Wirtschaftsstrafrecht: Freispruch zum Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung

21. Juni 2019

Der Mandant ist Geschäftsführer einer jungen Firma und soll gemeinschaftlich eine Urkunde gem. § 267 Abs. 1 StGB gefälscht haben, um den Betrug zur Kfz-Erlangung gem. § 263 Abs. 1 StGB durchführen zu können. Konkret geht es um einen abgeschlossenen Auto-Leasingvertrag und den Vorwurf einer nach oben hin manipulierten Lohnabrechnung als Nachweis für die Leasing-Bank.

Sachverhalt des Wirtschaftsstrafverfahrens

Involviert waren drei Personen; zwei Geschäftsführer und ein angestellter Mitarbeiter. Es wurde ein Leasing-Vertrag für einen PKW abgeschlossen. Als Halter wurde der Angestellte eingetragen. Zwischen den Geschäftsführern und ihrem Mitarbeiter wurde ein mündlicher Vertrag geschlossen, nach welchem der Mitarbeiter zwar die Leasingraten anzuweisen hatte, ihm diese jedoch von der Firma erstattet werden würden. Der Grund lag in der (noch) mangelnden Kreditwürdigkeit der neu gegründeten Firma, weshalb ein geleaster Firmenwagen nicht realisierbar war.

Als Nachweis für ein Einkommen, welches das zuverlässige Zahlen der Leasingraten zulässt, wurde eine Lohnabrechnung vorgelegt, welche hinsichtlich des Netto-Einkommens manipuliert worden sein soll. Die Bank erklärte im Ermittlungsverfahren, dass bei korrekter Lohnabrechnung kein Leasing-Vertrag zustande gekommen wäre, da ein zu großer Prozentsatz des Einkommens für die Raten hätte verwendet werden müssen.

Anzeigenerstattung durch den Angestellten

Einige Monate nach Abschluss des Leasingvertrages erstattete der Angestellte Anzeige wegen Betruges gegen seine Vorgesetzten. Er hatte mehrere Bußgeldbescheide erhalten, die im Zusammenhang mit dem „Firmen“-Wagen standen. Er gab an, dass er nichts von diesem PKW wisse. Außerdem sollen seine Vorgesetzten seine Unterschrift gefälscht haben, um den Leasing-Vertrag in seinem Namen zu schließen. Des Weiteren entspreche die beigefügte Lohnabrechnung nicht der Realität.

Auf diesem Wege wurde erst das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Betruges zur Kfz-Erlangung eingeleitet. Die Ermittlungen ergaben, dass der Anzeigende wegen ausstehender Leasing-Raten und unbezahlter Bußgeldbescheide überfordert war und daher die Anschuldigungen erhoben hat.

Entgegen seiner Behauptungen soll der angestellte Mitarbeiter gemeinschaftlich mit seinen Vorgesetzten gehandelt haben. Dabei soll er sowohl Kenntnis von der fehlerhaften Lohnabrechnung gehabt haben als auch persönlich bei der Abwicklung des Leasing-Vertrages zugegen gewesen sein.

Mandatsübernahme nach Anklageerhebung und Verhalten bei Interessenkollision

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Kfz-Erlangungsbetruges und Urkundenfälschung, strafbar nach §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 25 Abs. 2 StGB gegen beide Geschäftsführer und ihren Mitarbeiter.

Rechtsanwalt Benjamin Grunst als Fachanwalt für Strafrecht übernahm nach einem ersten Gespräch das Mandat eines der Geschäftsführer. Unser Mandant wurde zuvor von einer anderen Kanzlei vertreten, doch aufgrund eines Interessenkonflikts verfasste Herr Grunst eine entsprechende Mandatskündigung. Der Konflikt lag darin, dass die Kanzlei bereits einen der in diesem Fall Angeklagten vertritt.

Grundsätzlich ist es in einer solchen Sachlage dennoch möglich, dass die zwei in derselben Sache angeklagten Personen von derselben Kanzlei vertreten werden. Grundlage hierfür ist § 3 Abs. 2 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte), nach welcher sich die betroffenen Mandanten ausdrücklich damit einverstanden erklären können, solange dieser Konstellation keine „Belange der Rechtspflege“ entgegenstehen.

Das Verbot, bei widerstreitenden Interessen zu vertreten, ist in § 43a Abs. 4 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) normiert. Die Tatbestände sind zum einen die Sachverhaltsidentität, zum anderen die widerstreitenden Interessen sowie die Tätigkeit desselben Anwalts bzw. derselben Kanzlei. Um kollidierende Interessen festzustellen, müssen die jeweiligen Mandate nicht notwendigerweise auf den beiden sich gegenüberstehenden Positionen (Nebenkläger und Angeklagter) stehen. Im vorliegenden Fall sind beispielsweise alle drei Personen angeklagt und doch besteht ein Interessenskonflikt. Unser Mandant hat nicht sein Einverständnis gem. § 3 Abs. 2 BORA gegeben, sondern ausdrücklich das Gegenteil erklärt.

Nach der ordnungsgemäßen Mandatsanzeige beim zuständigen Gericht und erfolgter Akteneinsicht wurde mit dem Mandanten gemeinsam der Termin zur Hauptverhandlung vorbereitet.

Freispruch durch das zuständige Gericht

Das erklärte Ziel von Rechtsanwalt Grunst sollte es sein, eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO zu erreichen. Danach hätte der Mandant zur endgültigen Einstellung Auflagen erfüllen müssen.

Es konnte allerdings ein Freispruch erreicht werden, wonach gem. § 467 StPO die Landeskasse alle notwendigen Auslagen des Mandanten trug.

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