Subventionsbetrug mit
Corona-Soforthilfen / Corona Zuschüssen

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Die globale Verbreitung des Coronavirus stellt nicht nur jeden Einzelnen persönlich, sondern auch die Wirtschaft vor große Herausforderungen. So steht auch die deutsche Wirtschaft vor enormen Schwierigkeiten, wobei neben Selbstständigen, Freiberuflern, Kleinunternehmen und dem Mittelstand auch große Unternehmen sorgenvoll in die Zukunft schauen. Zur Sicherung der Zukunft deutscher Unternehmen haben der Bund und die Länder Hilfsprogramme erarbeitet. Die relativ einfache Beantragung solcher Hilfen und deren unproblematische, kaum geprüfte Auszahlung wird allerdings leider oft missbraucht. Wer die sog. Corona-Soforthilfen missbräuchlich beantragt und auszahlen lässt, macht sich unter anderem des Subventionsbetrugs strafbar.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs mit Corona-Soforthilfen erhalten?

Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir bundesweit Mandanten, die wegen Corona-Hilfen ein Strafverfahren befürchten oder bereits durch eine Maßnahme der Polizei oder Staatsanwaltschaft davon erfahren haben.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges mit Corona Soforthilfen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges mit Corona Soforthilfen

Wann erfahre ich, ob ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen gegen mich eingeleitet wurde?

Die meisten Mandanten werden von dem Ermittlungsverfahren nicht erst durch die Vorladung von der Polizei, sondern bereits durch die Sicherstellung der erhaltenen Coronazuschusses auf Ihrem Konto erfahren. Diese Sicherstellung des Geldes erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Beschluss des zuständigen Amtsgerichts. Sehr wahrscheinlich werden gleichzeitig Hausdurchsuchungen wegen Subventionsbetrug erfolgen. Die Polizei kommt zu meist in den Morgenstunden und wird versuchen relevante Informationen zum Unternehmen / der Selbstständigkeit sicherzustellen. Die drängenden Fragen werden sein, wie stand das Unternehmen vor der Krise da und welche laufenden Posten wurden mit dem Coronazuschuss bedient. Problematisch ist hier insbesondere, dass Ihnen die Unterlagen selbst nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Herstellung einer weiteren Betriebsfähigkeit sind meist die ersten Schritte für uns als Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht.

Was sollte ich als Beschuldigter eines Subventionsbetruges wegen Corona Hilfen beachten?

Der wichtigste Tipp als Anwalt bei Subventionsbetrug ist die Wahrnehmung des Schweigerechts. Dieser Punkt ist elementar für die weitere Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Auch im Rahmen der Hausdurchsuchung sind Beschuldigte nur zur Duldung, aber nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Es müssen keine Passwörter oder anderen Zugänge genannt werden. Als Beschuldigter sollten Sie sich auch nicht zu Spontanäußerungen und kurzen Gesprächen außerhalb einer offiziellen Vernehmung hinreißen lassen. Die Polizeibeamten notieren alle Aussagen und geben diese aus dem Gedächtnis

Im Folgenden erhalten Sie Informationen vom Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zur Ausgestaltung der Corona Soforthilfen des Bundes sowie der Länder Berlin und Brandenburg.

Anschließend finden Sie einen Überblick zu § 264 StGB, der die Strafbarkeit von Subventionsbetrügen regelt sowie, ob und wie falsche Angaben bei der Beantragung eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können.

Wie war die Ausgestaltung der Corona Soforthilfen gestaltet und welche Bedingungen gelten für die Corona Zuschüsse?

Sowohl der Bund als auch die Länder, unter anderem Berlin und Brandenburg, stellen sog. Corona Soforthilfen bereit, um deutsche Unternehmen in der Corona Krise zu unterstützen. Die Höhe der Zuschussbeträge ist je nach Bundesland unterschiedlich, da sie sich zum Teil aus Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die Corona Hilfen wurden zum Teil in sehr kurzer Zeit ausgezahlt. Die Prüfhöhe beschränkte sich zu meist auf Stichproben und grobe Raster, wie Mehrfachnennungen von IBAN.

