Wie kann man sich bei einer Straßenblockade strafbar machen? Am Beispiel Fridays for Future
30. September 2019
Im Laufe einer Versammlung kann es dazu kommen, dass sich Aktivisten im Rahmen ihres zivilen Ungehorsams auf die Straße begeben, um an dieser Stelle das Weiterfahren für Autofahrer unmöglich zu machen. Als Beweggründe werden hierfür die aktuelle Klimakrise und Untätigkeit der Politik angeführt. Bekannte Protestbewegungen wie „Fridays for Future“ und „Extrinction Rebellion“ möchten mit ihren Grundsätzen für gewaltfreies Handeln und die Offenlegung der herrschenden Missstände stehen und finden damit Zuspruch in breiten Teilen der Gesellschaft.
Allerdings droht die Klimabewegung in extremeren Lagern als Rechtfertigung für radikaleres Vorgehen herhalten zu müssen. Gerade im Hinblick auf solche Übertritte oder Radikalisierungen kommt es regelmäßig zu schweren Verstößen gegen das Strafrecht.
Doch auch beim grundsätzlich „friedlichen zivilen Ungehorsam“ kann es zur Verwirklichung der folgenden Straftatbestände kommen, die zur Anzeige gebracht werden können. Erläutert wird dies am Beispiel einer Straßenblockade.
Welche Straftatbestände kommen in Betracht?
Wie mache ich mich einer Nötigung strafbar?
Eine Nötigung beinhaltet einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Das Gesetzt sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Eine Straßenblockade hat zu Folge, dass die stehenden Autofahrer gegen ihren Willen am Weiterfahren gehindert werden. Eine körperliche Zwangswirkung ist hierfür dringend erforderlich, allein eine psychische Einwirkung auf die Willensbildung der Autofahrer genügt nicht. Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf den Autofahrer, der in erster Reihe vor der Blockade stoppen musst, keine Nötigung vorliegen kann. Dieser wird allein durch sie psychologische Hemmung, einen Menschen nicht verletzen oder Gesetze brechen zu wollen, von der Weiterfahr abgehalten. Vielmehr setzt der zuvor beschriebene erforderliche physisch wirkende Zwang erst ab der in zweiter Reihe stehenden Autos ein (BVerfG 92, 1). Ab diesem Zeitpunkt sind die betroffenen Autofahrer durch die vor ihnen zum Stehen gekommenen Autos als physische Hemmnis verhindert.
Der Tatbestand einer Nötigung ist damit bezogen auf jeden Autofahrer ab der zweiten Reihe stehend als erfüllt anzusehen.
Im Sinne der Rechtswidrigkeitsprüfung ergibt sich für § 240 StGB nach Abs. 2 darüber hinaus das Erfordernis einer Verwerflichkeitsprüfung. Hiernach ist abzuwägen, ob der Zweck, zu dem die Gewalt vorliegend durch die Aktivisten angewendet wird verglichen mit der Gewaltanwendung als verwerflich anzusehen ist. Dabei stehen sich beispielsweise das Bedürfnis auf Umweltnotstände hinzuweisen und die verursachte Störung gegenüber.
Je nach Dauer der Störung, Umfahrungsmöglichkeiten, vorheriger Ankündigung und Gefährdungssituation sind auch Klimaaktivisten trotz plausibel erscheinendem Zweck regelmäßig nicht gerechtfertigt. Oft auch aus dem Grund, dass kein direkter Bezug zwischen Blockadeort und politischem Zweck der Versammlung besteht, sodass die Störung gerade in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bezogen auf Rettungswege überwiegt.
Auch andere Gründe, die das Verhalten der Aktivisten rechtlich rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind in diesem Sinne nicht ersichtlich.
Ein Verfahren wegen Nötigung wird durch Anzeige seitens der Autofahrer in Gang gesetzt. Es kommt i.d.R. zu Geldstrafen.
Wann mache ich mich einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr strafbar?
In einer solchen Blockade kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB liegen, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht wird.
Gem. § 315b Nr. 2 stellt das Bereiten eines Hindernisses, also jedes Einwirken auf den Straßenkörper, der dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden, eine von der Norm umfasste Tathandlung dar.
