Gebührenüberhebung
( § 352 StGB )
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Strafverfahren wegen Gebührenüberhebung. Wer kann sich wegen Gebührenüberhebung strafbar machen? Ab wann ist Erhebung von Gebühren strafbar?
Schnell zum Inhalt:
In bestimmten Geschäftsbeziehungen ist die Höhe einer Vergütung oder Gebühr gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtend festgesetzt.
Um das Vermögen der Personen zu schützen, welche dazu verpflichtet sind, diese gesetzlich festgelegten Gebühren zu zahlen, ist eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB sogar mit Strafe bedroht. Die Vorschrift soll vor Gebühren- und Abrechnungsbetrügereien schützen, welche durch den Missbrauch eines besonderen Status oder einer Legitimität möglich werden.
Wenn also z.B. ein Amtsträger mehr als die gesetzlich festgelegte Gebühr von einem Betroffenen verlangt, so kann eine Strafbarkeit einer Gebührenüberhebung dadurch begründet werden.
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Welche Strafe droht für Gebührenüberhebung?
Die Gebührenüberhebung ist gem. § 352 Abs.1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wann macht man sich wegen Gebührenüberhebung strafbar?
Eine Strafbarkeit wegen Gebührenüberhebung nach § 352 des Strafgesetzbuches droht für das Erheben von Gebühren, die so entweder gar nicht oder jedenfalls in geringerer Höhe tatsächlich anfallen. Es muss sich dabei um Gebühren (oder sonstige Vergütungen) handeln, die für amtliche Tätigkeiten erhoben werden. Daher können sich auch nur bestimmte Personengruppen wegen Gebührenerhebung strafbar machen.
Wer kann sich wegen Gebührenüberhebung strafbar machen?
Täter einer Gebührenüberhebung können nur Amtsträger, Rechtsanwälte oder sonstige Rechtsbeistände sein, die Vergütungen (z.B. Gebühren) für amtliche Verrichtungen zu ihrem Vorteil erheben (§ 352 Abs.1 StGB).
Als Amtsträger kommen hier zum Beispiel Notare, Gerichtsvollzieher, beamtete Tierärzte oder auch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in Betracht.
Als Anwälte können auch Patentanwälte Täter des § 352 StGB sein, jedoch nicht Schiedsmänner.
Die Vorschrift gilt ebenso nicht für organschaftliche Vertreter der genannten Personen. Eine Ausdehnung der Tatbestandes auf die Vertreter wurde vom BGH abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss v. 09.06.2009 – 5 StR 394/08 in NStZ 09, 506, 507).
Wann werden Gebühren oder Vergütungen erhoben?
Das Erheben von Vergütungen oder Gebühren bedeutet das Fordern oder Empfangen dieser Zahlungen.
Vergütung ist hierbei das Entgelt, welches für die Vornahme amtlicher Verrichtungen zu entrichten und dem Grunde oder Betrage nach gesetzlich festgelegt ist.
Der BGH hat in einem Urteil bestätigt, dass Ansprüche aus Honorarvereinbarungen somit nicht Gegenstand einer Straftat nach § 352 StGB sein können. Grundlage des Verfahrens war ein selbstständiger Rechtsanwalt, der eine alleinerziehende Mutter sowie deren Sohn vertrat, welcher bei einem Treppensturz schwerste Verletzungen erlitten hatte, an welchen er später verstarb. In darauffolgenden Rechtsstreitigkeiten wusste der Anwalt sodann, dass die Mandantin eine erhebliche Versicherungssumme erhalten werde. In folgenden Fällen schloss der Anwalt sodann mit der Mandantin Honorarvereinbarungen, in welchen er sich höhere als die gesetzlich geschuldeten Gebühren zusichern ließ.
