Vorladung und Strafanzeige
wegen gefälschter Impfausweise?

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Die neueste Entwicklung strafrechtlicher Fragen in Bezug zur Corona-Pandemie ist die Frage nach der Strafbarkeit wegen gefälschter Impfausweise, die bestätigen, dass eine Corona – Schutzimpfung vorgenommen wurde, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

3-G und nun 2-G Modelle wecken das Bedürfnis eines Nachweises einer Corona – Schutzimpfung. Viele Teile des öffentlichen Lebens sind ansonsten nicht mehr zugänglich.

Eine der Folgen ist aber auch: Das Geschäft mit gefälschten Impfausweisen boomt.

In diesem Zusammenhang werden auch bereits Strafverfahren eingeleitet. Es fanden bereits Hausdurchsuchungen und Festnahmen statt.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Herstellens oder Gebrauchens, des Verkaufens oder Kaufens eines gefälschten Impfausweises erhalten?

Auch im Bereich der Straftaten mit Bezug zur Corona-Pandemie im Allgemeinen und bei Straftaten im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen im Speziellen stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Herstellens oder Gebrauchens, des Verkaufens oder Kaufens eines gefälschten Impfausweises
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des Herstellens oder Gebrauchens, des Verkaufens oder Kaufens eines gefälschten Impfausweises
  • Anklage der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Herstellens oder Gebrauchens, des Verkaufens oder Kaufens eines gefälschten Impfausweises
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Herstellens oder Gebrauchens, des Verkaufens oder Kaufens eines gefälschten Impfausweises

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Herstellens oder Gebrauchens, des Verkaufens oder Kaufens eines gefälschten Impfausweises – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Doch ist das Herstellen und Gebrauchen, das Verkaufen und Kaufen gefälschter Impfausweise strafbar?

Obwohl das Herstellen, Gebrauchen, Verkaufen und Kaufen gefälschter Impfausweise für fast jeden im ersten Moment zweifellos strafbar klingt, war die Bejahung dieser Frage nicht so einfach wie zunächst gedacht. So verneinte zum Beispiel das LG Osnabrück in einem Beschluss eine Strafbarkeit beim Vorlegen eines gefälschten Impfausweise in einer Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen (LG Osnabrück, Beschluss v. 26.10.2021 – Pressemitteilung 40/21 vom 28.10.2021).

Die Betonung liegt aber auf dem Wort „war“. Auch der Gesetzgeber hat diese möglicherweise bestehenden Strafbarkeitslücken nun erkannt und ein Bedürfnis nach Sanktionierung solcher Verhaltensweisen gesehen.

Mit den Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (November 2021) treten auch Neuerungen im Strafrecht ein.

Was ändert sich durch das neue Infektionsschutzgesetz im Strafrecht?

Am 18.November 2021 nahm der Bundestag einen Gesetzesentwurf unter Anderem zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (und des Strafgesetzbuches!) an. Tags darauf stimmte der Bundesrat diesen Änderungen zu.

Gefälschte Impfausweise strafbar als
» Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen,
» Ausstellen oder Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Neben der Urkundenfälschung (dazu gleich mehr) fällt bei der Frage nach der Strafbarkeit in Bezug zu gefälschten Impfausweisen auf die Straftatbestände …

  • Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)
  • Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB)

Gesundheitszeugnisse sind im Grunde spezielle Formen von Urkunden, die Aussagen über den Gesundheitszustand einer Person treffen.

Eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen kann darin liegen, dass jemand…

… über seine Qualität als Medizinalperson (z.B. Arzt) täuscht,

… über seine Identität dergestalt täuscht, dass er/sie vorgibt, eine Person zu sein, die Medizinalperson ist (Identitätstäuschung) oder

… ein echtes Gesundheitszeugnis (ein solches, das von einem hierfür Berechtigten ausgestellt wurde) inhaltlich dergestalt verändert, dass der Inhalt nun eigentlich von der manipulierenden Person stammt.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist ferner, dass dieses gefälschte Gesundheitszeugnis auch gebraucht, also Andern zur Wahrnehmung zugänglich gemacht, wird (dazu zählt unter Umständen aber auch die Übergabe an eine andere Person, die dann das gefälschte Zeugnis zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht).

