Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
( § 219a StGB )
Fachanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
Schnell zum Inhalt:
Immer wieder drehten sich öffentliche Debatten um den § 219a des Strafgesetzbuches, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellte. Nicht nur der Wortlaut der Norm, sondern auch die Bedeutung für die Berufsausübungsfreiheit von Ärzten und für die Situation von Schwangeren, ließen viel Raum für Diskussion. Nicht selten endeten mit dem Paragrafen verbundene Streitigkeiten vor Gericht, um über Unklarheiten oder Interpretationsprobleme entscheiden zu lassen.
Der Streit über die verbotene Werbung für den Abbruch von Schwangerschaften wurde damit oft als eine Art Kräftemessen der verschiedenen politischen Lager in Deutschland gesehen.
Nun wird der umstrittene § 219a StGB abgeschafft. Mit starker Mehrheit wurde dies Ende Juni 2022 im Bundestag beschlossen.
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft erhalten?
Wurde gegen Sie der Vorwurf erhoben, sich strafbar gemacht zu haben, indem sie über Schwangerschaftsabbrüche informiert haben, oder sind Sie anderweitig persönlich betroffen? Dann zögern Sie nicht, umgehend die Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Als Strafrechtskanzlei vertreten wir Sie nicht nur kompetent, sondern auch mit ausreichender Erfahrung. Umso früher Sie uns ins Vertrauen ziehen, desto mehr Spielraum bleibt uns bei verschiedenen Verteidigungsstrategien. Insofern können sich sogar noch weitere Möglichkeiten ergeben, auf ihr Verfahren Einfluss zu nehmen. Wenden Sie sich deshalb gerne an unsere Kanzlei, um sich zunächst beraten und kompetent vertreten zu lassen.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
- Pflichtverteidigung
- Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch für erste aufkommende Fragen und um die Umstände Ihres Falles zu besprechen. Auch um sich bezüglich der Kosten einer Strafverteidigung oder des Umgangs mit Ermittlungsbehörden zu informieren, kann es sich lohnen, vorab mit einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu sprechen.
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Vorladung erhalten wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft –
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Insbesondere im Strafrechtsdezernat achten wir sehr darauf, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden. Ein offener und vertrauensvoller Umgang steht daher an erster Stelle. Ebenso viel zählt bei uns, gut für Sie erreichbar zu sein. Mit fachkundiger Beratung stehen wir Ihnen zu jedem Zeitpunkt in Ihrem Verfahren zur Seite und sind weitergehend um faire und vor allem transparente Preise bedacht. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur kompetent, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.
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Wie wurde die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch bestraft?
Das Strafmaß für Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch lag bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Auch eine Geldstrafe konnte verhängt werden.
Wieso wurde der § 219a StGB eingeführt?
Dem Prinzip nach sollte der § 219a StGB verhindern, dass sowohl legale als auch illegale Schwangerschaftsabbrüche verharmlost werden. Man befürchtete zudem, dass die Situation von Schwangeren möglicherweise ausgenutzt werden könnte. Eine Marginalisierung und Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen sollte außerdem verhindert werden.
Allerdings sind sich Experten einig, dass es wohl nicht die Sanktionierung von Werbung bzw. Unterrichtung über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist, die derartigen Problemen Abhilfe schafft. Folglich fordern weite Kreise die Abschaffung des § 219a StGB. Besonders umstritten war insbesondere die Tatsache, dass in Folge dieser Strafnorm strenggenommen weder über illegale, vor allem aber auch nicht über legale Schwangerschaftsabbrüche unterrichtet werden darf.
Wieso wurde § 219a StGB abgeschafft?
§ 219a StGB beeinträchtigt insbesondere die Berufsfreiheit von Ärzten und das Selbstbestimmungsrecht von Frauen. Zur (sexuellen) Selbstbestimmung gehört es nämlich auch, darüber entscheiden zu können, ob man eine Schwangerschaft abbrechen möchte oder nicht und sich hierüber zu informieren.
