Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
und von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
( §§ 152a, 152b StGB )

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Im Geschäftsverkehr wird mehr denn je ohne Bargeld gehandelt und das Bargeld durch andere Zahlungsformen und Zahlungsmittel ersetzt. Genauso wie beim Bargeld besteht aber auch bei der Zahlung mit Kreditkarten, Girokarten oder anderen unbaren Zahlungsmitteln die Gefahr der Fälschung oder Nachahmung dieser Zahlungsmittel, um sie zur Täuschung einzusetzen. Diese Handlungen der Fälschung oder Nachahmung von Zahlungskarten oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten werden von den §§ 152 a, b StGB unter Strafe gestellt. Es drohen Geld- und Freiheitsstrafen.

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Auch beim Vorwurf der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

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  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
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Vorladung erhalten wegen Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einer Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten?

Die Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In Fällen, in welchen der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ist der Strafrahmen jedoch auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren erhöht. Die Möglichkeit einer Geldstrafe besteht hier also nicht mehr.

Wann macht man sich wegen der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks oder Wechseln liegt gem. § 152a StGB vor, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel

  • nachmacht oder
  • verfälscht.

Ebenso ist strafbar, wer solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel

  • sich oder einem anderen verschafft,
  • feilhält,
  • einem anderen überlässt oder
  • gebraucht.
  • Auch ist das Ermöglichen einer solchen Täuschung durch die Vorschrift mit Strafe bedroht.

Was sind Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente?

Zahlungskarten im Sinne dieser Strafvorschrift sind Karten, die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und besonders gegen Nachahmung gesichert sind. Davon umfasst sind also Bargeldkarten von Banken oder Sparkassen.

Der Nachahmungsschutz muss hierbei durch Codierung oder Ausgestaltung der Karte erreicht werden.

Daher sind von der Norm keine Telefonkarten (vgl. LG WürzburgUrteil vom 29. 7. 1999 – 5 Kls 153 Js 1019/98 in NStZ 2000, 374) oder einfache Kundenkreditkarten erfasst, welche von einem Warenhaus herausgegeben werden. Auch reine Leistungskarten, mit denen allein eine unentgeltliche Leistung eines Automaten abgerufen werden kann, ist keine Zahlungskarte (z.B. Karten zum Ausdruck von Kontoauszügen).

Weiterhin werden formgültig ausgefüllte Schecks und Wechsel geschützt sowie andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente.

Wie macht man sich wegen Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten strafbar?

Tathandlung nach der Vorschrift ist zunächst das Nachmachen oder Fälschen der Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten.

Nachmachen umfasst das Anfertigen von falschen Zahlungskarten, Schecks oder Wechseln aber auch Manipulationen an bereits verfälschten Tatobjekten. Daher fällt unter den Begriff des Nachmachens zum Beispiel auch eine Manipulation an einem durch erstmaliges Verfälschen hergestellten Falsifikats und ebenso beim Neuherstellen einer falschen Zahlungskarte (vgl. BGH, (1. Strafsenat) Beschluss vom 17. 6. 2008 – 1 StR 229/08 in NStZ-RR 2008, 280).

Unter Verfälschen versteht man die Veränderung einer echte Karte bzw. eines echten Schecks oder Wechsels. Dies kann die Veränderung des Gültigkeitsdatums, des Namens des Berechtigten, des Lichtbilds oder der in einer Karte gespeicherten Daten sein.

Weiterhin ist auch das Verschaffen der Tatobjekte für sich oder einen anderen, also das Erlangen der Verfügungsgewalt über die Fälschung mit Strafe bedroht (z.B. durch Diebstahl oder Übergabe der Karte an eine andere Person). Das Feilhalten der Fälschungen, also das nach außen Erkennbare Bereitstellen der Objekte zu Verkaufszwecken, liegt vor, wenn die Fälschung nach außen erkennbar zum Verkauf einem Publikum angeboten wird.

Das Gebrauchen der Fälschung ist erfüllt, wenn sie dem zu Täuschenden zugänglich gemacht und diesem damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Täters oder eines Dritten bedarf.

Eine tatsächliche Wahrnehmung der Person, welche getäuscht werden soll, ist nicht notwendig. Das bloße Verwahren sowie der Transport falscher Karten etc. wird mangels eigenständiger Strafbedürftigkeit jedoch nicht erfasst.

Muss man die Karten auch im Geschäftsverkehr einsetzen, um sich nach der Norm strafbar zu machen?

Ein Einsatz der Karten ist nicht erforderlich. Die Tat ist vollendet mit dem Nachmachen, Verfälschen oder einer der weiteren obigen Tathandlungen. Dabei ist auch unerheblich, ob der Täter die Fälschung für gelungen hält.