Des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse können sich dagegen nur approbierte Medizinalpersonen (z.B. Ärzte) schuldig machen. Bestraft wird hier (allgemein ausgedrückt), das Ausstellen eines Gesundheitszeugnisses, das einen in Wahrheit so nicht vorliegenden Gesundheitszustand bescheinigt, damit derjenige, dem dieses ausgestellt wird, es zur Täuschung im Rechtsverkehr nutzen kann.

Eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse kommt dann in Betracht, wenn ein objektiv (inhaltlich) nicht richtiges Gesundheitszeugnis anderen Personen zur Wahrnehmung zugänglich gemacht wird.

Insbesondere dieser Straftatbestand ist beim Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises relevant. Ein gefälschter Impfausweise bescheinigt nämlich (in der Regel), dass eine Schutzimpfung stattgefunden habe, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Der Impfausweis bescheinigt dann also einen Impfschutz, der so nicht vorliegt. Er ist also objektiv, inhaltlich, falsch.

Wird ein solcher gefälschter Impfausweis dann beispielsweise bei einer Apotheke vorgelegt, um den Mitarbeiter über die Durchführung einer solchen Schutzimpfung zu täuschen, damit ein digitales Impfzertifikat ausgestellt wird, dann handelt es sich dabei um das Gebrauchen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Und das ist nach § 279 StGB strafbar.

Wie hoch ist die Strafe für Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen oder das Ausstellen und Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse?

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen, sowie das Gebrauchen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses ist demgegenüber mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Bei diesen beiden Delikten ist allerdings zu beachten, dass deswegen nur bestraft wird, wenn das strafbare Verhalten (die Tat) nicht schon in einem anderen Delikt im Abschnitt der Urkundendelikte mit einer höheren Strafe bedroht ist.

Ein solches (mit höherer Strafe bedrohtes) Delikt ist zum Beispiel die Urkundenfälschung.

Das führt zur Frage …

Fälschung von Impfausweisen als strafbare Urkundenfälschung?

Die Medien berichteten kurz vor der Gesetzesänderung von einigen Hausdurchsuchungen und Festnahmen wegen des Kaufs und Verkaufs gefälschter Impfausweise.

Den Vorwurf: (Gewerbsmäßige) Urkundenfälschung.

Vor Änderung der einschlägigen Normen im Strafgesetzbuch war die Frage, ob in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Betracht kommt, stark umstritten.

Der Gesetzgeber stellte nun aber klar: Ja, eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ist auch beim Gebrauch gefälschter Impfausweise möglich.

Ein Impfausweis ist personalisiert und gibt (unter anderem) Auskunft darüber, ob, wann und von wem der Inhaber des Impfausweises eine bestimmte Schutzimpfung erhalten hat.

Der Arzt bzw. Die Ärztin, der/die die Impfung durchgeführt hat, ist auch erkennbar.

Ein Impfausweis kann zudem auch den Beweis erbringen, dass die angegebene Schutzimpfung stattgefunden hat (und zur Erbringung dieses Beweises ist der Impfausweis auch gerade bestimmt – das zeigt sich in Zeiten der Geltung von 2G bzw. 3G Regelungen mehr als je zuvor).

Impfausweise sind also in der Regel Urkunden.

 

Wird ein Impfausweis dergestalt von jemandem manipuliert, dass die Erklärung (v.a. ob eine Schutzimpfung durchgeführt wurde) eigentlich von dieser (manipulierenden) Person stammt und nicht von der Person, von der sie (so die Angabe) zu kommen scheint (also der angegebene Arzt), so liegt eine unechte Urkunde vor, was den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen kann (und regelmäßig auch erfüllt).

Wichtig: Auch das Gebrauchen einer solchen unechten Urkunde (die Person, von der die enthaltene Erklärung tatsächlich stammt und diejenige, von der sie scheinbar stammt, sind nicht dieselbe) ist strafbar. Die (unechte) Urkunde ist dann gebraucht, wenn sie anderen zur Wahrnehmung zugänglich gemacht wird, klassischerweise also beim Vorzeigen dieser (unechten) Urkunde.

