Verfahren wegen Geringwertigkeit eingestellt / § 153 Abs. 1 S. 2 StPO
Rechtsgebiet: Strafrecht (Belohnung und Billigung von Straftaten, § 140 StGB)
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens wegen Geringwertigkeit / § 153 Abs. 1 S. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin
Ausgangslage
Wir vertraten einen Mandanten aus Berlin. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war ein Kommentar unter einem Post, in dem es um einen Messerangriff ging. Unser Mandant äußerte sich bezüglich einer möglichen Erschießung des Angreifers. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Vorwurf nach § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten).
Unser Ansatz
Wir haben die Äußerung rechtlich geprüft und festgestellt, dass sie keine Aufforderungsqualität hatte, den Angreifer zu erschießen. Darüber hinaus fehlte es an einer erforderlichen Störung des öffentlichen Friedens. Wir haben herausgearbeitet, dass in diesem Fall der Meinungsfreiheit der Vorrang zu geben ist, um eine Vorfeld-Gesinnungsstrafbarkeit zu vermeiden. Dabei haben wir die Maßstäbe detailliert herausgearbeitet und geprüft – es handelte sich um eine überspitzt formulierte Unmutsäußerung, welche im Lichte der Meinungsfreiheit nicht strafbar sein kann. Zur Einordnung verwiesen wir auf vergleichbare höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Bundesverfassungsgerichts.
Ergebnis
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 153 Abs. 1 S. 2 StPO wegen Geringwertigkeit ein. Unser Mandant ist damit zunächst entlastet. Mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht zu rechnen.
Warum das wichtig ist
§ 140 StGB schützt den öffentlichen Frieden. Die Äußerungen müssen jedoch immer nach dem Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums haben, bewertet werden. Politische Debatten dürfen weiterhin klar und auch überspitzt geführt werden. Entscheidend ist die sorgfältige Kontextanalyse und die verfassungsrechtliche Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit – genau hier haben wir angesetzt.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
Email: [email protected]
Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Email: [email protected]