Der BGH ist der Meinung, dass Vergütungsansprüche aufgrund von Honorarvereinbarungen nicht unter die Vorschrift der Gebührenüberhebung fallen, auch wenn sich aus der anzuwendenden Vergütungsordnung dem Grunde nach ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ergibt (vgl. BGH (5. Strafsenat), Urteil v. 06.09.2006 – 5 StR 64/06 in NJW 2006, 3219-3223).
Wann ist die Erhebung von Gebühren eine Gebührenüberhebung?
Eine Gebührenüberhebung liegt vor, wenn ein kostenrechtlich nicht geschuldeter Betrag erhoben wird. Wenn die Gebühren also für eine Tätigkeit verlangt werden, die tatsächlich erbracht und konkret berechnet wurde, aber überflüssig ist, wird keine Gebührenüberhebung anzunehmen sein.
Hierbei muss der Täter jedoch ein eigenes Recht gegen den angeblichen Schuldner geltend machen. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn ein Rechtsanwalt vom Gegner zu hohe Gebühren einfordert. Der Tatbestand ist allein erfüllt bei einer Gebührenerhebung gegenüber dem eigenen Mandanten.
Der Zahlende muss weiterhin die Vergütung gerade leisten, um die Gebührenschuld zu tilgen.
Muss der Täter den Geschädigten über die zustehende Gebührenhöhe täuschen?
Nach der Rechtsprechung setzt eine Strafbarkeit wegen Gebührenüberhebung voraus, dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht.
Eine Täuschung über die zustehenden Gebühren liegt vor, wenn der Täter dem Gebührenschuldner vorspiegelt, er habe eine höhere Gebührensumme zu zahlen als er tatsächlich zahlen muss (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.1953 – 3 StR 926/52 in BGHSt 4, 233-236).
Kann man sich auch strafbar machen, wenn die Gebühren von dem Schuldner nicht gezahlt wurden?
Auch der Versuch einer Gebührenüberhebung ist schon mit Strafe bedroht.
Daher kann man sich bereits mit dem Aufforderung zur Zahlung der Gebühren einer Gebührenüberhebung strafbar machen (§ 352 II StGB).
Die Tat der Gebührenüberhebung ist erst dann vollendet, wenn die geforderte Gebühr empfangen wurde.
Kann man als Täter eine Gebührenüberhebung seine Amtsträgereigenschaft verlieren?
Grundsätzlich ist eine Gebührenüberhebung allein mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
Jedoch kann darüber hinaus als Nebenfolge auch die Fähigkeit aberkannt werden, ein öffentliches Amt zu bekleiden (§ 358 StGB).
Diese Nebenfolge kann dann verhängt werden, wenn jemand aufgrund einer Gebührenüberhebung, auch einer versuchten, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
Die Folge ist, dass der Täter seine Amtsfähigkeit verliert, also die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden sowie der Verlust der damit einhergehenden Rechtsstellungen und Rechte.
Diese Nebenfolge kann auch gegenüber einer Person verhängt werden, die zum Tatzeitpunkt nicht Amtsträger ist.
Muss der Täter Kenntnis von den Merkmalen der Vorschrift haben?
Eine Gebührenüberhebung kann allein begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich handelt.
Dafür muss der Täter es zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass die Voraussetzungen des Tatbestands im Zeitpunkt der Begehung vorliegen.
Wenn die Kenntnis oder der Wille zur Tatbestandserfüllung nicht gegeben sind, ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen.
Die Komplexität des Tatbestandes sowie die mögliche Verhängung einer Nebenfolge mit einer weitreichenden Wirkung für den Täter macht es erforderlich, bei dem Vorwurf der Gebührenüberhebung einen Strafverteidiger zu beauftragen.
Ein Fachanwalt für Strafrecht ist hierbei dazu in der Lage, den Mandanten bestmöglich zu beraten. Dafür sind die fachspezifischen Kenntnisse eines Strafverteidigers zur rechtlichen Einordnung des Sachverhalts sowie Einleitung der gebotenen Schritte notwendig.
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