Bundeshilfen aus dem sog. „Corona-Schutzschild“ Bedingungen und Voraussetzungen erklärt vom Fachanwalt für Strafrecht

Der Bund hat für Corona Soforthilfen 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt (sog. Corona-Schutzschild, auch Corona Zuschuss). Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) aus allen Wirtschaftsbereichen, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen zudem ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein. Eine selbstständige Tätigkeit muss ferner im Haupterwerb ausgeübt werden, d. h. mit ihr muss der überwiegende Teil des monatlichen Bruttoeinkommens erwirtschaftet werden. Bei einem Beschäftigten/ Vollzeitäquivalent handelt es sich um sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze mit branchenüblicher Wochenarbeitszeit. Teilzeitkräfte werden anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit gezählt (z. B. 0,5 Dauerarbeitsplätze bei einer Halbtagskraft). Entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zählen auch Arbeitnehmer in Elternzeit, Minijobber, Auszubildende sowie Studenten zu den Beschäftigten im Sinne der Richtlinie. Das Antragsformular rundet die angegebenen Beschäftigtenzahlen kaufmännisch auf volle Erwerbstätige auf bzw. ab. Ehrenamtler sowie Honorarkräfte sind nicht sozialversicherungspflichtig und zählen aufgrund dessen nicht als Erwerbstätige.

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Verwendungszweck der Corona Hilfen – Wofür darf man den Corona Zuschuss verwenden? Tipps vom Anwalt für Subventionsbetrug

Der Zuschuss dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe. Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Betriebskosten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Diese laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen. Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge, können dagegen nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Ebenso wenig darf der Zuschuss für Steuernachzahlungen verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht. Übersteigen in den drei Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen aufgrund der Corona-Krise, entspricht der negative Saldo dem Schadensbetrag und demnach dem zu beantragenden Zuschuss.

Versicherung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Pandemie – eine der großen strafrechtlichen Gefahren

Bei der Beantragung des Corona-Zuschusses muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Das Antragsverfahren soll eine rasche und unbürokratische Auszahlung gewährleisten. Umfangreiche Nachweise eines Liquiditätsengpasses müssen deswegen nicht erbracht werden. Stattdessen wird eine glaubhafte und strafbewehrte Versicherung der Antragsteller gefordert. In dem Antragsformular muss erläutert werden, inwiefern die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt und die wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht ist. Der Antragsteller muss seine Identität nachweisen und unter anderem mit einer Steuer-Identifikationsnummer bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein. Ein fester Stichtag, ab dem ein Antragsteller als Unternehmen wirtschaftlich am Markt oder als Freiberufler oder Soloselbständiger im Haupterwerb tätig gewesen sein muss, ist nicht vorgesehen. So können auch Start-ups eine Unterstützung durch die Soforthilfe erhalten. Erfolgt eine Gewerbeanmeldung jedoch erst zum jetzigen Zeitpunkt, dürfte es unter anderem an der für die Antragsberechtigung erforderlichen Glaubhaftmachung fehlen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt wird.

Überprüfung einer „Überkompensation“ – auch hier kann eine Strafbarkeit des Subventionsbetrugs entstehen

Die von einem Antragsteller beantragte Soforthilfe orientiert sich in ihrer Höhe bis zur Höchstgrenze von 9.000 bzw. 15.000 Euro an dem von dem Antragsteller glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Im Rahmen der Antragsstellung legt der Antragsteller bei der Angabe der Höhe der Billigkeitsleistung also seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zugrunde. Dieser wird auf der Grundlage seines zu erwartenden Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ermittelt. Wird die Soforthilfe wie beantragt bewilligt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Es kann auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen zu einer Überkompensation kommen. Ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren (etwa im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020) überprüft.

Für das Bundesprogramm haben die Länder die Antragsbewilligung und Auszahlung übernommen. Die Antragstellung erfolgt für Berlin über die Webseite der Investitionsbank Berlin (IBB) und für Brandenburg ebenfalls online auf der Webseite der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Corona Soforthilfen der Länder Berlin und Brandenburg – Bedingungen und Zweck der Subventionen