Auch wichtig: Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung setzt voraus, dass diese vorgenommen wird, um im Rechtsverkehr zu täuschen. Eine solches Gebrauchen einer gefälschten bzw. unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr kann zum Beispiel im Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu bekommen, liegen.

 

Dass dieses Verhalten grundsätzlich den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt war nicht der Streitpunkt (vor Änderung der Gesetzeslage!), sondern der Umstand, dass in diesen Konstellationen – wie gezeigt – sowohl eine Strafbarkeit wegen Gebrauchens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses sowie wegen Urkundenfälschung in Betracht kam. Impfausweise sind in der Regel nämlich sowohl Urkunden als auch Gesundheitszeugnisse. Diese „Doppelnatur“ (die im Grunde keine solche ist) entsteht einfach dadurch, dass Gesundheitszeugnisse eine spezielle Form von Urkunden sind.

Aufgrund dieser Spezialität der Straftatbestände zu unrichtigen Gesundheitszeugnissen im Vergleich zur Urkundenfälschung, wurde vertreten (z.B. vom LG Osnabrück), dass dann lediglich eine Bestrafung wegen Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, nicht aber wegen Urkundenfälschung möglich sei. Die Urkundenfälschung würde also „verdrängt“.

 

Mit der neuen Rechtslage erübrigt sich dieser Streit. Der Gesetzgeber führte in der Begründung der Gesetzesentwurf ausdrücklich an, dass die Urkundenfälschung und das Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse einander ergänzen (also gerade nicht verdrängen) (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 20/15 S.34).

Im Gesetzeswortlaut schlägt sich das wie folgt nieder: Im Straftatbestand des Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse heißt es, dass eine Bestrafung deswegen nur dann in Betracht kommt, wenn das Verhalten (die Tat) „nicht bereits in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwerer Strafe bedroht ist“. Dieser Wortlaut dreht die „Verdrängungswirkung“ quasi um. Die Urkundenfälschung ist nämlich im Vergleich zum Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse mit einer höheren Strafe bedroht. Folge: Erfüllt ein und dieselbe Tat eigentlich sowohl den Straftatbestand des Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse, als auch den Straftatbestand der Urkundenfälschung, so wird im Ergebnis „nur“ wegen Urkundenfälschung bestraft (mit dem damit einhergehenden (höheren) Strafmaß).

 

Dass die beiden Straftatbestände sich ergänzen, ist so zu verstehen, dass eine Strafbarkeit wegen Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse sich gerade auf unrichtige Gesundheitszeugnisse (im Sinne der §§ 277, 278 StGB) bezieht, wohingegen eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (u.a.) das Gebrauchen gefälschter oder unechter Urkunden (im Sinne des § 267 Abs.1 Var.1,Var.2 StGB) mit Strafe bedroht (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 20/15 S.34).

Das klingt, als wäre es dasselbe. Ist es aber nicht.

Der Unterschied liegt nämlich vor allem in den Wörtern „unrichtig“ und „unecht“. Auch das klingt wieder, als wäre es dasselbe. Ist es aber nicht.

 

Eine unechte Urkunde ist eine solche, bei der die Person, von dem die darin enthaltene Erklärung scheinbar stimmt und diejenige, von der die Erklärung tatsächlich stammt, nicht dieselbe Person sind. Die Unechtheit einer Urkunde knüpft also gerade nicht an den Inhalt der Urkunde an (Stichwort: Eine schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung), sondern an die Person, von der die Erklärung der Urkunde stammt (Beispiel: Aus der Urkunde geht hervor, Herr X habe diese ausgestellt, Herr Y verändert den Inhalt der Urkunde dergestalt, dass die Erklärung nun von ihm stammt. Nun scheint es weiterhin so, als sei Herr X Aussteller der Urkunde, tatsächlich stammt die Erklärung aber von Herrn Y (fiktives Beispiel)).

 

Ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ist allerdings ein solches, das objektiv falsch ist. Das bedeutet, dass hier der Inhalt des Gesundheitszeugnisses (Beispiel: Schutzimpfung xy wurde durchgeführt) falsch ist.

