Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch
der Schwangerschaft (§ 219b StGB)

Die Norm des § 219b des Strafgesetzbuches (StGB) reiht sich nach solchen zur Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs und dem (noch bestehenden) Verbot, Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu machen, in die sogenannten Straftaten gegen das Leben ein.

Die Vorschrift, die das Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft unter Strafe stellt (§ 219b StGB), soll vor allem dazu dienen, die Gefahr illegaler Schwangerschaftsabbrüche schon im Vorfeld zu bekämpfen. Grund dafür ist, dass insbesondere durch solche von Laien durchgeführten Abbrüche der Schwangerschaft eine erhöhte Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Schwangeren besteht.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft erhalten?

Wurde gegen Sie der Vorwurf erhoben, sich strafbar gemacht zu haben, indem sie Mittel, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, anboten oder anderweitig in Verkehr brachten oder sind Sie anderweitig persönlich betroffen?

Kontaktieren Sie uns gerne umgehend, um kompetent anwaltlich unterstützt zu werden. Als langjährige Fachanwälte für Strafrecht sind wir in dieser hoch diskutierten und doch sensiblen Thematik erfahren und stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Umso früher Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen, umso mehr Spielraum bleibt uns bei verschiedenen Verteidigungsstrategien. Gegebenenfalls stehen auch noch anderen Möglichkeiten offen, um auf ihr Verfahren Einfluss zu nehmen. In jedem Fall ist ein zielstrebiges juristisches Vorgehen von großem Vorteil. Wenden Sie sich deshalb gerne an unsere Kanzlei, um sich beraten zu lassen.


Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des Inverkehrbringens von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Inverkehrbringens von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen des Inverkehrbringens von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

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Vorladung erhalten wegen Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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  • Dezernat für Presseberichterstattung
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  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Als Kanzlei für Strafrecht können wir durch unsere lebensnahe Ausrichtung und enge Zusammenarbeit seit Jahren auf zahlreiche sehr zufriedenstellend abgeschlossene Verfahren und positive Bewertungen durch unsere Mandantinnen und Mandanten zurückblicken. Gerade ein offener und vertrauensvoller Umgang steht bei uns an erster Stelle. Wir achten deshalb sehr darauf, dass wir gut für Sie erreichbar sind und Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur kompetent, sondern auch als Person bestmöglich zu vertreten. Und sind darauf bedacht, unsere fairen Preise für Sie transparent zu gestalten.

Als Mandant oder Mandantin profitieren Sie nicht nur von unserem herausragenden Engagement, sondern auch von der erweiterten Expertise der Dezernate unserer Kanzlei, die Sie explizit hinsichtlich Berichterstattungen in der Presse (beispielsweise über Ihren Fall) und mögliche berufsrechtliche Folgen einer Straftat beraten können.

Welche Strafe droht für Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft?

Wer Mittel zum Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig in Verkehr bringt, wird gem. § 219b des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wann macht man sich wegen Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft strafbar?

Nach § 219b StGB macht sich strafbar, Mittel oder Gegenstände, die zu einem Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in Verkehr bringt. Hinzu kommt, dass damit beabsichtigt sein muss, einen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)  zu fördern.

  • 219b StGB steht in engem Bezug zu den Normen, die vor ihm im Strafgesetzbuch zu finden sind. Es kann sich demnach nur strafbar machen, wer durch sein Handeln eine rechtswidrige Tat fördern will.

 

Das bedeutet, es muss im Rahmen der Frage, ob sich jemand wegen Inverkehrbringen  von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft strafbar gemacht hat, auch juristisch geprüft werden, ob tatsächlich ein Bezug zu einem strafbaren Schwangerschaftsabbruch vorliegt.

Ein Schwangerschaftsabbruch kann aufgrund verschiedener Umstände strafbar sein. Als „Täter“ dafür kommen verschiedene Personengruppen in Betracht.

Wird Ihnen also vorgeworfen, sich gemäß wegen Inverkehrbringens von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft strafbar gemacht zu haben, gilt es, die Umstände Ihres Einzelfalls und den Vor- und Nachgang der vermeintlichen Tathandlung juristisch insgesamt zu beleuchten. Dies zu erkennen und korrekt rechtlich einzuordnen bedarf sowohl der nötigen Berufserfahrung sowie spezieller Fachkenntnisse. Sollten Sie des Inverkehrbringens von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft beschuldigt werden, wenden Sie sich also am Besten an einen Anwalt, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat.

 

Welche Mittel und Gegenstände dürfen gemäß dem § 219b StGB nicht in Verkehr gebracht werden?

Das Verbot gilt dem Wortlaut der Strafnorm nach für solche Mittel oder Gegenstände, die dafür geeignet sind, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Es sind also auch solche Gegenstände umfasst, die eigentlich nicht zu Abtreibungen verwendet werden, wenn sie bestimmungsgemäß gebraucht werden. Geeignet, also tauglich, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen, können sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder konkreten Art, wie sie eingesetzt werden, dennoch sein.

Eine Einschätzung muss demnach je nach Einzelfall vorgenommen werden. Es ist außerdem gestattet, solche Mittel oder Gegenstände einzuziehen, die mit einem rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch in Bezug gesetzt werden können.

Nicht umfasst sind solche Mittel, die schon wirken, bevor die Eizelle sich in der Gebärmutter eingenistet hat, wie z.B. die Pille danach.

Wann bringt man ein solches Mittel zum Abbruch der Schwangerschaft in den Verkehr?

Die Tathandlung des Inverkehrbringens stellt das Vorrätig halten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe unter Strafe.

Außerdem können natürlich der Verkauf, das Handeln oder andere Arten der Veräußerung und das Anbieten eines Mittels oder Gegenstands strafbar sein. Einen Gegenstand nur „leihweise“ einem anderen zu überlassen, kann je nach Umständen auch von der Strafnorm umfasst sein.

 

Bei jeglichen Vorwürfen, die gegen Sie erhoben werden, empfehlen wir dringlich, sich umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen. Ein Anwalt mit Erfahrung in dem besonderen Deliktsbereich der Straftaten gegen das Leben verfügt über die notwendige Expertise, Ihren Fall juristisch einzuschätzen und gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Strategie zu entwickeln. Deshalb stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

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