Ihr Anwalt für Straftaten
in der Coronakrise

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Die Corona Pandemie stellt die Gesellschaft vor nie dagewesene Herausforderungen. Nicht nur finanzielle Unsicherheiten und Probleme in der Wirtschaft oder im Privaten, sondern auch gesellschaftliche Klüfte, viel Kritik an Coronademonstrationen und polizeilichem Vorgehen, Querdenker, Rechtspopulisten und die allgemeine Ungewissheit, wie lange die Pandemie noch andauern wird, bestimmen das tägliche Leben. Jedoch verbergen sich hinter vielen dieser Schwierigkeiten nicht nur soziale oder gesellschaftliche, sondern durchaus auch strafrechtliche Probleme.

Straftaten scheinen in den Zeiten der Coronakrise zunächst vielleicht nicht präsent an erster Stelle der Berichterstattung zu stehen. Doch auch rechtlich ergeben sich in solch einer Ausnahmesituation neue Schwierigkeiten, Änderungen und Neuerungen.

Durch immer neue Verordnungen und Regeln entstehen Strafverfahren für Treffen mit anderen Menschen, die vor der Krise als undenkbar galten. Oft ist es zwischen den Bundesländern höchst unübersichtlich, was nun gerade erlaubt ist. Genau hier liegt ein Schlüssel der Strafverteidigung.

Wieso ist anwaltlich Unterstützung in der Coronakrise besonders wichtig?

Als Fachanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und erfahren bundesweit in diesem Deliktsbereich. Über die ständigen Neuheiten und mögliche strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere die Unterschiede in den Ländern, so wie andauernde Diskussionen in gewissen Deliktsbereichen sind wir als engagierte und erfahrene Anwälte stets informiert. Sowohl als Beschuldigter oder Beschuldigte als auch als Geschädigte oder Geschädigter sollten Sie sich in jedem Falle einen anwaltlichen Rat einholen. Über Ihre Möglichkeiten können wir gern in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.

Dies ist insbesondere wichtig, da gerade in auf den ersten Blick undurchsichtig erscheinenden Deliktsbereichen erst recht viele Taten durch die Polizei verfolgt und Strafverfahren eingeleitet werden. Zögern Sie deshalb nicht, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Über unsere Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt. Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung oder Äußerungsbogen der Polizei erhalten wegen einer Straftat während der Coronakrise
  • Vorladung oder Äußerungsbogen der Polizei erhalten wegen des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz / Corona-Verordnungen der Bundesländer
  • Vorladung oder Äußerungsbogen wegen Betrug in Zusammenhang mit den Coronahilfen
  • Hausdurchsuchungen wegen Straftaten in der Coronakrise
  • Strafbefehle der Amtsgerichte wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz / Corona-Verordnungen der Bundesländer
  • Strafbefehle wegen Betruges in Zusammenhang mit den Coronahilfen

 

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir außer den aufgekommenen Fragen auch Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen. Wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Grundsätzliche Verhaltenstipps bei Ermittlungsverfahren in der Corona – Krise

Womit muss ich bei einem Ermittlungsverfahren rechnen?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des Computers zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden.

Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?
Wenn es zu einer Durchsuchung bei Ihnen kommt, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.

Wichtige Verhaltensregeln

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes herausgegeben.
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.

• Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an

Was ist im Zuge der Corona – Pandemie strafbar und welche Strafen drohen?

Das Infektionsschutzgesetz als rechtliche Grundlage

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden und werden – angepasst an die derzeitige Situation in Bund und Ländern – immer neue Maßnahmen getroffen, um den Verlauf der Pandemie abzuschwächen und einen effektiven Schutz der Menschen zu gewährleisten.

Da diese Maßnahmen in aller Regel in die Grundrechte der Bürger eingreifen, bedarf es dafür eine rechtliche Grundlage. In Zeiten der Corona-Krise ist diese Rechtsgrundlage vor allem das Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Dieses Gesetz enthält eine Reihe von Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden (in Berlin die jeweiligen Gesundheitsämter) und Landesregierungen zum Schutz vor und zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten ergreifen können.

Welche Maßnahmen dürfen die zuständigen Behörden nach dem IfSG treffen?

Die jeweils zuständigen Behörden können notwendige Schutzmaßnahmen treffen, soweit und solange diese zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Dabei stehen ihnen vor allem die Maßnahmen nach den §§ 29a bis 31 IfSG zur Verfügung. Zu den übertragbaren Krankheiten in diesem Sinne gehört auch die durch das 2020 beherrschende Coronavirus.
Es gibt außerdem Kompetenzen, die im Bereich des Infektionsschutzes bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen getroffen werden können, §§ 33 – 36 IfSG.

Welche expliziten Maßnahmen sind im IfSG geregelt?

Als explizit genannten Schutzmaßnahmen regelt das IfSG u. a. die Quarantäne (§ 30 IfSG) und das berufliche Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG). Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde zudem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

Des Weiteren kann sie Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von der zuständigen Behörde bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Welche Kompetenzen haben die Länder?