Im Grunde bestrafen die beiden Straftatbestände also zwei verschiedene Dinge.

Sollte in dem Gebrauchen der Urkunde aber doch ein Gebrauchen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses und zugleich einer gefälschten Urkunde liegen, so wird wegen Urkundenfälschung bestraft (als mit höherer Strafe bedrohtes Delikt).

Wie hoch ist die Strafe für Urkundenfälschung?

Urkundenfälschung ist normalerweise mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Handelt der Täter aber beispielsweise gewerbsmäßig, so droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Eine solche gewerbsmäßige Urkundenfälschung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn jemand Impfausweise gegen Entgelt fälscht.

Hat man sich vor dem 24.11.2021 strafbar gemacht, wenn man einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt hat?

Auf diese Frage suchte man lange eine eindeutige Antwort. Selbst die Gerichte beantworten diese Frage unterschiedlich.

Nun hat sich aber der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Frage geäußert und entschieden. Ja, das Fälschen von Impfausweisen ist strafbar, auch schon vor dem 24.11.2021.

Wir erinnern uns: Das Problem war das Verhältnis der Straftat der Urkundenfälschung und der Delikte rund um das Fälschen von Gesundheitszeugnissen.

Also die Frage: Kann man sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen, wenn die Urkunde ein Gesundheitszeugnis ist? Wenn nicht, dann hätte das zur Folge, dass  nach der alten Rechtslage das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises (Gesundheitszeugnis!) in einer Apotheke oftmals straflos wäre.

Gegen eine Strafbarkeit nach der alten Fassung am Beispiel des OLG Bamberg

Gegen eine Strafbarkeit nach der vor dem 24. November geltenden Fassung des Strafgesetzbuches sprach sich das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Urteil vom 17.01.2022 aus.

Als Hauptargument gegen eine mögliche Strafbarkeit wird vor allem auf die mögliche Sperrwirkung des (alten) § 277 StGB (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) für die allgemeine Urkundenfälschung verwiesen. Die §§ 277 ff. StGB (alte Fassung) seien demnach spezial gesetzliche Regelungen, wenn es um die Strafbarkeit von gefälschten Gesundheitszeugnissen geht. Eine Tat müsse sich demnach nur an ihnen messen lassen. Und eben nicht am Straftatbestand der Urkundenfälschung.

Für eine Strafbarkeit (auch) nach der alten Rechtslage am Beispiel des OLG Hamburg

Hiergegen wird allerdings angeführt (z.B. durch das OLG Hamburg mit Beschluss vom 27.01.2022), dass dies nicht ohne Weiteres angenommen werden könne. Gerade bei derart alten Normen wie dem (vorherigen) § 277 StGB (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) müsse immer der historische Wille des Gesetzgebers mit in Augenschein genommen werden, also die Frage, was mit diesem Gesetz ursprünglich bezweckt werden sollte. So sollte die Norm, deren Wurzeln zum damals preußischen Strafgesetzbuch zurückverfolgt werden können, den Tatbestand der Urkundenfälschung gerade erweitern. Eine abschließende Wertung sei schwer zu treffen. Eine Sperrwirkung könne angenommen werden, wenn die Voraussetzungen des (alten) § 277 StGB (Fälschung von Gesundheitszeugnis) vorlägen. Sei dies allerdings nicht der Fall, bestünden erhebliche Zweifel, dass der § 267 StGB (Urkundenfälschung) keine Anwendung finden soll. Das bedeutet: Wenn man sich wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen strafbar macht, macht man sich nicht zugleich wegen Urkundenfälschung strafbar. Wenn es aber an einer Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Fälschen von Gesundheitszeugnissen fehlt, so kann man nicht von Vornherein ausschließen, dass das dann dennoch eine strafbare Urkundenfälschung darstelle.

Dafür spricht vor allem, dass das Vorlegen einer gefälschten Urkunde vor dem 24. November 2022 nach der alten Fassung grundsätzlich straflos gewesen wäre, mit Ausnahme des Falles, dass die Tat gegenüber Behörden oder Versicherungen verübt worden wäre. Die systematisch Gesamtbetrachtung spricht nach dem OLG Hamburg also für eine mögliche Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gem. §267 StGB.

