Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB)
Schutz Ihrer Rechte bei Strafvorwürfen

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Die Gefährdung einer Entziehungskur gemäß § 323b StGB zählt zu den Straftaten, die häufig im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenmissbrauch stehen. Sind Sie beschuldigt, eine Entziehungskur gefährdet zu haben? Als erfahrener Strafverteidiger entwickle ich die geeignete Strategie, um Ihre Rechte im Strafverfahren zu wahren und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Jeder weiß, wie schnell ein Mensch, der auf Entzug von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ist, rückfällig werden kann. Ein sogenannter „trockener Alkoholiker“ kann selbst viele Jahre nach Beendigung seines regelmäßigen Trinkens wieder rückfällig werden, sobald er erneut Alkohol konsumiert. Es bedarf einer enormen Willensstärke des Betroffenen, der Versuchung zu widerstehen. Dabei ist nicht jeder Entzug freiwillig. Ist der Entzug gegen den Willen des Betroffenen im Rahmen eines Entziehungskur behördlich angeordnet, ist die Gefahr eines Rückfalls noch weiter erhöht, da der Wille in aller Regel geringer ausgeprägt ist. Vor diesem Hintergrund soll § 323b StGB verhindern, dass die angeordnete Entziehungskur in einer Anstalt dadurch gefährdet wird, dass jemand dem Patienten Alkohol oder andere Rauschmittel verschafft, sie ihm überlässt oder ihn zum Genuss der Mittel verleitet.

Whistleblowing

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Sie haben eine Vorladung wegen der Gefährdung einer Entziehungskur erhalten? Anwalt Gefährdung Entziehungskur Strafrecht

Auch beim Vorwurf der Gefährdung einer Entziehungskur stehen wir Ihnen in einem Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie und gerne für ein Erstgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Gefährdung einer Entziehungskur § 323b StGB
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Gefährdung einer Entziehungskur § 323b StGB

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Vorladung erhalten wegen Gefährdung einer Entziehungskur – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Über 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. im Team
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Welche Strafe droht bei der Gefährdung einer Entziehungskur? Strafverfahren § 323b StGB

Wer wissentlich und willentlich den Straftatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur verwirklicht, kann gemäß § 323b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wann macht man sich wegen Gefährdung einer Entziehungskur strafbar? Verteidigung § 323b StGB

Die Straftat Gefährdung einer Entziehungskur § 323b StGB erfordert, dass eine Person auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne ihre Einwilligung zu einer Entziehungskur untergebracht ist. Wer dieser Person ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder dessen Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder ihr überlässt, macht sich gemäß § 323b StGB wegen Gefährdung einer Entziehungskur strafbar. Derjenige, der dem Suchtpatienten zum Genuss berauschender Mittel verleitet, macht sich ebenso strafbar.

Vorladung erhalten Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Gegenüber welchen Personen kann strafbare Gefährdung einer Entziehungskur begangen werden? Drogenmissbrauch Entziehungskur Gefährdung

Die erste Variante des § 323b StGB erfasst Menschen, die aufgrund behördlicher Anordnung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht sind. Dabei muss sich die Person zum Zeitpunkt der Tat nicht unbedingt in den Räumen der Anstalt befinden. Mit behördlichen Anordnungen sind auch gerichtliche Entscheidungen gemeint. Die am häufigsten vorkommenden Fälle sind:

  • Unterbringung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung
  • Unterbringung von Minderjährigen aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung
  • Unterbringung durch einen Betreuer oder ihren Bevollmächtigten mit Genehmigung des Betreuungsgerichts

Nicht erfasst sind hingegen Untersuchungshäftlinge oder Personen, die sich im Justizvollzug befinden. Patienten ambulanter suchttherapeutischer Maßnahmen sind nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls nicht gemeint (BT-Drs. 7/550, S. 269).

Die zweite Variante des § 323b StGB (Unterbringung ohne Einwilligung) ist weniger relevant. Eine Unterbringung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt bedarf wegen der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Person einer gerichtlichen Entscheidung (Art. 104 des Grundgesetzes). Derartige Fälle sind aber bereits durch die erste Variante der Strafvorschrift des § 323b StGB geregelt. Die Variante der Unterbringung ohne Einwilligung hat vor allem historische Gründe.

Symbolbild Cannabis (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Was sind berauschende Mittel im Sinne der Straftat der Gefährdung einer Entziehungskur? Strafrecht Entziehungskur Gefährdung

Das Gesetz führt zum einen explizit alkoholische Getränke auf, zum anderen verwendet es den Begriff der berauschenden Mittel. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber eine offene Formulierung gewählt. Wie die Nennung von Alkohol zeigt, kommt es nicht darauf an, dass der Umgang mit dem berauschenden Mittel verboten oder nur eingeschränkt legal ist. Regelmäßig geht die Gefährdung einer Entziehungskur zwar mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht oder das Konsumcannabisgesetz einher. Zwingend ist dies allerdings nicht.

Wodurch kann man sich wegen Gefährdung einer Entziehungskur § 323b StGB strafbar machen?