Neben dem soeben dargestellten einheitlichen Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ haben die Länder Berlin und Brandenburg eigene Soforthilfeprogramme erarbeitet. Eine Kombination der Selbsthilfeprogramme ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Die Bewilligung von Bund- und Landeshilfen sind in beiden Bundesländern in einem Formular zusammengefasst, insbesondere auch, weil sie nahezu dieselben Voraussetzungen haben. Ebenso wie bei den Bundeshilfen sind auch die Programme von Berlin und Brandenburg nur für die Unternehmen gedacht, die durch die Corona-Pandemie etwa durch Liquiditätsengpässe in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten sind und sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Entsprechende Versicherungen und subventionserhebliche Erklärungen des Antragstellers sind auch in den Antragsformularen der Länder enthalten. Die Feststellung eines Liquiditätsengpasses und der Höhe des zu beantragenden Zuschusses erfolgt wie bei den Bundeshilfen. Eine Antragsberechtigung setzt ebenfalls voraus, dass die Antragsteller wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbstständige tätig sind, ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen (hier nun je nachdem Betriebs- oder Arbeitsstätte im Land Berlin oder Land Brandenburg) und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Land Berlin – Bedingungen des Corona Zuschusses erklärt durch den Anwalt für Subventionsbetrug

Berlin gewährt die beiden Corona Soforthilfen I und II zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen sowie zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Ablaufs. Die Soforthilfen können bei der IBB beantragt werden.

Die Corona Soforthilfe I ist für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter gedacht. Die Förderung umfasst zinslose Überbrückungsdarlehen bis zu einer Höhe von 500.000 € mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Darlehenshöhe auch 2,5 Millionen Euro betragen. Da es sich bei der Corona Soforthilfe I des Berliner Senats nicht um eine einfache Auszahlung einer Soforthilfe, sondern um die Gewährung eines Darlehens handelt, kommt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Rahmen der Antragstellung kein Subventionsbetrug, sondern ein einfacher Betrug nach § 263 StGB sowie ein Kreditbetrug nach § 265b StGB in Betracht.

Das weitere Programm des Berliner Senats, Corona Soforthilfe II, sah einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro vor. Dieser konnte zusätzlich zu den oben dargestellten Bundesmitteln beantragt werden. Wegen der Mittelerschöpfung ist es mittlerweile eingestellt. Das Verfahren wurde auf ein einheitliches Bundesprogramm umgestellt, d.h. Antragsteller erhalten nur noch 9.000 Euro aus Bundesmitteln und nicht mehr die zuvor gewährten 5000 Euro als Zuschuss aus Landesmitteln. Antragsberechtigt waren Gewerbetreibende und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Gewährt wurde ein Zuschuss von 5.000 Euro, der nicht zurückgezahlt werden muss. Daneben bestand die Möglichkeit, bis zu 9.000 Euro aus Bundesmitteln zu beantragen und damit insgesamt maximal 14.000 Euro zu erhalten.

Von dem Landeszuschuss der Corona Soforthilfe II können neben den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen anders als bei den Zuschüssen vom Bund auch Personalkosten und Krankenversicherungskosten bezahlt werden.

Bundesland Brandenburg – Bedingungen des Corona Zuschusses

Brandenburg fördert mit der „Corona Soforthilfe Brandenburg“ gewerbliche Unternehmen, Freiberufler sowie Soloselbstständige ohne Beschäftigte mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Brandenburg. Zu beachten ist, dass einige wenige Berufsgruppen von der Förderung ausgenommen sind (z. B. Forstwirtschaft). Die Soforthilfe ist als einmaliger Zuschuss ausgestaltet, der nicht zurückgezahlt werden muss, und soll einen teilweisen finanziellen Ausgleich für Schäden darstellen, die direkt durch die Corona-Krise entstanden sind. Die Höhe des Zuschusses staffelt sich wiederum nach der Anzahl der Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und sieht wie folgt aus: bei bis zu 5 Erwerbstätigen 9.000 Euro, bei bis zu 15 Erwerbstätigen 15.000 Euro, bei bis zu 50 Erwerbstätigen 30.000 Euro und bei bis zu 100 Erwerbstätigen 60.000 Euro. Wichtig ist, dass es sich bei den Zuschüssen der Höhe nach um Obergrenzen handelt, d.h. die Höhe der geleisteten Soforthilfen darf den tatsächlichen Schaden nicht übersteigen. Entsprechende Anträge sind bei der ILB zu stellen.