Die Urkundendelikte erstrecken sich recht weit und auf viele verschiedene Lebenssachverhalte, sodass gerade bei gesellschaftlich aktuell so relevantem Verhalten, von einer Bedeutsamkeit und damit auch von einer Rechtserheblichkeit auszugehen sei. Von einem besonders hohen Interesse am Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen (auch über Gesundheitszeugnisse) – gerade in einem so sensiblen Bereich mit Potential für weitreichende Auswirkungen – müsste ausgegangen werden, so das Oberlandesgericht Hamburg.

Auch die Oberlandesgerichte Stuttgart und Schleswig-Holstein bejahen eine Strafbarkeit bei Vorzeigen gefälschter Impfausweise

Nach dem aktuellen Stand der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung hat neben dem OLG Hamburg am 27.01.22 auch das OLG Stuttgart mit Urteil vom 8.03.22 geurteilt, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises auch nach der alten Rechtslage strafbar sein kann.

Auch das OLG Schleswig-Holstein schloss sich mit seiner Entscheidung vom 31.03.2022 dem OLG Hamburg an und legte ebenfalls dar, wieso auch nach der alten Fassung die §§ 277ff. StGB, die sich mit der strafbaren Fälschung von Gesundheitszeugnissen im weiteren Sinne befassten, eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht ausschließen würden.

BGH: Die Fälschung von Impfausweisen war auch schon vor der Gesetzesänderung strafbar

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22) verneinte nun eine Sperrwirkung. Die Fälschung von Impfpässen war demnach schon nach alter Rechtslage vor dem 24.11.2021 strafbar. Die Fälschung von Impfausweisen konnte eine strafbare Urkundenfälschung sein.

Dies begründete er insbesondere damit, dass es keine Hinweise für die Notwendigkeit der Privilegierung des Täters einer Fälschung von Gesundheitszeugnissen gäbe. Er wäre aber privilegiert, wenn man von einer Sperrwirkung ausgeht. Denn dann wäre das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nur unter der engen Bedingung des Nutzens zur Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften strafbar. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist im Vergleich weiter, denn hier genügt die Urkundenfälschung zur Täuschung im Rechtsverkehr. Das Fälschen von Impfausweisen (zur Täuschung z.B. in einer Apotheke) an sich stellt aber eine Urkundenfälschung dar. Dennoch die Person für straflos zu erklären (unter Annahme einer Sperrwirkung der Fälschung von Gesundheitszeugnissen) entspräche aber weder dem gesetzgeberischen Willen im Rahmen der Urkundendelikte, noch der Systematik der Urkundendelikte. Vgl. BGH, Urteil v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22.

Gegen mich lief schon ein Strafverfahren wegen Fälschung von Impfausweisen – hat die Entscheidung des BGH Auswirkung auf mich?

Das ist durchaus möglich. Allerdings sind hier verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Zum Einen, ob das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist oder ob es noch läuft.

Läuft das Strafverfahren noch, kann das entscheidende Gericht die Entscheidung des BGH bei der Urteilsfindung berücksichtigen. Das ist auch wahrscheinlich. Zwar besteht grundsätzlich keine Bindungswirkung der Gerichte an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, allerdings richtet sich die Rechtsprechung der unteren Instanzen in der Regel hieran aus.

Rechtskräftiger Freispruch nach Fälschung von Impfausweisen – Droht die Wiederaufnahme des Vefahrens?

Wurde das Verfahren bereits mit einem rechtskräftigen Freispruch beendet, so wirkt sich die Entscheidung des BGH wohl nicht aus. Es trat nämlich durch den rechtskräftigen Freispruch sogenannter Strafklageverbrauch ein. Die Tat kann nicht noch einmal verfolgt werden. Zwar gibt es Konstellationen, in denen auch zuungunsten des Angeklagten ein Strafverfahren wieder aufgenommen werden kann, eine neue, klärende Entscheidung des BGH, die zur Änderung der rechtlichen Einschätzung führt, gehört hierzu allerdings nicht.