Durch die Strafbewehrung der Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft wird die Ausübung dieses Rechts aber eingeschränkt. Ärzte trauen sich im Grunde kaum bis gar nicht, über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, um sich nicht strafbar zu machen.
Und damit haben Schwangere nur eingeschränkte Möglichkeiten, sich über das Thema zu informieren, selbst wenn es legale Schwangerschaftsabbrüche betrifft.
Auch die daraus resultierende Beeinträchtigung des Rechts auf freie Arztwahl wurde kritisiert. Diese Beeinträchtigung resultiert aus dem großen Aufwand, der damit verbunden ist, einen Arzt zu finden, der z.B. auf einer Website angibt, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Auch hier spielte wieder der Faktor des Strafbarkeitsrisikos von Ärzten eine Rolle.
Wann war die Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch strafbar?
Zunächst wurde innerhalb des § 219a StGB, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, dem Prinzip nach zwischen strafbarer und straffreier „Werbung“ unterschieden.
Werbeverbot bzgl. des Angebots von Diensten zur Vornahme oder Förderung von Schwangerschaftsabbrüchen – § 219a Absatz 1 Nr. 1 StGB
Strafbar machte sich nach Abs. 1 Nr. 1 jeder, der für eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs warb. Allerdings galt diese Norm nicht nur für Werbung im engeren Sinne, sondern für jegliche Informationen, die zur Verfügung gestellt wurden. Es war nicht von Belang, ob die Vornahme des Abbruchs legal oder illegal gewesen wäre.
Was ist unter Diensten zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu verstehen?
Derartige Dienste sind alle Leistungen, die im Ergebnis auf die operative oder medikamentöse Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs hinauslaufen. Hierunter kann allerdings beispielsweise auch zählen, Adressen von Ärzten zur Verfügung zu stellen, die den Abbruch von Schwangerschaften durchführen, oder andere Unterstützungsmaßnahmen.
Werbeverbot über Mittel, Gegenstände oder Verfahren – § 219a Absatz 1 Nr. 2 StGB
Gemäß § 219a Absatz 1 Nr. 2 StGB war es strafbar, auf Mittel (z.B. Pharmaka), Gegenstände (z.B. Instrumente) oder Verfahren (z.B. ärztliches Vorgehen) hinzuweisen, die geeignet sind, eine Schwangerschaft gezielt zu beenden.
Was sind solche Mittel, Gegenstände oder Verfahren?
Es kommt vor allem darauf an, dass es objektiv möglich wäre, mit ihnen eine Schwangerschaft abzubrechen. Insbesondere fielen unter diese Mittel jegliche Arzneimittel und unter Gegenstände beispielsweise (ärztliche) Behandlungsinstrumente. Unter Verfahren waren nicht nur ärztliche Behandlungsmethoden, sondern auch solche von Kurpfuschern zu verstehen.
Vermieden werden sollten dadurch vor allem sogenannte Laienabtreibungen. Das Aufklären über Verhütungsmittel war nach diesem Werbeverbot nicht strafbar.
Durch welche Tathandlungen war das Werben für Schwangerschaftsabbrüche strafbar?
Strafbar machte sich wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft durch Werbung für Dienste zur Vornahme oder Förderung, Mittel, Gegenstände oder Verfahren für einen Schwangerschaftsabbruch, wer die Dienste, Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts
- anbietet,
- ankündigt,
- anpreist oder
- Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.
Außerdem musste der Täter dies in „grob anstößiger Weise“ tun oder, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Es machte keinen Unterschied, ob offen oder verdeckt geworben wurde. Ein bloßer Warnhinweis war jedoch noch keine strafbare Tathandlung.
Was bedeutet, dass die Werbung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Inhaltsverbreitung zur Verfügung gestellt werden musste?