Das Gesetz nennt in § 323b StGB drei mögliche Varianten, wie eine Gefährdung einer Entziehungskur begangen werden kann:

  • Das Verschaffen und Überlassen von alkoholischen Getränken und anderer berauschender Mittel sowie
  • das Verleiten zum Genuss eines solchen Mittels.

Dabei steht die Strafbarkeit stets unter der Voraussetzung, dass der Anstaltsleiter oder sein Beauftragter der Handlung im Vorfeld nicht zugestimmt hat.

Strafe wegen Verschaffen von Alkohol oder Drogen § 323b StGB

Verschaffen meint, dass der Täter dem Patienten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das berauschende Mittel eröffnet. Dabei muss das berauschende Mittel nicht unbedingt vom Täter selbst stammen. Ein Verschaffen liegt vielmehr auch dann vor, wenn das Mittel dem Patienten vermittelt oder auf dessen Wunsch „organisiert“ wird. Das Pflegepersonal der Anstalt, in der sich der Patient befindet, trägt dabei eine besondere Verantwortung. Es macht sich unter Umständen bereits dann strafbar, wenn es berauschende Mittel findet und diese bewusst für den Patienten liegen lässt.

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Strafbares Überlassen von Drogen oder Alkohol an Suchtpatienten § 323b StGB

Das Überlassen ist eine im Vergleich zum Verschaffen passive Begehungsform. Überlassen kann so verstanden werden, dass der Täter den Zugriff auf die berauschenden Mittel durch den Patienten zulässt. Im Unterschied zum Verschaffen muss das Mittel aber vom Täter selbst stammen. Ein bloßes Vermitteln oder „Organisieren“ des berauschenden Mittels reicht bei dieser Variante nicht aus.

Strafe wegen Verleiten zum Genuss – Strafverfahren Entziehungskur Gefährdung § 323b StGB

Die Variante des Verleitens soll Situationen erfassen, in denen der Täter auf den Patienten in einer Weise einwirkt, dass dieser letztendlich den berauschenden Stoff konsumiert. So soll es beispielsweise ausreichen, wenn der Täter eine Situation arrangiert, in welcher der Patient zum Genuss gereizt wird.

Die Variante des Verleitens ist die einzige Begehungsform der Gefährdung einer Entziehungskur, die nur dann erfüllt ist, wenn der Patient das berauschende Mittel auch tatsächlich konsumiert. Mit der Formulierung „Genuss“ ist aber nicht gemeint, dass der Patient während des Konsums Freude oder Lust empfinden muss. Vielmehr ist der Konsum selbst gemeint.

Cannabis Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

Macht sich ein Suchtpatient wegen Gefährdung einer Entziehungskur strafbar, wenn er sich selbst berauschende Mittel beschafft?

Ein Patient in behördlich angeordneter Entziehungskur wird nicht wegen einer Gefährdung seiner eigenen Entziehungskur bestraft, wenn er sich berauschende zu Befriedigung seiner Sucht beschafft. Denkbar sind unter Umständen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelrecht oder eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelrecht oder Konsumcannabisgesetz. Eine Strafbarkeit wegen der Gefährdung einer Entziehungskur kommt allerdings dann in Betracht, wenn ein Patient anderen Suchtpatienten berauschende Mittel verschafft, sie ihnen überlässt oder die zum Genuss verleitet.

Strafe wegen der Gefährdung einer Entziehungskur, wenn man Patienten Rauschmittel beschafft oder überlässt, wenn dieser darum gebeten hat?

Grundsätzlich erfolgt der Konsum von Rauschmitteln auf eine Verantwortung. Allerdings trägt der Tatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur gerade dem Umstand Rechnung, dass ein Suchtpatient, der sich gegen seinen Willen in eine Entziehungskur befindet, in vielen Fällen aufgrund seiner Sucht eine Gefahr für andere Menschen darstellt und nicht in voller eigener Verantwortung entscheiden kann. Aus diesem Grund ändert die Bitte des Patienten, ihm Rauschmittel zu verschaffen oder zu überlassen, nichts an der Strafbarkeit.

Beratung © Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte,, Max Woyack

Anwalt Gefährdung Entziehungskur § 323b StGB – Verteidigung bei Gefährdung einer Entziehungskur

Gerade im Fall einer Vorladung wegen des Vorwurfs einer recht exotischen Straftat wie Gefährdung einer Entziehungskur § 323b StGB empfiehlt es sich, die Hilfe eines Fachanwalts im Strafrecht in Anspruch zu nehmen und sich professionelle Beratung Gefährdung Entziehungskur zu holen. Vertiefte Kenntnisse im Strafrecht sind hier von besonderer Bedeutung. Das gilt umso mehr, als dass der Tatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur durch verschiedene Varianten erfüllt werden kann, die jeweils eine spezifische Beurteilung des konkreten Einzelfalls erfordern.

Im Grundsatz gilt, dass in der Regel die besten Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, je früher Sie sich an einen spezialisierten und erfahrenen Strafverteidiger für Vorwurf Gefährdung einer Entziehungskur § 323b StGB wenden. Dieser kann Sie genau über die Chancen der Verteidigung, die mögliche Verteidigungsstrategie und die Erfolgsaussichten beraten.

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