Da die Bundesmittel in dem Soforthilfeprogramm des Landes Brandenburg bereits enthalten sind, können keine zusätzlichen Bundesmittel aus dem Corona Schutzschild beantragt werden. Daraus ergibt sich auch, dass die „Corona Soforthilfe Brandenburg“ nicht dem Ausgleich privater Lebenserhaltungskosten, sondern allein dem Ausgleich laufender Betriebskosten dient. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation des Schadens eintritt.

Subventionsbetrug mit Corona Hilfen nach § 264 StGB – Hinweise vom Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Bereits bei der Antragstellung für Corona Soforthilfen müssen alle Antragsvoraussetzungen gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, kann ein Subventionsbetrug vorliegen. § 264 StGB regelt die Strafbarkeit des sog. Subventionsbetrugs und geht bei der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dem Betrugstatbestand des § 263 StGB spezialgesetzlich vor. Unter Subvention versteht die Norm jede Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Eine Subvention wird nach Bundes- oder Landesrecht gewährt, wenn für die Vergabe Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder maßgebend sind, wobei der Begriff der Rechtsvorschrift weit auszulegen ist. Die Rechtsgrundlage für die Vergabe öffentlicher Mittel als Subvention kann sich auch als entsprechender Ansatz in den durch Haushaltsgesetz festgesetzten Haushaltsplänen ergeben. Es werden nur (direkte) Leistungen aus öffentlichen Mitteln – also in der Regel solche des Staates – erfasst. Die Leistung wird wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt, wenn für sie kein wirtschaftlich gleichwertiges Entgelt zu entrichten ist, wobei es gleichgültig ist, welche Form das Entgelt hat. Förderung der Wirtschaft erfasst jede Stärkung der Leistungsfähigkeit von Wirtschaftszweigen oder Wirtschaftsbetrieben, worunter im Übrigen auch öffentliche Unternehmen fallen.

Bei den oben dargestellten, vom Bund und den Ländern Berlin und Brandenburg gewährten Corona Soforthilfen handelt es sich um Subventionen, da die einmaligen, nicht zurückzuzahlenden Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln stammen und ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden. Sie fördern die Wirtschaft, da sie der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen dienen. Die Soforthilfen wurden vom Bundeskabinett zusammen mit dem Nachtragshaushalt verabschiedet, was – wie gesehen – als subventionsrechtliche Rechtsgrundlage ausreicht. Um die Voraussetzungen für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder zu schaffen, schlossen Bund und Länder die dafür erforderliche Verwaltungsvereinbarung einschließlich der dazugehörigen Vollzugshilfe.

§ 264 StGB kennt mehrere Begehungsmodalitäten. Nach § 264 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer

  1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Der Strafrahmen für diese Handlungen liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für die Verwirklichung reicht in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz aus, d.h. der Täter findet sich mit dem Tatbestandserfolg ab, indem er trotzdem handelt und nimmt den Tatbestandserfolg daher billigend in Kauf.

Handelt man in den Fällen Nr. 1 bis 3 leichtfertigt, verringert sich der Strafrahmen gemäß § 264 Abs. 5 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maß verletzt.

Subventionserhebliche Tatsachen- was zu beachten ist erklärt der Fachanwalt für Strafrecht

Den Begehungsmodalitäten des § 264 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB ist gemein, dass sie sich auf subventionserhebliche Tatsachen beziehen. Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Fraglich ist, was im Zusammenhang mit der Antragstellung der Corona-Soforthilfen subventionserhebliche Tatsachen sind. In dem Antragsformular der IBB muss der Antragsteller lediglich bestätigen, dass ihm bekannt sei, dass Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung und Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB i. V. m. § 2 Subventionsgesetz (SubvG) i. V. m. § 1 des Landessubventionsgesetzes sind. Nähere Informationen dazu, welche Tatsachen genau subventionserheblich sind, sind dem Antrag nicht zu entnehmen und waren auch auf der Webseite der IBB nicht zu finden. Der Antrag der ILB definiert als subventionserhebliche Tatsachen sämtliche Angaben zum Antragsteller, zur Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, zu Art und Umfang der Soforthilfe, zur Antragsfrist sowie sämtliche subventionserhebliche Erklärungen des Antragstellers (etwa die Versicherung fehlender Mehrfachbeantragung).