Da es sich bei § 315b um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, muss durch die Tathandlung eine konkrete Gefahr insbesondere für die öffentliche Sicherheit, sowie für das Leib und Leben von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert (750 €) bestehen.
Im vorliegenden Beispiel einer Blockade kommt es hierzu regelmäßig nicht, da die Aktivisten in einer Grünphase oder ruhigen Verkehrslage und für alle Verkehrsbeteiligten gut sichtbar die Straße betreten.
Wann leiste ich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Durch Außenstehende informiert wird die Polizei nach kurzer Zeit am Blockadeort eintreffen und die Aktivisten dazu auffordern, die Straße zu verlassen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, ist die Polizei berechtigt, Zwangsmittel einzusetzen.
Wer Polizeibeamte in nötigender Weise an einer solchen Vollstreckungshandlung hindert, macht sich nach § 113 StGB strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Das Widerstand-Leisten in Form eines tätlichen Angriffs gemäß § 114 StGB wird mit einer Mindeststrafe von drei Monaten belangt und damit automatisch ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Als tätlich kann neben gezielten Handlungen auch jede ruckartige Bewegung in Richtung eines Polizeibeamten ausgelegt werden. Dies spielt besonders, wenn die Blockade aufgelöst wird eine Rolle. Vor Ort wird die Polizei einen Kreis um die Blockierenden bilden („kesseln“) und zunächst die Versammlung auflösen. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen. In der Regel schon alleine aus dem Grund, dass die Versammlung gar nicht oder nicht in dieser Form angemeldet wurde.
Wer nach der dritten Aufforderung der Polizei, sich von der Straße zu entfernen, noch weiter die Blockade aufrechterhält, wird durch die zuständigen Beamten “geräumt“. Hierzu sind die Beamten berechtigt. Bei einer Räumung kommt es i.S.e. Ersatzvornahme durch die Polizei dazu, dass je ein Aktivist von zwei Polizeibeamten weggetragen wird. Die Polizei hat auch die Möglichkeit, den Aktivisten durch den Druck eines Schmerzpunktes zum Aufstehen zu bewegen und ihn anschließend wegzuführen. In der Regel geschieht dies zur Feststellung der Personalien oder in Gewahrsamnahme.
Sich in dieser Situation zur Wehr zu setzen kann schnell den Tatbestand des § 113 oder § 114 StGB erfüllen. Gerade aus diesen Gründen gibt es spezielle Sitzpositionen, die der Polizei die Ersatzvornahme erleichtern und gleichzeitig für den betroffenen Aktivisten nicht die Gefahr bergen, durch unkontrollierte Bewegungen einen Straftatbestand zu erfüllen.
Allerdings ist darauf zu verweisen, dass auch die Rechtmäßigkeit des Handelns der Polizei gewahrt sein muss, andernfalls wird die Diensthandlung selbst zu einem rechtswidrigen Angriff, gegen den dem Betroffenen Notwehrrecht zustehen. Bei einer friedlichen Räumung wird es hierzu regelmäßig nicht kommen.
Was fällt unter eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne?
Wird sich im Rahmen der Aktion in herabsetzenden Werturteilen oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen gegenüber einer anderen Person geäußert (Fischer § 185 Rn. 5), kann es zum Vorwurf der Beleidigung gemäß § 185 StGB kommen. Eine solche Kundgabe von Nicht- oder Missachtung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe belangt.
Wie mache ich mich strafbar, wenn es zu einem Krawall kommt?
Kommt es zu gewalttätigen Ausschreitungen in der Gruppe, ist eine Strafbarkeit nach § 125 StGB in Betracht zu ziehen. Bestraft wird hiernach, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen aus einer Menschenmenge heraus beteiligt und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet. Auch das Einwirken auf eine Menge, um sie zu gewaltsamen Handlungen aufzubringen, wird bestraft. Auf das Beispiel bezogene mögliche Situationen für solche durch eine Gruppe begangene Gewaltakte sind das Werfen von Steinen oder Molotov-Cocktails, das Einschlagen von Scheiben und gewaltsames gemeinschaftliches Vorgehen gegen die Polizei in unterschiedlichster Form. Hierauf steht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe belangt wird. Regelmäßig wird aus einem solchen Verhalten eine gefährliche Körperverletzung resultieren, auf die sechs Monaten bis hin zu zehn Jahre Freiheitsstrafe steht.
