Buse Herz Grunst Rechtsanwälte (Foto: © Dietmar Schmidt)

Ablehnung der Einstellung als Beamter wegen eines Tattoos als Bewerber bei der Polizei

19.02.2021 | Verwaltungsrecht

Bis vor einiger Zeit waren Tätowierungen in unserer Gesellschaft schief angesehen. Wer ein Tattoo hatte, stand schnell im Verdacht, zum Rockermilieu oder sonst zur Halbwelt zu gehören oder einmal im Gefängnis gewesen zu sein. Das hat sich gründlich geändert. Tattoos sind heute geradezu ein Modephänomen. Dennoch führen sie bei der Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst des Bundes und der Länder immer wieder zu Problemen.

Warum sind Tattoos bei der Bewerbung zur Polizei überhaupt relevant?

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat die Polizei eine besondere Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion. Jeder Polizeibeamte vertritt nach außen den Staat und muss dabei in besonderem Maße Unvoreingenommenheit ausstrahlen. Tätowierungen können genau das verhindern, insbesondere wenn sie bestimmte problematische Motive haben. Denn sie sind oft nicht nur Körperschmuck, sondern haben auch eine besondere kommunikative Wirkung nach außen (siehe dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 12.7.2018 – 4 S 1439/18). Verfassungsrechtlich geht es bei der Frage, ob Polizeibeamte Tattoos haben dürfen, um die persönliche Eignung nach Art. 33 Absatz 2 Grundgesetz und die Verfassungstreuepflicht aus Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz.

Hat man mit einem Tattoo von vornherein bei der Bewerbung als Beamter für die Polizei keine Chance?

Ein Tattoo führt nicht automatisch dazu, dass ein Bewerber abgelehnt wird. Die verschiedenen Bundesländer legen nicht immer dieselben Maßstäbe an. Auch die Bundespolizei hat eigene Vorgaben für den Fall, dass Bewerber tätowiert sind. Entscheidend sind mehrere Faktoren, nämlich die Lage, die Größe und vor allem das Motiv des Tattoos.

Nähere Informationen zu dem Thema der Ablehnung bei einer Bewerbung bei der Polizei finden Sie hier.

Was gilt für im Dienst sichtbare Tattoos?

Besonders problematisch sind bei Bewerbern unabhängig vom jeweiligen Motiv solche Tattoos, die im Dienst normalerweise sichtbar sind. Das sind Tattoos im Gesicht, am Hals, an den Händen und wegen der kurzärmeligen Sommeruniform auch an den Unterarmen. Hier muss man allerdings differenzieren: So gibt es durchaus Dienstherren, für die ein Tattoo am Unterarm solange kein Ausschlussgrund ist, wie es sich in geeigneter und dezenter Weise abdecken lässt. Dabei darf die Abdeckung den Polizeibeamten nicht im Dienst behindern. Eine geeignete Abdeckung könnte zum Beispiel ein hautfarbenes Pflaster sein.

Was gilt für im Dienst nicht sichtbare Tattoos, und welche Rolle spielt der Inhalt?

Auch Tattoos, die im Dienst gar nicht sichtbar sind, etwa am Rücken oder an den Oberschenkeln, können bei einer Bewerbung zum Ausschluss führen. Grund hierfür ist, dass solche Tattoos in der Freizeit wahrnehmbar sind. Sieht man als Bürger zum Beispiel einen Polizeibeamten mit tätowiertem Rücken im Freibad und trifft diesen später zufällig im Dienst wieder, kann das Zweifel an der Neutralität des Beamten hervorrufen. Dafür genügt aber nicht jedes beliebige Tattoo.

Was ist zu tun, wenn man wegen eines Tattoos abgelehnt wird?

Wird man bei der Bewerbung für die Polizei wegen eines Tattoos abgelehnt, bestehen oft gute Chancen, mit Erfolg gegen die Ablehnung vorzugehen. Das betrifft vor allem solche Fälle, in denen der Ablehnungsgrund in einem bestimmten tätowierten Motiv liegt. Vor den Verwaltungsgerichten landen immer wieder Fälle, in denen die Beteiligten den Inhalt eines Tattoos sehr unterschiedlich interpretieren. Häufig prüfen die Verwaltungsgerichte dann die Ablehnung wegen des Tattoos sehr genau. Wichtig ist es bei einer solchen Ablehnung, keine Zeit zu verlieren, da es bei der Bewerbung für die Polizei regelmäßig nur einen oder zwei Einstellungstermine pro Jahr gibt. Man sollte daher einen auf das Beamtenrecht spezialisierten Anwalt beauftragen, gegen den Ablehnungsbescheid vorzugehen und zugleich mit einem gerichtlichen Eilverfahren die weitere Teilnahme am Auswahlprozess sicherzustellen.

Nähere Informationen zum möglichen Vorgehen bei einer Ablehnung bei der Bewerbung bei der Polizei finden Sie hier.

Neueste Beiträge

Bauantrag bewilligt

Die Mandanten hatten ein nichterschlossenes Grundstück erworben. Es bestand zwischen Gemeinde und Baufirma ein Erschließungsvertrag mit Fertigstellung zum 31.12.2023.

Bewertungen unser Kanzlei

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]