Nach dem Eckpunkte-Papier des Bundeswirtschaftsministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 23.03.2020 könnten unter anderem folgende Tatsachen zum Zeitpunkt der Antragstellung subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein:

  • Antragsberechtigte nur Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe aus allen Wirtschaftsbereichen
  • Ziel des Zuschusses ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. wegen laufender Betriebskosten für drei Monate
  • je nach beantragter Hilfe max. bis zu 5 oder 10 Beschäftigte (hier: Vollzeitäquivalente)
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona (Schadenseintritt nach dem 11.03.2020)
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten führen zur Existenzbedrohung oder verursachen einen akuten Liquiditätsengpass
  • keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor dem Stichtag

Welche der aufgeführten Punkte subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind, sollte anhand des jeweiligen Antrags geprüft werden. Ist dies – wie bei dem der IBB – anhand des Antragsformulars nicht eindeutig zu erkennen, sollte man über die eben genannten Punkte nachdenken und evaluieren, ob sie erfüllt sind. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Antragsvoraussetzungen sollte man sich im Vorfeld Rat bei der IBB oder der ILB einholen.

Vorteilhafte unrichtige oder unvollständige Angaben – davon kann man als Anwalt für Subventionsbetrug nur abraten

Unter Angaben sind alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu verstehen, wobei dieser in subventionserheblichen Tatsachen bestehen muss. Ausreichend sind auch konkludente Gedankenerklärungen, etwa durch die Vorlage verfälschter Augenscheinobjekte. Angaben sind unrichtig, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Dabei fallen unter nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Tatsachen auch diejenigen, die ein unvollständiges Gesamtbild vermitteln. Unvollständig sind Angaben, wenn sie subventionserhebliche Umstände verschweigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind oder einen gut sichtbaren Überprüfungsvorbehalt enthalten. Zur Verwirklichung des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss der Täter gegenüber dem Subventionsgeber für sich oder jemand anderen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen machen, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind. Eine Angabe ist für den Täter oder Subventionsnehmer vorteilhaft, wenn sie zu einer abstrakten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, dass die Subvention bewilligt wird, führt. Das Handeln des Täters für sich oder einen anderen muss nicht zielgerichtet auf die Wahrung eigener oder fremder Interessen gerichtet sein. Es genügt eine objektive Besserstellung. Die Angaben sind gemacht, wenn sie im Rahmen eines Subventionsverfahrens der zuständigen Behörde zugegangen sind.

Wer also wahrheitswidrige Angaben in den Antragsformularen macht – etwa eine falsche Beschäftigtenanzahl nennt, einen Liquiditätsengpass nur behauptet oder tatsächlich nicht aufgrund der Corona-Pandemie, sondern aus anderen Gründen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist – und diese an den Subventionsgeber übermittelt, verwirklicht diese Tatbestandsvariante. Das BMWi weist ausdrücklich darauf hin, dass Antragsteller bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen müssen. Ebenso enthalten die Antragsformulare von IBB und ILB Hinweise auf eine mögliche Strafverfolgung nach § 264 StGB bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben.

Gebraucht man eine durch unvollständige oder unrichtige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung (Bewilligungsbescheinigung) oder subventionserhebliche Tatsachen, macht man sich gegebenenfalls nach § 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.

Zweckwidrige Verwendung – Auch bei der Verwendung der Corona Zuschüsse kann man sich strafbar machen

§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB sanktioniert die zweckwidrige Verwendung von Subventionen. Die Verwendung von Gegenständen oder Geldleistungen muss durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt sein. Die Grundlage der Verwendungsbeschränkung kann neben einer Rechtsvorschrift auch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Subventionsgeber oder ein Verwaltungsakt des Subventionsgebers sein. Die Verwendungsbeschränkung muss nicht ausdrücklich gekennzeichnet sein. Es reicht aus, wenn sie sich in der Sache eindeutig aus dem Vergabeakt oder der Vergabenorm ergibt. Sie muss allerdings im Hinblick auf eine Subvention erfolgt sein und kann sich sowohl auf die Subventionsleistung selbst (meist eine Geldleistung) als auch auf sonstige Gegenstände wie Sachen oder Rechte beziehen, die in einem spezifischen Zusammenhang zur Subventionsleistung oder den damit verbundenen Zwecken stehen. Die Tathandlung besteht in der Verwendung der Geldleistung oder des Gegenstands entgegen der Verwendungsbeschränkung. Leistet der Subventionsgeber Geldzahlungen mit konkreten Maßgaben – wie etwa der Anschaffung bestimmter Gegenstände – kann der Verstoß bereits darin liegen, dass man den Betrag zunächst auf einem Konto belässt, um Zinsen zu ziehen oder Liquidität zu erhalten. Die Tat ist bereits mit der ersten, mit der Verwendungsbeschränkung nicht mehr zu vereinbarender Handlung vollendet.