Einstellung des Verfahrens wegen Fälschung von Impfausweisen mangels hinreichenden Tatverdachts – droht die Wiederaufnahme des Verfahrens?

Wurde die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung verneint und daher das Strafverfahren wegen der Fälschung von Impfpässen nach § 170 Abs.2 StGB mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Entscheidung des BGH grundsätzlich möglich.

Bei einer Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs.2 StGB tritt nämlich kein Strafklageverbrauch ein.

Allerdings ist zu beachten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nur möglich ist, solange die Tat noch nicht verjährt ist.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Sind sie selbst betroffen, raten wir Ihnen dringend dazu, sich sofort mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der sich sowohl mit der alten als auch mit der neuen Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung sehr gut auskennt.

IM VIDEO ERKLÄRT:
In diesem Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Benjamin Grunst die neuesten Gesetzesänderungen (November 2021) in Bezug zu gefälschten Impfausweisen und zeigt auf, welche Strafbarkeiten in diesem Zusammenhang drohen.

Droht beim Fälschen von Impfausweisen und dem Gebrauchen gefälschter Impfausweise auch eine Strafe nach dem Infektionsschutzgesetz?

Das Infektionsschutzgesetz ist seit Anfang 2020 in aller Munde. Auch das Infektionsschutzgesetz sieht Strafnormen vor, beschreibt also selbst Verhaltensweisen und ordnet eine Strafe bei Verwirklichung dieser an.

Auch das Infektionsschutzgesetz wurde im Zuge der Gesetzesänderung im November 2021 im Hinblick auf die Problematik der gefälschten Impfausweise reformiert.

Strafvorschriften enthält beispielsweise § 75a IfSG. In Bezug zu Corona-Schutzimpfungen heißt es dort, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren droht, wenn man wissentlich und zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr die Durchführung einer Schutzimpfung in einem digitalen Impfzertifikat nicht richtig bescheinigt (§ 75a Abs.1 Nr.2 IfSG).

Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht hingegen für das wissentliche Gebrauchen eines dergestalt unrichtig bescheinigten Impfnachweises, soweit dies zur Täuschung im Rechtsverkehr geschieht (§ 75a Abs.3 Nr.2 IfSG).

Das klingt sehr ähnlich zu den Ausführungen zu möglichen Strafbarkeiten nach dem Strafgesetzbuch, insbesondere dem Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse.

Doch wonach wird dann schlussendlich bestraft?

Ganz allgemein ausgedrückt ist es kein seltenes Phänomen (im Gegenteil), dass eine Verhaltensweise (ein Handeln oder manchmal ein Unterlassen) mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht. Bezieht sich der gefälschte Impfausweis auf eine Corona-Schutzimpfung (bescheinigt eine solche also, ohne dass sie tatsächlich durchgeführt wurde), so kann das Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr dieses Impfausweises grundsätzlich sowohl den Straftatbestand des Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (vermeintlicher Gesundheitszustand: Schutzimpfung erfolgt, tatsächlicher Gesundheitszustand: Schutzimpfung nicht erfolgt) als auch den Straftatbestand nach § 75a Abs.3 Nr.2 IfSG, das Gebrauchen eines nicht richtig bescheinigten Impfausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr, verwirklichen.

Werden dann die vorgesehenen Strafen addiert?

Nein. Im deutschen Strafrecht werden nicht alle Strafen für alle verwirklichten Delikte zusammengezählt. Die Taten nach § § 279 StGB sowie nach § 75a Abs.3 Nr.2 IfSG können in sogenannter Tateinheit zueinander stehen (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 20/15 S.35).

Tateinheit bedeutet: Es wird eine Strafe gebildet.

Das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt bildet dabei den Maßstab. Für die anderen verwirklichten Straftatbestände (bzw. genauer gesagt die Strafen hierfür) werden quasi „darunter gepackt“ und die Strafe entsprechend erhöht. Die Strafe, die schlussendlich ausgesprochen wird darf nicht höher sein, als die höchstmögliche Strafe für das Delikt mit der höchsten Strafandrohung sein. Spiegelbildlich darf sie aber auch nicht geringer sein, als die höchste mögliche Mindeststrafe eines der verwirklichten Delikte.