Wann begehe ich einen Hausfriedensbruch?
Befinden sich die Aktivisten auf privatem Gelände oder in einem abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt ist, kann eine Strafe nach § 123 StGB wegen Hausfriedensbruchs folgen. Hierbei muss es zu einem widerrechtlichen Eindringen, Verweilen oder nicht Entfernen vom genannten Ort kommen. Die Tat wird nur auf Antrag des Hausbesitzers verfolgt (§ 123 II StGB) und mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.
Wann mache ich mich einer Sachbeschädigung strafbar?
Strafbar nach § 303 StGB macht sich, wer bei einer Aktion eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Darunter kann nach Abs. 2 schon eine nicht unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbilds fallen, die nicht nur vorübergehend ist (z.B. Graffiti, Bekleben). Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe steht hierauf. Auch eine Sachbeschädigung wird nur auf Strafantrag verfolgt.
Darf ich mich als betroffener Autofahrer zu Wehr setzen?
In derartig spannungsgeladenen Situationen kann es schnell zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Autofahrern und Aktivisten kommen.
Eine Körperverletzung gem. § 223 StGB setzte eine körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung am Opfer voraus. Schon ihr Versuch ist nach § 223 II StGB strafbar.
In Betracht käme vorliegend auch das Zufahren des Autofahrers auf die Blockade, wobei auch an eine gefährliche Körperverletzung § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB mit dem Auto als gefährliches Werkzeug zu denken wäre. Auch ihr Versuch wird nach § 224 II StGB zur Strafe gebracht.
Der Tatbestand der Nötigung nach § 240 I StGB ist in vorstehenden Straftaten enthalten und greift subsidiär.
Derartige Handlungen könnte jedoch durch vorstehende Rechtsgutsverletzungen und das damit verbundene Notwehrrecht gerechtfertigt sein.
Um zu Notwehrhandlungen berechtigt zu sein, muss eine Notwehrlage, die einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff seitens der Aktivisten bedeuten müsste, vorliegen.
Ein Angriff ist jedes menschliche Handeln, das eine noch nicht endgültig abgeschlossene Rechtsgutverletzung oder einen Zustand verursacht, der die unmittelbare Gefahr einer Rechtsgutsverletzung begründet (Fischer § 32 Rn. 5).
Durch die Sitzblocke kann das Rechtsgut der Freiheit des Autofahrers als beeinträchtigt angesehen werden.
Allerdings berechtigt dies nicht dazu, einen Aktivisten selbst durch Zwang von der Straße zu bewegen. Eine solche Ersatzvornahme darf nur durch die zuständigen Polizisten ausgeführt werden. Das Notwehrrecht an dieser Stelle beinhaltet lediglich den Zwang zur Vornahme durch die Polizei (Fischer § 32 Rn. 5).
Die Handlung, mit der sich zur Wehr gesetzt wird, muss außerdem geeignet und gleichzeitig das relativ mildeste Mittel darstellen, sich gegen die Rechtsgutsverletzung zur Wehr zu setzen. Es müssen deshalb alternative Handlungsmöglichkeiten abseits einer körperlichen Einwirkung in Augenschein genommen werden. Zu denken wäre hierbei an die Alternative einen ausweichenden Verkehrsweg zu wählen oder die Räumung der Blockade durch die Polizei abzuwarten. Beides wird als zumutbar erachtet.
Ein auf den Körper von Aktivisten einwirkendes Vorgehen ist daher nicht vom Notwehrrecht gedeckt.
Auch andere den Autofahrer rechtfertigenden oder entschuldigenden Gründe scheitern an diesem Merkmal und nicht zuletzt deshalb, weil eine Straßenblockade eine vom Grundgesetz geschützte Versammlung darstellt. Dem Autofahrer stehen demnach auch keine anderweitigen Notwehrrechte zu. Es besteht jedoch in jedem Fall die Möglichkeit, eine Anzeige zu erstatten.
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