Urteil zugunsten des Mandanten: Einstellung des Verfahrens wegen gewerbsmäßiger Untreue in 51 Fällen

27. November 2017

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) haben wir eine Einstellung des Verfahrens wegen gewerbsmäßiger Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB erreichen können.

Anklage mit dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Untreue

Unser Mandant war als Bürokaufmann in der Firma seiner damaligen Ehefrau angestellt. Im Rahmen seiner Anstellung war er immer wieder von seiner damaligen Ehefrau beauftragt worden, mit der EC-Karte von dem Firmenkonto Einkäufe für die Firma zu tätigen. Zu diesem Zweck war ihm auch die zugehörige PIN anvertraut worden. Als es auf dem Firmenkonto immer wieder zu Abhebungen kam, die die Ex-Frau nicht nachvollziehen konnte, sprach sie unseren Mandanten darauf an. Nachdem dieser sich erst geweigert hatte, die Schuld auf sich zu nehmen, gab er letztendlich doch zu, mehrmals mit der Firmenkarte Geld ohne die Genehmigung seiner damaligen Ehefrau von dem Firmenkonto für eigene private Zwecke abgehoben zu haben.

Der Tatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB – Untreue

Bei der Untreue ist der Vermögensbetreuungspflichtige mit der Betreuung fremder Vermögensinteressen betraut, die er in gewissen Grenzen selbständig wahrnehmen darf und soll.

Das Unrecht der Untreue liegt in der Herbeiführung eines Vermögensschadens durch die Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht. Der Tatbestand lässt sich in zwei Begehungsalternativen aufteilen: Den Missbrauchs- und den Treuebruchstatbestand. Beim Missbrauchstatbestand schädigt der Vermögensbetreuungspflichtige fremdes Vermögen durch ein nach außen wirksames Rechtsgeschäft indem er die Grenzen seiner eingeräumten Befugnisse missbräuchlich überschreitet. Hat der Täter kein Rechtsgeschäft abgeschlossen, sondern rein tatsächlich gehandelt, kommt nur die allgemeinere Treuebruchsvariante in Betracht, bei der jegliches den zu betreuenden Vermögensinteressen zuwiderlaufendes Handeln vorausgesetzt wird.

Hier hat der Mandant mit der Firmenkarte und der dazugehörigen PIN nicht nur Geld für Einkäufe für die Firma abgehoben, was sich im Rahmen der rechtlichen Grenzen befunden hätte, da es hierfür das Einverständnis, vielmehr den Auftrag der Firmeninhaberin, seiner damaligen Ehefrau gab. Er hat darüber hinaus in 51 Fällen auch Geld zu privaten Zwecken abgehoben.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder)

Strafverteidiger Benjamin Grunst wurde schließlich als Pflichtverteidiger für den Angeklagten beigeordnet und stellte zunächst einen Antrag auf Akteneinsicht um sich mit dem Fall vertraut zu machen.

Ihm fiel auf, dass es für eine für die Untreue vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht an Anhaltspunkten fehlte. Unter einer Vermögensbetreuungspflicht versteht man nach stetiger Rechtsprechung eine Fürsorgepflicht für fremdes Vermögen von gewisser Bedeutung, deren wesentlicher Inhalt die Besorgung eines fremdnützigen Geschäfts mit eigenem Entscheidungsspielraum ist.

Die Erteilung einer Bankvollmacht begründet regelmäßig eine Treuepflicht. Dem steht die Überlassung einer EC-Karte und der PIN mit der Maßgabe der Verwendung im Auftrag und Interesse des berechtigten Karteninhabers gleich.

Damit ist es grundsätzlich möglich, dass durch die Überlassung der EC-Karte und der PIN eine Vermögensbetreuungspflicht begründet wird. Hierfür wird man aber zumindest eine mehrmalige Abhebebefugnis über eine gewisse Dauer bei einem gewissen Ermessensspielraum verlangen müssen.

Eine Vermögensbetreuungspflicht erfordert damit unter anderem ein signifikantes Maß an Entscheidungsfreiheit des Treunehmers, um den Tatbestand nicht endlos ausufern zu lassen. Für die Vermögensbetreuungspflicht wird damit eine wesentliche Pflicht, also eine Hauptleistungspflicht mit einer gewissen Selbständigkeit verlangt, so dass die übertragene Tätigkeit nicht durch konkrete Weisungen vorgegeben sein darf, sondern Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen lassen muss.

Und genau hier lag im vorliegenden Fall der Zweifel: Gegen einen eigenen Ermessensspielraum sprach, dass der Mandant jeweils nur auf Weisung der Ex-Frau Geld vom Firmenkonto abheben sollte. Dies wurde auch so von der Ex-Frau ausgesagt. Damit fehlte es, laut Rechtsanwalt Grunst, an der notwendigen Selbständigkeit des Mandanten.

Ausgang des Verfahrens zugunsten unseres Mandanten

Zu dem Urteil mit der Entscheidung der Einstellung des Verfahrens kam es aber aus einem anderen Grund. Rechtsanwalt Grunst besprach mit der Ex-Frau die Folgen eines negativen Verfahrensausgangs für ihren Ex-Mann, unseren Mandanten, und konnte sie schließlich davon überzeugen, ihren Strafantrag zurückzunehmen.

Da die Ehe zwischen der Frau und unserem Mandanten zur Zeit der Taten noch bestand, handelte es sich bei dem Delikt um ein absolutes Antragsdelikt, bei dem die Strafverfolgung vom Vorliegen des Strafantrags abhängig ist. Aufgrund dieses Verfahrenshindernisses musste das Gericht das Verfahren durch Urteil einstellen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Sind Sie betroffen?

Verhaltenstipps vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Treten sie deshalb gerne mit mir als Strafverteidiger in Kontakt, um sich beraten zu lassen. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich ihnen unabhängig von Schuld oder Unschuld zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin in einem unserer Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick.

Bewertungen auf Proven Expert

Ihre Ansprechpartner:

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

Angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: kontakt@kanzlei.law

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: kontakt@kanzlei.law

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: kontakt@kanzlei.law