Der Zweck der Corona-Soforthilfen wurde vom Bund und von den Ländern eindeutig festgelegt. Wer die Corona-Soforthilfen daher beispielsweise für die Miete der Privatwohnung, Personalkosten, Krankenversicherungsbeiträge, etc. nutzt, macht sich der zweckwidrigen Verwendung strafbar. Die zweckgemäße Verwendung der Corona Soforthilfe II (Zuschuss von 5.000 Euro) ist – wie gesehen – etwas weiter.

Die rechtzeitige vorherige Anzeige der beabsichtigten zweckwidrigen Verwendung nach § 3 Abs. 2 Subventionsgesetz (SubvG) lässt den Tatbestand entfallen, da der Subventionsgeber durch diese Norm die Möglichkeit hat, die Rückzahlung der Subvention zu verlangen (Entfall der Verwendungsbeschränkung durch Rückabwicklung) oder sie trotz der anderweitigen Verwendung beim Subventionsnehmer zu belassen (Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für die angezeigte Verwendung).

Der Vermögensschaden besteht bei einer nur teilweisen zweckwidrigen Verwendung nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Übrigen in voller Höhe der gewährten Subvention – und nicht nur in Höhe des zweckwidrig verwendeten Teils – wenn der Subventionsgeber den Zuwendungsakt ermessensfehlerfrei insgesamt widerrufen kann. Dies kann er bereits bei einer zweckwidrigen Verwendung von mehr als 3,6 % der zugewandten Mittel tun (OLG Hamm, Urt. v. 25.06.2012 – 6 U 67/11). Die Höhe des Vermögensschadens ist etwa bei der Strafzumessung zu beachten.

In-Unkenntnis-Lassen des Subventionsgebers

Tipps vom Anwalt für Subventionsbetrug

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, es also pflichtwidrig unterlässt seiner Mitteilungspflicht hinsichtlich subventionserheblicher Tatsachen nachzukommen. Eine entsprechende Mitteilungspflicht können nur besondere Rechtsvorschriften (Gesetz, Verordnung, Rechtsvorschriften der Europäischen Union) sein. Eine Rechtsvorschrift dieser Art ist § 3 SubvG. Nach dieser Vorschrift hat der Subventionsnehmer dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die zu einer Versagung oder Rückgewährung der Subvention oder des Subventionsvorteils führen können. Ebenso ist die bereits erwähnte Absicht der zweckwidrigen Verwendung mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten gelten in jedem Stadium des Subventionsverfahrens – von dem Stadium vor der Bewilligung bis hin zum Stadium nach der Genehmigung – sowie nach der Subventionsgewährung entstehen. Unerheblich ist insoweit, ob der mitteilungspflichtige Sachverhalt von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist. Daher können sich Mitteilungspflichten beispielsweise daraus ergeben, dass der Subventionsnehmer im Nachhinein erkennt, dass die von ihm selbst oder einem anderen (z. B. Angestellte) gemachten Angaben falsch sind.

Sind die Mitteilungspflichten bezüglich näher bestimmter Tatsachen nur in vertraglichen Vereinbarungen, Richtlinien, Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt, ist § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur dann anwendbar, wenn die fraglichen Umstände zugleich entscheidungserheblich im Sinne des § 3 SubvG sind.

Tätige Reue – Kann man der Strafbarkeit durch die Rücküberweisung des Geldes entgehen?

