
Erfolg für SPD-Stadtrat Karim Baghlani wegen einer Falschbehauptung durch eine frühere CDU-Bundestagsabgeordnete
Rechtsgebiet: Medien- und Presserecht
Sachbearbeitender Rechtsanwalt in unserer Kanzlei: Norman Buse, LL.M.
Worum ging es in diesem Verfahren?
Unser Mandant ist Mitglied der SPD, Stadtrat in Mannheim und Volljurist. Die Antragsgegnerin war für die CDU Mitglied im deutschen Bundestag und kandidierte bei der Bundestagswahl 2025 für ein Direktmandat.
Unser Mandant wurde von mehreren Personen darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf zwei Wahlkampfveranstaltungen behauptete, dass sie ein SPD-Stadtrat bei einer Podiumsdiskussion als „Nazi“ beschimpft hätte. Den Namen unseres Mandanten nannte die Antragsgegner dabei nicht.
Auf der in Bezug genommenen Podiumsdiskussion nahm unser Mandant als Zuhörer teil und kritisierte die Antragsgegnerin für das gemeinsame Abstimmungsverhalten der CDU mit der AfD beim Migrations-Entschließungsantrag vom 29.01.2025 im deutschen Bundestag.
Richtigerweise nannte er die Antragsgegnerin jedoch nicht „Nazi“, sondern führte wörtlich vielmehr aus: „Ihr habt mit Nazis gestimmt“.
Nachdem die Antragsgegnerin unsere Abmahnung als unbegründet zurückwies und zunächst u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ablehnte, beantragten wir für Herrn Baghlani hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs am Landgericht Mannheim einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Gericht beraumte zunächst eine mündliche Verhandlung an. Anschließend übermittelte die Antragstellerin doch noch eine Unterlassungserklärung, wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und mit ausdrücklicher Erklärung, dass an der gegenläufigen Rechtsauffassung festgehalten wird.
Da der Unterlassungsanspruch somit erfüllt wurde, war der Rechtsstreit für erledigt zu erklären, so dass das Gericht „nur“ noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden hatte.
Wie hat das Landgericht Mannheim den Fall beurteilt?
Durch die beiderseitige Erledigungserklärung hatte das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind.
Ausschlaggebend war hierbei insbesondere der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgte.
Nach dem zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung erreichten Sach- und Streitstands wäre die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen. Dem für den Verfügungsanspruch aus Persönlichkeitsrechtsverletzung schlüssig in der Antragsschrift gehaltenen Vortrag zu einer Falschwiedergabe einer Äußerung unseres Mandanten durch die Antragsgegnerin war diese bis zur Erledigterklärung nicht substantiiert entgegengetreten; darüber hinaus war das Antragsvorbringen auch glaubhaft gemacht.
Wie haben wir rechtlich argumentiert?
Unzulässig ist es stets, einer Person Äußerungen unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang getan hat, in dem sie sich veröffentlicht wiederfinden.
Denn Zitate enthalten die Tatsachenbehauptung, der Betroffene habe sich genauso geäußert, wie zitiert.
Die Verbreitung des Falschzitats stellte folglich eine unwahre und besonders ehrenrührige Tatsachenbehauptung dar und ist daher nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerseite war unser Mandant auch ohne Nennung seines Namens betroffen und identifizierbar.
Dabei kommt es nach höchstrichterlicher bei der Beurteilung der Identifizierbarkeit des Betroffenen nicht auf das Verständnis des Durchschnittsempfängers an. Vielmehr ist es ausreichend und notwendig, dass die Erkennbarkeit für einen – mehr oder minder großen – Bekanntenkreis gegeben ist.
Es kann schon die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen.
Diese Voraussetzungen waren nach unserer Auffassung vorliegend erfüllt. Zwar sprach die Antragsgegnerin bei den Wahlkampfveranstaltungen nur von einem „SPD-Stadtrat“, der „aufstand“. Im Gesamtzusammenhang war jedoch für eine Mehrzahl der Teilnehmer der Veranstaltungen ersichtlich, dass die Antragsgegnerin unseren Mandanten meinte.
Wie lautet das Fazit zu diesem Fall?
Auch im politischen Meinungskampf ist es unzulässig, politischen Gegnern falsche Worte in den Mund zu legen. Unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über konkrete Personen sind auch im Wahlkampf verboten. Die Anforderungen an die Erkennbarkeit sind in der Praxis nicht sonderlich hoch. Auch ohne Namensnennung kann eine Identifizierbarkeit gegeben sein.
Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht
Norman Buse, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
David Herz
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht
Email: [email protected]
Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Leiter unseres Standortes in München
Email: [email protected]