Grundsätzlich sind derartige Schutzmaßnahmen Sache der Länder. Gemäß § 32 IfSG können die Landesregierungen demnach unter den Voraussetzungen, die für die Maßnahmen nach §§ 28a bis 31 IfSG gelten, entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung erlassen. Der Senat von Berlin hat von dieser Möglichkeit in Form von Corona-Verordnungen Gebrauch gemacht.

Welche Strafen drohen, wenn ich mich nicht an die erlassenen Vorgaben halte?

Zu Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen sind im 14. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten. § 75 IfSG sieht beispielsweise für einige nicht Einhaltungen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Führt die zuwiderlaufende Handlung sogar zu einer Verbreitung des Virus, droht nach § 75 Abs. 3 IfGS sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In aller Regel werden jedoch eher die Bußgeldvorschriften des § 73 IfSG greifen.

Wie wirken sich die vielen unterschiedlichen Verordnungen aus?

Aufgrund des durchwachsenen Verlaufs der Pandemie und der Unterschiede in den Bundesländern, werden regelmäßige neue Verordnungen erlassen, beispielsweise Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen und Beherbergungsverbote. Solche Verordnungen schränken die Grundrechte einzelnen Bürger teils enorm ein, sollen dabei aber das Gemeinwohl im Blick behalten. Wie oben beschrieben stehen jegliche Verstöße gegen solche unter Strafe. Es werden dann Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Wir empfehlen deshalb insbesondere über die Entscheidungen auf Bundesebenen und vor allem die Anordnungen im eigenen Bundesland stets informiert zu bleiben.

Welche Strafen drohen im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen?

Das Gebrauchen gefälschter Impfausweise ist strafbar. Wird ein Impfausweis, der eine Corona-Schutzimpfung bescheinigt, die tatsächlich nicht stattgefunden hat, zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgezeigt (z.B. in einer Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten oder um in ein Restaurant unter 3G oder 2G Bedingungen zu gehen), so droht insbesondere eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (in der Regel droht hier eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, § 267 StGB) oder wegen Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (in der Regel droht hier eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 279 StGB).

Das Vorzeigen eines Impfausweises, der eine Corona-Schutzimpfung bescheinigt, die auch tatsächlich stattgefunden hat, wird dann strafbar, wenn dieser Impfausweis einer anderen Person gehört und zur Täuschung im Rechtsverkehr genutzt wird (§ 281 StGB).

Auch das Herstellen eines solchen gefälschten Impfausweises ist strafbar. Hier droht ebenfalls unter anderem eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung. Wird dies gewerbsmäßig getan, so droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. In manchen Fällen droht beim Herstellen eines gefälschten Impfausweises zudem eine Strafbarkeit wegen Unbefugten Ausstellens oder Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§§ 277, 278 StGB).

Ebenso drohen nach dem Infektionsschutzgesetz für das falsche Bescheinigen einer Corona-Schutzimpfung sowie für das Gebrauchen eines Impfausweises, der eine nicht durchgeführte Corona-Schutzimpfung bescheinigt, Geld- oder Freiheitsstrafen (§ 75a IfSG).

Bereits die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen ist strafbar. Dies beschreibt den Fall, dass in sogenannten „Blankett-Impfausweisen“ (also solche, die noch nicht einer Person zugeordnet sind) eine nicht durchgeführte (Corona-)Schutzimpfung eingetragen („dokumentiert“) wird oder solche Impfausweise sich selbst oder einer anderen Person verschafft oder überlassen werden, sie zum (Ver-)Kauf angeboten, verwahrt oder ein- bzw. ausgeführt werden (§ 275 Abs.1a StGB).

Mehr dazu, wann eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen droht, erfahren Sie hier.

Welche Straftaten sind während der Corona – Pandemie mehr in den Fokus gerückt?

Alle Bundesländer, so auch Berlin und Brandenburg, haben Verordnungen erlassen in denen Gebote und Verbote festgesetzt sind. Wenn man gegen diese Verordnungen verstößt begeht man entweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat.

Folgend haben wir ein paar Informationen dazu zusammengestellt. Da die Länder die Verordnungen fast täglich anpassen, ist es unerlässlich jeden Fall einzeln zu prüfen.

Wenn Sie eine Vorladung oder einen Äußerungsbogen erhalten, dann kontaktieren Sie uns als Kanzlei für Strafrecht aus Berlin, Hamburg & München bei Verstoß gegen die Coronaverordnungen.

Als Anwälte für Strafrecht beantrage wir Akteneinsicht und werden genau prüfen, welche Verordnung im Verstoßzeitpunkt galt.

 

Holen Sie sich jetzt fachanwaltlichen Rat ein

Für alle Strafverfahren und gerade aufgrund der ständigen Änderungen und Neuausrichtungen gilt jedoch, je eher Sie sich bei Ihrem Anwalt für Strafrecht melden, desto besser sind die Chancen der Strafverteidigung im Strafverfahren. Zögern Sie deshalb nicht, uns zu kontaktieren und sich fachanwaltliche Unterstützung zu holen.

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