Nötigung des Bundespräsidenten
und von Mitgliedern von Verfassungsorganen (§ 106 StGB)

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Wenn jemand durch die Androhung von Gewalt oder sogar mit Gewaltanwendung bestimmte Mitglieder von Verfassungsorganen oder den Bundespräsidenten zu einem bestimmten Verhalten nötigen will, so kann dies gem. § 106 des Strafgesetzbuches strafbar sein.

Diese strafbaren Handlungen können durch körperlichen Zwang erfolgen oder aber durch eine Drohung, welche dem Tatopfer einen empfindlichen Nachteil bei Nichtbefolgung in Aussicht stellt.
§ 106 StGB soll somit den Bundespräsidenten sowie die Funktionsfähigkeit und -freiheit der Mitglieder von Verfassungsorganen, also die politische Willensfreiheit bestimmter staatlicher Organe, schützen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Nötigung des Bundespräsidenten oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans erhalten?

Auch beim Vorwurf der Nötigung des Bundespräsidenten oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Nötigung des Bundespräsidenten oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft  und Festnahme  wegen des Vorwurfs der Nötigung des Bundespräsidenten oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung des Bundespräsidenten oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

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Vorladung erhalten wegen Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern von Verfassungsorganen – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für die Nötigung des Bundespräsidenten oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans?

Die Nötigung des Bundespräsidenten oder Mitgliedern eines Verfassungsorgans ist mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Wann droht eine höhere Strafe?

Eine höhere Strafe droht in sogenannten besonders schweren Fällen. Ein besonders schwerer Fall der Nötigung des Bundespräsidenten oder Mitgliedern eines Verfassungsorgans kann durch das Gericht dann angenommen werden, wenn der Fall sich von dem Unrecht und der Schuld von den durchschnittlich vorkommenden Fällen so stark abhebt, dass die Annahme der besonderen Schwere geboten ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein besonders hoher Schaden durch die Handlungen des Täters eingetreten sind oder die Tat schwere Folgen nach sich gezogen hat. Ein Vorliegen des besonders schweren Falls kann unter Umständen auch bei Wiederholungstätern angenommen werden oder bei einer Begehung der Tat durch eine Bande.

In einem solchen Fall, bei dem das Gericht einen besonders schweren Fall der Tatbegehung nach § 106 Abs. 3 StGB annimmt, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.

Wann macht man sich wegen Nötigung des Bundespräsidenten oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Nötigung des Bundespräsidenten oder Mitgliedern eines Verfassungsorgans ist gegeben, wenn der Bundespräsident mit Gewalt oder durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu genötigt werden soll, seine Befugnisse als Bundespräsident überhaupt nicht oder lediglich in einer bestimmten Art und Weise auszuüben.

Das Gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegenüber einem der Verfassungsorgane erfolgt, welche in § 106 Abs. 1 StGB genannt werden.

Wann nötigt man mittels Gewalt?

Gewalt liegt vor bei einem physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.

Die Gewalt kann hierbei sowohl in der Art vollzogen werden, dass sie den Willen des Tatopfers vollständig ausschaltet, aber auch, indem sie beeinflussend und willensbeugend wirkt.

Es ist auch möglich, dass die Gewalt gegenüber Dritten oder gegenüber Sachen ausgeübt wird, so lange diese Gewalt den Genötigten in seinen Entschließungen nachteilig beeinflusst.

Gewaltanwendung kann daher allgemein betrachtet zum Beispiel ein Schlag gegen das Gesicht des Opfers oder ein Festhalten des Opfers sein. Ebenso haben Gerichte entschieden, dass auch schon ein Versperren einer Ausfahrt eines Hofs (vgl. Urteil des BayObLG vom 22.01.1963 – RReg. 2 ST 579/62 in NJW 1963, 824) oder eines Parkplatzes (vgl. Urteil des OLG Koblenz vom 05.09.1994 – 1 Ws 194/94 in NStZ 1995, 50) eine Anwendung von Gewalt darstellen kann.

Was ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel? 

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Verwirklichung davon abhängen soll, dass der Bedrohte nicht nach dem Willen des Täters reagiert.

Dabei kann eine Drohung ausdrücklich geäußert werden. Es ist jedoch auch möglich, dass die Drohung sich aus den Handlungen des Täters ergibt, man also aus dem Verhalten des Täters auf eine Drohung schließen kann.

Der Empfänger der Drohung muss jedoch davon ausgehen, dass der Handelnde dazu in der Lage ist, die Drohung wahr zu machen.

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel kann zum Beispiel vorliegen, wenn mit empfindlichen Lärmterror (vgl. Urteil des OLG Koblenz 02.03.1993 – 3 Ss 13/93) gedroht wird.

 

Was wird unter die Befugnisse des Bundespräsidenten oder der Mitglieder eines Verfassungsorgane gefasst, die von § 106 StGB geschützt werden sollen?

Befugnisse im Sinne der Strafvorschrift sind solche, die durch die Mitgliedschaft in dem Organ verliehen sind. Dies ist zum Beispiel die Teilnahme oder Stimmabgabe in einem Ausschuss.

Die Befugnisse müssen den jeweiligen geschützten Personen also durch die Verfassung übertragen worden seien oder ihnen auf Grund der Geschäftsordnung innerhalb ihrer Organe zustehen.

Die Nötigung welcher Personen ist nach § 106 StGB strafbar?

  • 106 StGB zählt abschließend auf, welche Personen als Tatobjekt der Norm in Frage kommen.

Dies sind der Bundespräsident oder ein Mitglied eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Bundeslandes, der Bundesversammlung oder der Regierung oder des Verfassungsgerichtes des Bundes oder eines Bundeslandes.

Darüber hinaus ist auch der amtierende Stellvertreter des Bundespräsidenten durch § 106 StGB geschützt.

 

Die Komplexität der Straftat im Einzelfall erfordert zur Einschätzung und zur Erarbeitung einer  Verteidigungsstrategie spezifische Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht. Gerade aufgrund der zum Teil sehr hohen Strafandrohung ist eine effektive Verteidigungsstrategie von großer Bedeutung. Ein Anwalt für Strafrecht ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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Hausdurchsuchung wegen Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern von Verfassungsorganen – Was es zu beachten gilt:

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