Hier kam es vor allem darauf an, dass die werbende Person sich an einen Adressatenkreis richtete, der für sie nicht überschaubar ist(also z.B. im Internet). Als Versammlung gilt wiederum jede Zusammenkunft von einer Mehrzahl an Personen.
Was sind Inhalte, mit denen strafbar ein Schwangerschaftsabbruch beworben wird?
Der Begriff des Inhalts richtet sich nach § 11 Abs. 3 StGB. Dazu gehören in diesem Zusammenhang vor allem jegliche Informationen auf Datenspeichern, klassischerweise also auf Webseiten (z.B. auf der Homepage des Arztes), aber auch in Printmedien wie Zeitungsinseraten oder Flugblättern.
Wann handelte jemand, um durch Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch einen Vermögensvorteil zu erlangen?
Schon das normale Honorar eines Arztes, der einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, galt als Vermögensvorteil im Sinne des § 219a StGB. Allerdings konnten sich hier auch Dritte strafbar machen, die keine Ärzte sind und auf andere Weise von der Werbung profitierten. Ein klassisches Beispiel an dieser Stelle war zum Beispiel, um mehr Klicks oder die Auflagensteigerung einer Zeitschrift zu generieren.
Wann galt Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch als grob anstößig?
Dieses Merkmal des § 219a StGB ließ einigen Interpretationsspielraum. Allerdings war hiernach eindeutig strafbar, wer für illegale Schwangerschaftsabbrüche warb oder Fehlinformationen über medizinische Abläufe veröffentlichte.
Außerdem strafbar waren Äußerungen, die dem beabsichtigten Schutz des ungeborenen Lebens zuwiderlaufen, also wenn Schwangerschaftsabbrüche verherrlichend dargestellt oder reißerisch beworben wurden.
Wann war Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nicht strafbar?
219a StGB bezeichnete aber nicht nur strafbare Konstellationen, sondern normierte auch solche, in denen schon als der Straftatbestand noch galt keine Strafe drohte.
Unterrichtung durch Ärzte und Beratungsstellen – § 219a Absatz 2 StGB
Das Werbeverbot galt nach Absatz 2 des § 219a StGB nicht für Fälle, in denen Ärzte oder anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichteten, welche Krankenhäuser, Ärzte oder Einrichtungen einen beratenen oder indizierten Schwangerschaftsabbruch durchführen.
Werbung gegenüber Ärzten oder befugten Händlern, oder durch Veröffentlichung in Fachblättern – § 219a Absatz 3 StGB
Ferner galt das Werbeverbot nicht gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handeln mit den bereits erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind. Auch Veröffentlichungen in pharmazeutischen oder ärztlichen Fachzeitschriften sollten nicht strafbar sein.
Hinweis auf beratenen Abbruch oder Verweis auf Informationen einer offiziellen Stelle – § 219a Absatz 4 StGB
Infolge zahlreicher Diskussionen wurde der § 219a StGB im Jahre 2019 durch einen vierten Absatz ergänzt. Hiernach machte sich nicht strafbar, wer auch sachliche Informationen zum „ob“ und „wie“ von Schwangerschaftsabbrüchen nach §§ 218, 218a StGB (Normen, die Aufschluss über Strafbarkeit bzw. Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen geben) zur Verfügung stellt. Ebenfalls straflos war es, auf Informationen zuständiger Behörden oder Beratungsstellen hinzuweisen (§ 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB).
Strafverteidigung bei Werben mit Schwangerschaftsabbrüchen – Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt Ihres Vertrauens
Bei jeglichen Vorwürfen, die gegen Sie erhoben werden, empfehlen wir dringlich, sich umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der über die hierfür notwendige Erfahrung verfügt – gerade in einem so diskutieren Deliktsbereich. Deshalb stehen wir Ihnen gerne mit unserer über die Jahre erarbeiteten Expertise unterstützend zur Seite. Wenden Sie sich für weitere Fragen an unsere Kanzlei oder kontaktieren Sie uns, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unseren Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick zu vereinbaren.
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