„Streaming“ – Weiterhin eine rechtliche Grauzone oder nun offiziell als illegal anzusehen?

26. August 2017

Das deutsche Urheberrechtsgesetz dient dem Schutz von geistigem Eigentum und den damit verbundenen Verwertungsrechten des Urhebers.

Doch gerade in der heutigen Zeit und durch die sich immer weiter entwickelnden, technologischen Möglichkeiten im Internet tritt eine Vielzahl von urheberrechtlichen Verwertungsverstößen. Jedermann, ob mit oder ohne technische Kenntnisse, ist heutzutage in der Lage, jeden beliebigen Inhalt in das elektronische Netz zu stellen oder auf bereitgestellte Inhalte zurückzugreifen.

Dementsprechend finden sich auch im Urheberrechtsgesetz Straftatbestände, die rechtswidrig hergestellte oder verbreitete Kopien von urheberrechtlich geschützten Medien sanktionieren. Relevante Werke sind dabei meist Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme oder andere Datenbanken.

Der einschlägige Straftatbestand ist § 106 UrhG, welcher eine Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe benennt.

Allerdings ist zu beachten, dass Verstöße hiergegen in der Regel nicht nur im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt werden. Dem Handelnden können daneben noch zivilrechtliche Ansprüche der Rechtsinhaber, wie beispielsweise nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen, drohen.

Als rechtswidrige Tathandlungen sind danach die Vervielfältigung, das Verbreiten und die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Medien anzusehen. Einen großen Bereich stellt hierbei das sogenannte Filesharing dar. Es handelt sich dabei um einen Datenaustausch über sogenannte elektronische Tauschbörsen. Danach kann man bestimmte Werke kostenfrei downloade, wenn man als Gegenleistung selber Medienwerke für andere Nutzer bereitzustelle. Für die Erfüllung des Straftatbestandes nach § 106 UrhG ist es unerheblich, ob sich der Handelnde der Widerrechtlichkeit der Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken bewusst ist.

Darüber hinaus ist seit 2008 auch der reine Download von solchen Medien, ohne dass man zur Gegenleistung ein Tauschobjekt bereitstellt, eine Straftat.

Allein das bloße Streaming der Medien, also ohne einen Download, war dagegen bislang eine rechtliche Grauzone. Kennzeichnend ist hierbei, dass beim Abspielen eines Filmes die Datei nur kurzzeitig im Browser-Cache gespeichert und nach dem Ansehen wieder gelöscht wird. Zwar ist auch dies eine Handlung, welche unter den Vervielfältigungsbegriff subsumiert wird, doch kam für diese lediglich flüchtige Speicherung die Schranke des § 44a Nr.2 UrhG zur Anwendung. Auch anhand des § 53 UrhG ist eine Ausnahme der Tatbestandsverwirklichung möglich, wenn die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch hergestellt wird und es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte bzw. öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handelt.

Erst im April dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof jedoch eine Entscheidung getroffen, welche eine völlig neue Richtung einzuschlagen scheint.

Im konkreten Fall ging es um die niederländische Website Filmspeler, welche eine Multimedia-Box für den Fernseher anbot, auf der zusätzliche Add-Ons installiert waren. Über diese Add-Ones konnten die Besitzer der Box auf illegale Streamingseiten zugreifen.

Hiergegen hat der niederländische Verband von Urheberrechtsinhabern mit Kurznamen „Brein“ auf Unterlassung geklagt. Der Rechtsstreit wurde bis zum Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens weitergeleitet und obwohl also eigentlich nur die Anbieter der Website Filmspeler in dem Verfahren involviert waren, wurde die gerichtliche Entscheidung auch auf die Nutzer solcher Websiten ausgeweitet.

In Frage stand die Auslegung des Begriffs der Offensichtlichkeit einer rechtswidrigen Vervielfältigung.

Der europäische Generalstaatsanwalt wies daraufhin, dass Nutzer von Websiten wie kinox.to oder movie4k.to heutzutage sehr wohl die notwendige Kenntnis über die Rechtslage und damit das Wissen haben, dass sie eigentlich für das Ansehen von Filme, Serien etc. im Internet eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringen müssten. Zumal die genannten Websiten durch mehrere Rechtsentscheidungen und Mediendarstellungen als widerrechtlich benannt wurden.

Es sei daher nunmehr haltlos zu behaupten, der Rechtsverstoß gegen das Urheberrecht sei nicht hinreichend offensichtlich und für den einzelnen Nutzer nicht erkennbar.

 

Befürchtet wird, dass diese Entscheidung zu einer neuen Welle der Abmahnungen führen könnte, denn zumindest im Bereich des Filesharings haben sich Anwaltskanzleien wie Waldorf-Frommer auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert.

Da es hierbei aber immer noch um den erweiterten Tatbestand des Downloaden und der Zurverfügungstellung geht, ist zum einem die Verfolgung über die IP-Adresse deutlich einfacher und zum anderen sind die zu erwartenden Schadensersatzbeträge höher, weswegen sich der Aufwand lohnt.

Beim Streaming sind die zu erwartenden Schadensersatzbeträge jedoch geringer, weswegen bislang eine Abmahnungswelle aufgeblieben ist.

Auch ist die elektronische Verfolgung schwieriger, da die Anbieter von solchen Streamingplattformen nur in den seltensten Fällen die IP-Adressen ihrer Nutzer speichern, gerade um die Anonymität der einzelnen zu wahren.

Angesichts der schnellen Entwicklung lässt sich darauf jedoch nicht ausruhen. Es bleibt eine Frage der Zeit, bis auch hierfür neue Technologien entwickelt werden und sich sowohl eine strafrechtliche als auch zivilrechtliche Verfolgung rentiert.

 

Sollten Sie daher künftig eine strafrechtliche oder/und zivilrechtliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Bereich des Streamings erhalten, so bewahren Sie zunächst Ruhe. Die Rechtslage ist diesbezüglich noch nicht gefestigt und daher sehr unklar. Eine Entscheidung bleibt weiterhin einzelfallabhängig, da das Gericht prüfen muss, inwiefern der konkrete Nutzer die illegale Seite von einer legalen Seite unterscheiden konnte.

 
Vermeiden Sie allerdings eigenmächtige Verteidigungshandlungen, da diese oftmals zu groben Einlassungsfehler im Ermittlungsverfahren führen und zu einem späteren Zeitpunkt nur schwer behoben werden können.

Kontaktieren Sie uns mit der Schilderung Ihrer Sachlage und wir beraten Sie zu Ihrer bestmöglichen Rechtsverteidigung.

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