Wird der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil beim sexuellen Missbrauch eines Kindes strafmildernd berücksichtigt?

07. Januar 2017

Der Bundesgerichtshof, konkret der 1.Strafsenat, hatte sich am 10.05.2016 (Az. 1 ARs 5/16) mit dem Antrag des 3. Strafsenats zu befassen. Es ging um die Frage, ob ein langer zeitlicher Abstand zwischen dem sexuellen Missbrauch eines Kindes und des ergangenen Strafantrags im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Der anfragende Senat würde bei einer Nichtberücksichtigung mit der Begründung der gesetzlichen Wertung aus § 78b StGB eine ungerechtfertigte Vermischung von Aspekten der Strafmessung mit solchen der Verjährung sehen und beabsichtigt daher zu entscheiden, dass dem zeitlichen Abstand in sexuellen Missbrauchsfällen bei Kindern die gleiche Bedeutung zukommt, wie auch bei anderen Straftaten.

Allerdings wird dieser durch die entgegenstehende Rechtsprechung des 1.Strafsenats (Beschluss vom 08.02.2016 – 1 StR 7/06) gehindert.

Sachverhalt: 35 Fälle des Kindesmissbrauchs an der eigenen Tochter vor über 20 Jahren

Der zugrunde liegende Sachverhalt handelt um den sexuellen Missbrauch eines Kindes in 35 Fällen. Das Landgericht hatte als Vorinstanz festgestellt, dass diese sexuellen Missbrauchstaten zwischen 1990 und 1994 durch den Angeklagten an seiner im März 1985 geborenen Tochter erfolgt sind. Während der Taten erklärte er seiner Tochter, dies gehöre zu einer Vatertochterbeziehung dazu und wenn sie eine gute Tochter sein möchte, müsse sie mitmachen. Darüber hinaus drängte er sie zur Geheimhaltung der Geschehnisse, da ihm sonst Gefängnis drohe.

Der Angeklagte wurde durch das Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dabei wurde zwar zu Gunsten des Täters bemerkt, dass die Taten inzwischen sehr lange zurück liegen, allerdings könne dies nicht in gleicher Weise wie bei anderen Straftaten berücksichtigt werden. Die Anzeige der Tat sei deshalb spät erfolgt, da der sexuelle Kindesmissbrauch im familiären Umfeld geschehen ist. Dieser Umstand tangiere die gesetzgeberische Wertung des § 78b StGB und begründet eine nicht erfolgte Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall.

Wie bereits erwähnt, sieht der 3. Strafsenat dies als rechtlich nicht vertretbar an und möchte das Urteil der Vorinstanz aufheben.

Entscheidung: Strafzumessungserhebliche Umstände hat das Tatgericht zu werten und zu gewichten – gegebenenfalls auch mithilfe eines Rückgriffs auf die Verjährungsvorschriften

Der 1. Strafsenat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung aus dem Jahre 2006 fest.

Da, wo ein Kind vom im selben Familienverband lebenden Vater missbraucht werde, wird oft erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung der Geschehnisse mithilfe einer Strafanzeige gefunden.

Diese rechtliche Wertung lässt sich auch im § 78b I Nr.1 StGB wiederfinden. Der Gesetzgeber hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Taten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB häufig erst nach viele Jahre bekannt werden und ein solcher Umstand deren Verfolgungswürdigkeit nicht mindert.

Zwar ist es richtig, dass die Verjährungsvorschriften eine andere Zielrichtung als die Strafzumessung haben, allerdings sind auch diese grundsätzlich an der Frage des Erfordernisses von Strafe trotz Zeitablaufs orientiert. Dieser Umstand des Zeitablaufs versteckt unter dem Begriff der Verjährung zeigt deutlich, dass die Rechtsordnung ein Strafbedürfnis gegenüber dem Täter infolge einer hohen Zeitspanne zwischen Tat und Urteil in manchen Fällen verneint. Durch die Staffelung nach der Schwere der Delikte in § 78 Abs.3 StGB ist erkennbar, dass die Verjährung nicht stets gleich auf alle Delikte und unabhängig von Einzelfallumstände zu bemessen ist. Gleiches gilt auch für den Zeitablauf als Strafzumessungsfaktor. Die strafzumessungserheblichen Umstände sind vom Tatgericht zu werten und zu gewichten und sollte dieser hierfür auf die gesetzgeberischen Wertungen der Verjährungsvorschriften zurückgreifen, so ist dies keine Minderung von Strafzumessungsgründen sondern vielmehr eine Aufwertung dieser.

Einzig darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass die strafmildernde Wirkung durch einen langen Zeitablauf auf einer geminderten Notwendigkeit von Sühne beruhen muss. Bei der Beurteilung dieser Notwendigkeit ist das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung zu berücksichtigen. Ebenso muss geprüft werden, ob der Täter sich während des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil straffrei verhalten hat und auch sonstige, sich seit den Taten geänderte persönliche Umstände können zur Gewichtung der strafmildernden Wirkung herangezogen werden.

Im Ergebnis steht es dem betroffene Tatgericht daher weiterhin offen die gesetzgeberische Wertung des § 78b Abs. 1 Nr. StGB bei der Frage, ob und mit welchem Gewicht sich der Zeitablauf zwischen Tat und Urteil bei Fällen des Kindesmissbrauchs strafmildernd auswirken kann, zu berücksichtigen. Es kann hierfür keine allgemeingeltende Regelung getroffen werden, es ist stattdessen stets nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen.

Damit widerspricht die Auffassung des 3. Strafsenats der bestehenden Rechtsprechung des 1. Strafsenats.

Fazit: Straffreies Verhalten und veränderte persönliche Umstände können strafmildernd berücksichtigt werden

Die Frage, ob ein hoher zeitlicher Abstand zwischen dem sexuellen Missbrauch eines Kindes und des ergangenen Strafantrags im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, ist somit beantwortet.

Es ist wie immer eine Frage des Einzelfalles und abhängig von der Beurteilung des Tatgerichts, doch grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen langen Zeitablauf in der Strafzumessung unberücksichtigt zu lassen.

Das Tatgericht hat bei der Entscheidung insbesondere das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen, sowie die persönlichen Gegebenheiten des Täters. Straffreies Verhalten und veränderte persönliche Umstände müssen bei der Gewichtung der strafmildernden Wirkung herangezogen werden.

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