten daher eine Lösung an, die dem Gewicht der Vorwürfe ebenso gerecht wird wie der geringen Schuld unseres Mandanten: eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO.
Die Staatsanwaltschaft folgte dieser Einschätzung.
Das Verfahren wurde wie beantragt eingestellt – ohne Verurteilung, ohne Eintrag im Führungszeugnis.
Für unseren Mandanten bedeutet dies einen unbelasteten Abschluss und die Möglichkeit, den Vorfall hinter sich zu lassen.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]