Die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen ist strafbar

Mit dem neu eingefügten § 275 Abs.1a StGB wird auch die Vorbereitung der Herstellung von Impfausweisen strafbar. Dies betrifft insbesondere (das Geschäft mit) Impfausweise(n), die noch nicht einer bestimmten Person zugeordnet sind, sondern solche bei denen Name und Anschrift der Person, deren Impfstatus nachgewiesen werden soll, erst noch eingetragen werden müssen (sogenannte „Blankett-Impfausweise“).

Danach ist es strafbar, eine nicht durchgeführte Schutzimpfung in einem solchen Impfausweis zu dokumentieren (das meint wohl im Regelfall das Eintragen einer Schutzimpfung, obwohl diese nie stattgefunden hat).

Aber nicht nur das ist strafbar, sondern auch das …

  • Verschaffen (sich selbst oder einer anderen Person),
  • zum (Ver)Kauf anbieten (Feilhalten),
  • Verwahren,
  • Überlassen, sowie die
  • Ein- und Ausfuhr

eines dergestalt bearbeiteten Blankett-Impfausweises.

Wie hoch ist die Strafe für die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen?

Die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Gesundheitszeugnissen ist in § 275 Abs.1a StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bedroht.

In bestimmten Fällen droht allerdings eine höhere Strafe, nämlich eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren (eine Geldstrafe ist hier also nicht mehr vorgesehen). Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig (also um sich aus wiederholter Begehung der Straftat eine Einnahmequelle gewisser Dauer und gewissen Umfangs zu verschaffen) oder im Rahmen einer Bande, die sich zu solchen Taten zusammengeschlossen hat, handelt.

Ist es strafbar, den Impfausweis einer anderen Person vorzulegen und so zu tun, als wäre es der eigene?

Ja. Auch das ist strafbar und wurde nun auch ausdrücklich in den Straftatbestand des Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB) aufgenommen.

Es ist also mit Strafe bedroht, zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr (also z.B. im Theater, Museum, Restaurant, Club etc., in dem 2G oder 3G Regeln herrschen), den Impfausweis einer anderen Person vorzuzeigen und so zu tun, als wäre es der eigene.

Genauso ist es aber auch strafbar, einer Person den eigenen Impfausweis zu diesem Zwecke zu überlassen.

Auch der Versuch dieser Straftat ist bereits strafbar, wenn also bereits der Entschluss zur Begehung der Tat bestand und auch schon unmittelbar zur Begehung der Tat angesetzt wurde.

Und welche Strafe droht hierfür?

Hierfür droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 281 Abs.1 StGB).

 

 

Durch die Gesetzesänderung drohen nun gegebenenfalls hohe Strafen. Machen Sie an dieser Stelle keine Fehler. Und auch bei Handlungen, die vor dem 24.11.2021 stattgefunden haben, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir raten Ihnen dazu, sich so schnell wie möglich mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der sich sowohl mit der alten als auch mit der neuen Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung sehr gut auskennt.

Gerade die erstinstanzlichen Gerichte entscheiden sehr unterschiedlich je nach Fall, sodass eine gezielte Strafverteidigung und anwaltliche Anleitung während der verschiedenen Schritte in Ihrem Verfahren einen großen Unterschied machen können.

Sollten Sie mit einer Hausdurchsuchung oder einer Festnahme konfrontiert sein oder auf eine andere Weise davon erfahren, dass gegen Sie als Beschuldigter ein Strafverfahren wegen eines gefälschten Impfausweises läuft, sollten Sie sich bestenfalls so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann Akteneinsicht für Sie beantragen und auf dieser Grundlage eine möglichst effektive Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

Wir als Fachanwälte für Strafrecht beraten Sie gerne.

IM VIDEO ERKLÄRT:
In diesem Video geht Rechtsanwalt Benjamin Grunst der Frage nach, ob das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises strafbar ist. (Video vom 12.11.2021)

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