Jedoch muss der Täter bei Begehung der Tat in der Absicht handeln, die Karte oder einen anderen der genannten Gegenstände zur Täuschung im Rechtsverkehr einzusetzen. Dies liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit der Karte etc. erregt und der Getäuschte dadurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll.

Wann droht eine höhere Strafe?

Eine höhere Strafe droht dann, wenn der Täter die Tat gewerbsmäßig begeht oder als Mitglied einer sich hierfür zusammengeschlossenen Bande.

Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt vor bei demjenigen, der sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um die Haupteinnahmequelle des Täters handelt. Die Gewerbsmäßigkeit kann auch schon bei der ersten Tatbegehung vorliegen, wenn der Täter bei dieser ersten Tat schon eine wiederholte Begehung im Sinn hat.

Eine Bande ist ein Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung fortgesetzter, im Einzelnen noch ungewisser Taten zusammengesetzt hat. Es muss also eine Vereinbarung zwischen mindestens drei Personen bezüglich der Tatbegehungen nach § 152 a StGB geben (Bandenabrede). Diese Vereinbarung muss nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten der Personen erfolgen.

Für eine Fälschung von Zahlungskarten, Schecks oder Wechseln als Mitglied einer Bande ist jedoch nicht erforderlich, dass ein anderes Bandenmitglied an der Tat mitwirkt. Die Tat muss nur im Rahmen der Bandenabrede geschehen.

Wann macht man sich wegen einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nach § 152 b StGB strafbar?

  • 152 b StGB legt für die oben genannten Handlungen an bestimmten Tatobjekten eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren fest.

Die Tatobjekte des § 152 b StGB sind Zahlungskarten mit Garantiefunktion.

Im Unterschied zu den Tatobjekten des § 152 a StGB ist hier eine Garantiefunktion erforderlich. Damit sind nur solche Zahlungsinstrumente erfasst, durch deren Benutzung der Aussteller zu einer garantierten Zahlung an einen Dritten verpflichtet wird. Außerdem müssen sie ebenfalls durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sein.

Dies sind beispielsweise Kreditkarten, Maestro-Karten (vgl. BGH (3. Strafsenat) Beschluss vom 13. 10. 2011 – 3 StR 239/11 in NStZ 2012, 318) oder auch Prepaid-Karten.

Können auch Vorbereitungshandlungen einer Fälschung strafbar sein?

Auch die Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten etc. ist mit Strafbarkeit bedroht (vgl. §§ 152a und b Abs.5, 149, 150 StGB).

Dies kann zum Beispiel das Einlesen und Speichern von Kundendaten aus einem Geldautomat mittels der Skimmer-Technik darstellen (vgl. BGHBeschluss vom 12.11.2015 − 2 StR 197/15 in NStZ 2016, 338).

Die Vorbereitungshandlung einer Fälschung ist in Bezug auf § 152a StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht. Eine Vorbereitungshandlung zu § 152b StGB kann sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden

Bleibt die Tat straflos, wenn ich die Vorbereitungshandlungen abgebrochen habe?

Von einer Strafbarkeit wird abgesehen, wenn der Täter eine weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt und die Gefahr, dass jemand anders die Tat ausführt, abwendet oder die Vollendung verhindert (vgl. § 149 Abs. 2 StGB). Dafür ist jedoch zusätzlich noch erforderlich, dass der Täter die Fälschungsmittel, soweit diese noch vorhanden und brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

Sofern ohne Zutun des Täters die Vollendung der Tat verhindert oder die Gefahr der weiteren Vorbereitung oder Ausführung der Tat durch andere abgewendet wird, kann eine Strafbarkeit entfallen, wenn der Täter sich ernsthaft und freiwillig um die Erreichung dieses Ziels bemüht.

Freiwilligkeit ist gegeben, wenn der Täter die Tat aus autonomen Motiven, also in freier Selbstbestimmung aufgibt.

Muss der Täter bei der Tat Kenntnis von den Voraussetzungen der Vorschrift haben, um sich strafbar zu machen?

Der Täter muss das Vorliegen der obigen Voraussetzungen der Strafvorschrift für möglich halten und zumindest billigen, dass er den Tatbestand erfüllt. Eine Erfüllung des Tatbestandes ist nicht gegeben, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass die Merkmale der Vorschrift nicht erfüllt sind.

 

Die Komplexität der Vorschriften, welche die Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente mit Strafe bedroht, macht es erforderlich, in diesen Fällen einen Strafverteidiger einzuschalten. Eine spezifische Fachkenntnis ist von Nöten, um einen Sachverhalt dieser Art rechtlich einzuordnen und die gebotenen Schritte einzuleiten. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist in diesen Fällen dazu in der Lage, den Mandanten bestmöglich zu beraten und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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Hausdurchsuchung wegen Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten – Was gilt es zu beachten:

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