§ 264 Abs. 6 StGB enthält den persönlichen Strafaufhebungsgrund der sog. tätigen Reue. Nach dieser Regelung wird nicht nach den Abs. 1 und 5 bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. Unter Gewährung ist das tatsächliche Zurverfügungstellen der Subvention (bei Zuschüssen und Darlehen deren Auszahlung, bei der Bürgschaftsübernahme der Abschluss des entsprechenden Vertrags) zu verstehen. Die Gewährung muss aufgrund der Tat erfolgen, also beispielsweise auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhen. Steht die Entscheidung über die Bewilligung aus diesem Grund noch aus, genügt es, die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu korrigieren bzw. ergänzen. Wurde die Subvention allerdings bereits erlangt, so kommt eine Strafaufhebung nicht mehr in Betracht (etwa durch freiwillige Rückgabe der Subvention). Da die Corona-Soforthilfen meist innerhalb von 48 Stunden ausgezahlt wurden, wird vielmals keine tätige Reue mehr möglich sein. Die Rückzahlung der Subvention berührt die Strafbarkeit nicht. Allerdings kann ein etwaiges Bemühen des Täters auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Besonders schwere Fälle des Subventionsbetrugs – erhöhte Strafbarkeit bei Corona Zuschüssen denkbar

In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor (sog. Regelbeispiele), wenn der Täter beispielsweise aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt.

Eine Subvention großen Ausmaßes kann ab etwa 50.000 Euro angenommen werden. Nicht gerechtfertigt ist die Subvention, wenn sie nach den Vergabevoraussetzungen nicht gewährt werden durfte. Die Subvention ist erlangt, wenn sie tatsächlich und gerade aufgrund einer der in Abs. 1 genannten Handlungen gewährt wird. Aus grobem Eigennutz handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten lässt. Das ist der Fall, wenn der Täter ohne jeden Skrupel nur auf seinen Gewinn bedacht ist. Handelt er hingegen aus einer finanziellen Notlage heraus, um seinen Betrieb und damit auch die dort vorhandenen Arbeitsplätze zu retten oder verwendet er die erschlichene Subvention im Sinne des Förderzweckes, agiert er nicht aus grobem Eigennutz. Der Begriff des Belegs ist weit auszulegen und Verwendung bedeutet das unmittelbare Vorlegen der Belege.

Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Subventionsbetrug bei Corona Hilfen

Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann als Nebenfolge für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren auf den Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit erkannt werden. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr begründet im Übrigen einen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Übernahme eines Vorstands- oder Geschäftsführeramts (vgl. etwa § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Aktiengesetz, § 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG). Rechtskräftige Verurteilungen wegen § 264 StGB sind zudem in das vom Bundeskartellamt als Registerbehörde zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen geführte Wettbewerbsregister einzutragen.

Daneben besteht die Möglichkeit der Einziehung von Beziehungsgegenständen nach § 74 StGB. Zu den Beziehungsgegenständen dürften hier die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Bescheinigungen in Betracht kommen sowie Gegenstände, die im Hinblick auf eine Verwendungsbeschränkung verbilligt abgegeben, anschließend jedoch bestimmungswidrig verwendet wurden, ferner aber auch diejenigen Gegenstände, die bereits durch die falschen Angaben erlangt sind. Dadurch, dass die Einziehung bei bestehenden Schadensersatzansprüchen des Verletzten nicht mehr ausgeschlossen ist, unterliegen insbesondere auch die durch die Tat erlangten Subventionszahlungen der Einziehung. Eine Einziehung kommt auch bei einer leichtfertigen Tatbegehung in Betracht und kann sich unter den Voraussetzungen des § 74a StGB auch auf Dritteigentum erstrecken.

Verhalten bei möglicher Strafbarkeit nach § 264 StGB – Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht

Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation und der Höhe der gewährten Hilfen ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft gemeinsam mit den Landesbanken Straftaten in Verbindung mit den genannten Hilfen streng verfolgen wird.

Sollten Sie Sorge haben, sich eventuell des Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Das gilt erst recht, wenn Sie bereits eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben. Bleiben Sie in jedem Fall ruhig und nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Je früher Sie sich anwaltlichen Rat einholen, desto vielfältiger werden Ihre Handlungsoptionen sein – insbesondere kann für Sie möglicherweise noch der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue greifen. Äußern Sie sich zu etwaigen Vorwürfen nicht ohne vorherige Beratung. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihren Fall in seinen Einzelheiten prüfen und bei einem laufenden Ermittlungsverfahren Akteneinsicht nehmen. Erst dann kann eine gezielte Verteidigungsstrategie erarbeitet und umgesetzt werden.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie zu sämtlichen rechtlichen Fragen rund um eine Strafbarkeit wegen eines Subventionsbetrugs.

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